Helmut Laser            Vereinsbroschüre       Anlage 1 Sponsoring

 Steuerliche Behandlung der Sponsoringleistungen beim Sponsor und Gesponsertem

I. Vorbemerkungen
Von gemeinnützigen Einrichtungen wird zunehmend das Sponsoring als Finanzierungsinstrument eingesetzt. Dabei geht es dem Sponsor in der Regel um einen maximalen Werbeeffekt, während der Gesponserte bestrebt ist, die Mittel in seinem gemeinnützigen Bereich einzusetzen und sie nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Ertragsbesteuerung zu unterwerfen. In Einzelfällen kann es jedoch auch sinnvoll sein, die Mittel im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Kostendeckung zu verwenden, um Verluste zu vermeiden und dadurch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

Es ist je nach angestrebtem Verwendungszweck daher erforderlich, Gestaltungen zu wählen, die dem Sponsor den Betriebsausgabenabzug ermöglichen oder zumindest einen Spendenabzug sichern. Die Frage der steuerlichen Behandlung der Sponsorleistungen beim Sponsor und beim Gesponserten ist dabei von entscheidender Bedeutung. Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl. I 1998 S. 212) die nachfolgenden Grundsätze festgelegt. Siehe auch Schaubild 1.

II. Steuerliche Behandlung der Sponsorleistungen beim Sponsor
Die Leistungen des Sponsors können Kosten der Lebensführung, Spenden oder Betriebsausgaben sein.

a) Unbegrenzter Abzug als Betriebsausgabe

S
ponsorleistungen sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor damit wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, oder wenn er für Produkte seines Unternehmens werben will.
Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Gesponserte auf

auf das Unternehmen des Sponsors oder dessen Produkte werbewirksam hinweist.
Wirtschaftliche Vorteile für das sponsernde Unternehmen können auch entstehen, wenn der Sponsor die Öffentlichkeit unter Verwendung des Emblems oder Logos des Gesponserten auf seine Leistungen öffentlichkeitswirksam aufmerksam macht.
Es ist nicht erforderlich, dass sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüber stehen. Bei einem krassen Missverhältnis ist der Betriebsausgabenabzug jedoch zu versagen.
Die Sponsorenleistungen können in Geld oder geldwerten Leistungen (Kostenübernahmen, Sachleistungen, Dienstleistungen wie z.B. Fahrzeuggestellung) bestehen. Solche geldwerten Leistungen unterliegen beim Sponsor ggf. der Umsatzbesteuerung.
Bei Anerkennung als Betriebsausgaben mindert der Aufwand uneingeschränkt den Gewinn des Unternehmens.

b) Kein Betriebsausgabenabzug

Wird ein Betriebsausgabenabzug versagt, ist der Aufwand dem Privatbereich zuzuordnen und kann dann allenfalls als Spende bei der Einkommensermittlung in dem gesetzlich eingeschränkten Umfang berücksichtigt werden. Dazu muss die Spende aber zur Förderung gemeinnütziger Zwecke freiwillig erbracht werden und nicht mit einer Gegenleistung des Empfängers im Zusammenhang stehen. Außerdem muss der Empfänger der Spende dafür eine zutreffende und formelle Zuwendungs­bestätigung erteilen. Ohne eine solche Bescheinigung ist der Aufwand nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen und dann aus versteuertem Einkommen zu tragen.

III. Steuerliche Behandlung der Sponsorleistungen beim Gesponserten
Sponsorenleistungen sind ertragsteuerfrei, wenn sie dem Idealbereich oder der Vermögensverwaltung eines gemeinnützigen Vereins zugeordnet werden können. Stellen sie Entgelte für eine wirtschaftliche Betätigung dar, begründen sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für die Behandlung der Leistungen beim Gesponserten ist es allerdings ohne Bedeutung, ob die korrespondierenden Aufwendungen beim Sponsor als Betriebsausgaben abzugsfähig sind oder Spenden darstellen.

a) Steuerlich unbedenkliche Sponsoring-Gestaltungen

Gestattet der gemeinnützige Verein dem Sponsor lediglich die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken, so liegt in der Überlassung des Rechts der Namensnutzung für den Gesponserten eine steuerfreie Vermögensverwaltung vor.
Dem Gesponserte ist in dem BMF-Schreiben vom 18.2.1998 auch die Möglichkeit eingeräumt worden, auf die Unterstützung durch den Sponsor z. B. auf Plakaten und in Festbroschüren hinzuweisen, wenn dieses ohne eine besondere Hervorhebung erfolgt. Dieses ist z. B. gegeben, wenn der Gesponserte sich im Rahmen einer Pressekonferenz oder einer öffentlichen Veranstaltung für die Unterstützung durch den Sponsor bedankt, auch wenn dieses im Funk oder Fernsehen übertragen wird. Der Hinweis auf den Sponsor in Ausstellungskatalogen oder anderen Druckerzeugnissen ist dann von untergeordneter Bedeutung, wenn der Namenszug bzw. das Emblem oder Logo das Druckerzeugnis oder Plakat wegen der Größe, Auffälligkeit und Häufigkeit nicht beherrscht.

Eine steuerschädliche Heraushebung liegt dagegen vor, wenn z.B. bei einem 5 Seiten umfassenden Programmheft der Sponsor eine ganze Seite für sich nutzt. Bei mehreren Sponsoren ist nicht das Gesamtbild aller Sponsoren, sondern die Präsentation des einzelnen Sponsors für diese Beurteilung maßgebend.

b) Steuerpflichtige Leistungen des Gesponserten

Eine steuerpflichtige Leistung liegt aber vor, wenn sich der gemeinnützige Verein in Konkurrenz zu anderen gewerblichen Anbietern zu marktgängigen Dienstleistungen verpflichtet. Dieses ist z. B. anzunehmen, wenn ein Ausstellungskatalog Image- oder Produktanzeigen des Sponsors veröffentlicht, Publikumsbefragungen für den Sponsor durchführt oder Werbekonzepte erarbeitet werden.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch vor, wenn der Gesponserte nicht nur auf den Sponsor hinweist, sondern an der Unternehmenspräsentation des Sponsors mitwirkt. Eine solche Mitwirkung ist gegeben, wenn z. B. ein Kunstmuseum aktiv gestaltend an Pressekonferenzen des Sponsors mitwirkt oder ein Theater oder Sportverein vertraglich verpflichtet wird, Begegnungen des Sponsors mit Künstlern, Sportlern, Honoratioren oder Politikern herbeizuführen.

Werden sowohl steuerpflichtige als auch steuerbegünstigte Gegenleistungen an den Sponsor erbracht, sind die Einnahmen bei Vorliegen eines erkennbaren Aufteilungsmaßstabs entsprechend aufzuteilen, anderenfalls sind sie voll dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Um eine klare Zuordnung vornehmen zu können, empfiehlt es sich, entweder in einem Vertrag die unterschiedlichen Leistungen mit dem dazu vereinbarten Entgelt getrennt auszuweisen oder von Beginn an getrennte Verträge abzuschließen. Eine nachträgliche Vertragsänderung und Aufteilung wird die Finanzverwaltung ggf. als Gestaltungsmissbrauch nicht anerkennen. Wichtig ist auch, dass die jeweiligen Entgelte im Drittvergleich vertretbar sind.

 

c) Freikarten für VIP-Logen und Weltmeisterschaftsspiele

Bei Bundesligaspielen und bei Weltmeisterschaften werden Geschäftsfreunde und Personen des öffentlichen Lebens (VIPs) häufig in die VIP-Logen von Sportstätten eingeladen. Für die Unternehmen geschieht dieses in erster Linie aus Werbezwecken, so dass die Aufwendungen für das einladende Unternehmen als Betriebs- ausgaben behandelt werden, die aber unter bestimmten Voraussetzungen im Abzug begrenzt sind. Dieses gilt z. B. für Bewirtungsaufwendungen und Geschenke. Sind diese und andere Leistungen wie z. B. bevorzugte Parkmöglichkeiten oder Unterhaltungsangebote im Preis der Eintrittskarten enthalten, muss das Unternehmen die nicht abzugsfähigen Anteile im Schätzungswege ermitteln. Hierzu hat der Bundesfinanzminister mit Schreiben vom 30.3.2006 (IV B 2-S2144-41/05) Vereinfachungsregelungen getroffen.

Werden solche Eintrittskarten an Mitarbeiter oder Privatpersonen gegeben, die keine Geschäftspartner sind oder die Karten im Preisausschreiben gewinnen, kann darin der Zufluss eines geldwerten Vorteils liegen, der beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu besteuern wäre. Der Bundesfinanzminister hat bei der Fussball- weltmeisterschaft 2006 der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass evtl. steuerliche Belastungen durch den Sponsor der Karten pauschal übernommen werden.

IV. Schlussbemerkung
Die oben dargestellten Regelungen des Sponsorenerlasses der Finanzverwaltung geben den Vereinen die Möglichkeit, bei entsprechender Vertragsfestlegung mit dem Sponsor Werbeeinnahmen auch dem steuer- befreiten Vereinsbereich zuzuordnen. Sofern allerdings ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, ist die Versteuerung ab 1.1.2000 dadurch wesentlich gemildert worden, dass der Gewinn mit 15% der Werbeeinnahmen angesetzt werden kann, wenn die Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit des Vereins (Zweckbetrieb) durchgeführt wird.

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V. Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus einem Sponsoringvertrag
Z
uwendungen aus einem Sponsoringvertrag sind grundsätzlich Leistungsentgelte, wenn ihnen Gegenleistungen des Vereins gegenüber stehen. Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches liegen jedoch nicht vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag lediglich auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens oder Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.
Diese Regelung ist durch Ergänzung des Abschnitts 1.1. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses durch den Absatz 23 festgelegt worden und ab 1.1.2013 anzuwenden