Helmut Laser Vereinsbroschüre Anlage 1 Sponsoring
Steuerliche Behandlung der Sponsoringleistungen beim Sponsor und Gesponsertem
a) Unbegrenzter Abzug als
Betriebsausgabe
Sponsorleistungen
sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor damit wirtschaftliche Vorteile für sein
Unternehmen anstrebt, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines
unternehmerischen Ansehens liegen können, oder wenn er für Produkte seines Unternehmens
werben will.
Diese
Voraussetzungen liegen vor, wenn der Gesponserte auf
auf das Unternehmen des Sponsors oder dessen Produkte
werbewirksam hinweist.
Wirtschaftliche
Vorteile für das sponsernde Unternehmen können auch entstehen, wenn der Sponsor
die Öffentlichkeit unter Verwendung des Emblems oder Logos des Gesponserten auf
seine Leistungen öffentlichkeitswirksam aufmerksam macht.
Es ist
nicht erforderlich, dass sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüber
stehen. Bei einem krassen Missverhältnis ist der Betriebsausgabenabzug jedoch
zu versagen.
Die
Sponsorenleistungen können in Geld oder geldwerten Leistungen
(Kostenübernahmen, Sachleistungen, Dienstleistungen wie z.B.
Fahrzeuggestellung) bestehen. Solche geldwerten Leistungen unterliegen beim
Sponsor ggf. der Umsatzbesteuerung.
Bei
Anerkennung als Betriebsausgaben mindert der Aufwand uneingeschränkt den Gewinn
des Unternehmens.
b) Kein Betriebsausgabenabzug
Wird ein Betriebsausgabenabzug versagt, ist der
Aufwand dem Privatbereich zuzuordnen und kann dann allenfalls als Spende bei
der Einkommensermittlung in dem gesetzlich eingeschränkten Umfang
berücksichtigt werden. Dazu muss die Spende aber zur Förderung gemeinnütziger
Zwecke freiwillig erbracht werden und nicht mit einer Gegenleistung des
Empfängers im Zusammenhang stehen. Außerdem muss der Empfänger der Spende dafür
eine zutreffende und formelle Zuwendungsbestätigung erteilen. Ohne eine solche
Bescheinigung ist der Aufwand nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen und
dann aus versteuertem Einkommen zu tragen.
a) Steuerlich unbedenkliche Sponsoring-Gestaltungen
Gestattet der gemeinnützige Verein dem Sponsor lediglich
die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken, so liegt in der Überlassung des
Rechts der Namensnutzung für den Gesponserten eine steuerfreie
Vermögensverwaltung vor.
Dem
Gesponserte ist in dem BMF-Schreiben vom 18.2.1998 auch die Möglichkeit
eingeräumt worden, auf die Unterstützung durch den Sponsor z. B. auf Plakaten
und in Festbroschüren hinzuweisen, wenn dieses ohne eine besondere Hervorhebung
erfolgt. Dieses ist z. B. gegeben, wenn der Gesponserte sich im Rahmen einer
Pressekonferenz oder einer öffentlichen Veranstaltung für die Unterstützung
durch den Sponsor bedankt, auch wenn dieses im Funk oder Fernsehen übertragen
wird. Der Hinweis auf den Sponsor in Ausstellungskatalogen oder anderen
Druckerzeugnissen ist dann von untergeordneter Bedeutung, wenn der Namenszug
bzw. das Emblem oder Logo das Druckerzeugnis oder Plakat wegen der Größe,
Auffälligkeit und Häufigkeit nicht beherrscht.
Eine steuerschädliche Heraushebung liegt dagegen vor, wenn z.B. bei einem 5 Seiten umfassenden Programmheft der Sponsor eine ganze Seite für sich nutzt. Bei mehreren Sponsoren ist nicht das Gesamtbild aller Sponsoren, sondern die Präsentation des einzelnen Sponsors für diese Beurteilung maßgebend.
b) Steuerpflichtige Leistungen des Gesponserten
Eine steuerpflichtige Leistung liegt aber vor, wenn sich der gemeinnützige Verein in Konkurrenz zu anderen gewerblichen Anbietern zu marktgängigen Dienstleistungen verpflichtet. Dieses ist z. B. anzunehmen, wenn ein Ausstellungskatalog Image- oder Produktanzeigen des Sponsors veröffentlicht, Publikumsbefragungen für den Sponsor durchführt oder Werbekonzepte erarbeitet werden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch vor, wenn der Gesponserte nicht nur auf den Sponsor hinweist, sondern an der Unternehmenspräsentation des Sponsors mitwirkt. Eine solche Mitwirkung ist gegeben, wenn z. B. ein Kunstmuseum aktiv gestaltend an Pressekonferenzen des Sponsors mitwirkt oder ein Theater oder Sportverein vertraglich verpflichtet wird, Begegnungen des Sponsors mit Künstlern, Sportlern, Honoratioren oder Politikern herbeizuführen.
Werden sowohl steuerpflichtige als auch steuerbegünstigte Gegenleistungen an den Sponsor erbracht, sind die Einnahmen bei Vorliegen eines erkennbaren Aufteilungsmaßstabs entsprechend aufzuteilen, anderenfalls sind sie voll dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Um eine klare Zuordnung vornehmen zu können, empfiehlt es sich, entweder in einem Vertrag die unterschiedlichen Leistungen mit dem dazu vereinbarten Entgelt getrennt auszuweisen oder von Beginn an getrennte Verträge abzuschließen. Eine nachträgliche Vertragsänderung und Aufteilung wird die Finanzverwaltung ggf. als Gestaltungsmissbrauch nicht anerkennen. Wichtig ist auch, dass die jeweiligen Entgelte im Drittvergleich vertretbar sind.
c) Freikarten für VIP-Logen und Weltmeisterschaftsspiele
Bei Bundesligaspielen und bei Weltmeisterschaften werden
Geschäftsfreunde und Personen des öffentlichen Lebens (VIPs) häufig in die
VIP-Logen von Sportstätten eingeladen. Für die Unternehmen geschieht dieses in
erster Linie aus Werbezwecken, so dass die Aufwendungen für das einladende
Unternehmen als Betriebs- ausgaben behandelt werden, die aber unter bestimmten
Voraussetzungen im Abzug begrenzt sind. Dieses gilt z. B. für
Bewirtungsaufwendungen und Geschenke. Sind diese und andere Leistungen wie z.
B. bevorzugte Parkmöglichkeiten oder Unterhaltungsangebote im Preis der Eintrittskarten
enthalten, muss das Unternehmen die nicht abzugsfähigen Anteile im
Schätzungswege ermitteln. Hierzu hat der Bundesfinanzminister mit Schreiben vom
30.3.2006 (IV B 2-S2144-41/05) Vereinfachungsregelungen getroffen.
Werden solche Eintrittskarten an Mitarbeiter oder Privatpersonen gegeben,
die keine Geschäftspartner sind oder die Karten im Preisausschreiben gewinnen,
kann darin der Zufluss eines geldwerten Vorteils liegen, der beim Empfänger als
steuerpflichtige Einnahme zu besteuern wäre. Der Bundesfinanzminister hat bei
der Fussball- weltmeisterschaft 2006 der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass evtl. steuerliche Belastungen durch den Sponsor der Karten pauschal
übernommen werden.
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V.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus einem Sponsoringvertrag
Zuwendungen
aus einem Sponsoringvertrag sind grundsätzlich Leistungsentgelte, wenn ihnen
Gegenleistungen des Vereins gegenüber stehen. Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches
liegen jedoch nicht vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag
lediglich auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen,
auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den
Sponsor hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens oder Emblems
oder Logos des Sponsors, jedoch ohne Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen
Internetseiten, erfolgen.
Diese Regelung ist durch Ergänzung des Abschnitts
1.1. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses durch den Absatz 23 festgelegt worden
und ab 1.1.2013 anzuwenden