Helmut Laser Vereinsbroschüre Anlage 3 Lohnst
Kostenerstattungen für Geschäfts- und Dienstreisen in der Übersicht
Stand 1.1.2013 |
Geschäftsreise der Organmitglieder (Vorstand) |
Dienstreisen der Arbeitnehmer (z.B. Sportler) |
Ertrag- und lohnsteuerliche Behandlung Als Betriebsausgaben abzugsfähig und kein zu versteuernder Arbeitslohn sind:
Fahrtkosten |
nachgewiesene Kosten öffentlicher
Verkehrsmittel, (gilt nicht für Fahrten von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ggf. Werbungskosten) |
Übernachtungskosten |
die durch Rechnung nachgewiesenen
Kosten ohne Frühstück (falls im Rechnungspreis verdeckt enthalten, pauschale
Kürzung um 4,50 € je Übernachtung erforderlich), |
Mehrverpflegungsaufwendungen Zu den Aufwendungen für Verpflegung zählen |
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Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind |
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Pauschbeträge
betragen bei einer Abwesenheit von - 14 (ab 2013) 8 bis 24 Std. - 8 bis 14 Stunden (entfällt) - weniger als 8 Stunden |
24 € 12 € 6€ 0 € |
24 € 12 € 6€ 0 € |
Ertragsteuerliche Folgen bei Überschreiten der Pauschbeträge |
keine Gewinnhinzurechnung, Mehrbeträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, der ab 1.1. 97 bis zu 24 € mit 25% pauschaliert besteuert werden kann. |
Umsatzsteuerliche Behandlung (ab 1.4.99 Gesetz geändert)
Vorsteuerabzug möglich: |
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Umsatzbesteuerung |
als Aufwendungseigenverbrauch soweit der stl. zulässiger Wert überstiegen wird |
als geldwerter Vorteil mit Sachbezugswert bei unentgeltlicher Bewirtung |