Helmut Laser            Vereinsbroschüre            Anlage 3 Lohnst

 Kostenerstattungen für Geschäfts- und Dienstreisen in der Übersicht

Stand 1.1.2013

Geschäftsreise der Organmitglieder (Vorstand)

Dienstreisen der Arbeitnehmer (z.B. Sportler)

Ertrag- und lohnsteuerliche Behandlung  Als Betriebsausgaben abzugsfähig und kein zu versteuernder Arbeitslohn sind:

Fahrtkosten

nachgewiesene Kosten öffentlicher Verkehrsmittel,
bei Nutzung des eigenen PKWs max. 0,30 € je km

(gilt nicht für Fahrten von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ggf. Werbungskosten)

Übernachtungskosten

die durch Rechnung nachgewiesenen Kosten ohne Frühstück (falls im Rechnungspreis verdeckt enthalten, pauschale Kürzung um 4,50 € je Übernachtung erforderlich),
ohne Nachweis bis zu 20 € je Übernachtung, falls Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Mehrverpflegungsaufwendungen Zu den Aufwendungen für Verpflegung zählen


Frühstückskosten (auch wenn sie im Übernachtungspreis enthalten sind), Mittag- und Abendessen

Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind

die steuerlichen Pauschbeträge und die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu folgender Höhe:

alle dem Arbeitnehmer erstatteten Beträge, sie bleiben aber nur lohnsteuerfrei bis zu:

Pauschbeträge betragen bei einer Abwesenheit von
- mindestens 24 Stunden

- 14  (ab 2013) 8 bis 24 Std.

-   8 bis 14 Stunden (entfällt)

- weniger als 8 Stunden

 

24 €

12 €

  6€

 0 €

 

24 €

12 €

  6€

 0 €

Ertragsteuerliche Folgen bei Überschreiten der Pauschbeträge

Mehrbeträge sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen

keine Gewinnhinzurechnung, Mehrbeträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, der ab 1.1. 97 bis zu 24 € mit 25% pauschaliert besteuert werden kann.

Umsatzsteuerliche Behandlung (ab 1.4.99 Gesetz geändert)

Vorsteuerabzug möglich:
- wenn MWSt in der Rechnung   offen ausgewiesen ist

- ohne Rechnung

ab 1.4.1999 ist ein Vorsteuerabzug für Übernachtungs- und Verpflegungskosten und für Kosten mit privatem PKW nicht mehr zulässig,aber siehe rechten Kasten


- mit den offen ausgewiesenen   MWSt-Beträgen (19%, bei   Fahrtkosten z.T. nur 7%)
- mit 8,7% aus den   Fahrtkoste­pauschalen,
Lt. BFH verstößt dieses für in Rechnungen offen ausgewiesene Vorsteuern jedoch gegen EU-Recht, wenn es sich um Übernachtungskosten handelt und die Rechnung auf den Unternehmer (Arbeitgeber) ausgestellt ist.


mit den aus den lohnsteuerlich zulässigen Werten herausrechenbaren MWSt-Beträgen (Steuersatz lt. Rechnung)

Umsatzbesteuerung
ab 1.4.99 statt Eigenverbrauch Vorsteuerausschluss

als Aufwendungseigenverbrauch soweit der stl. zulässiger Wert überstiegen wird

als geldwerter Vorteil mit Sachbezugswert bei unentgeltlicher Bewirtung