Helmut Laser Vereinsbroschüre Anlage 4
Neuregelung für Minijobs ab 1.4.2003
und Steuervergünstigung ab 1.1. 2003 bei Tätigkeiten im Haushalt
Mit dem „Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 23.12.2002 sind die Rahmenbedingungen für die Abgabenerhebung bei einer geringfügigen Beschäftigung erheblich verbessert und vereinfacht worden.
Die Neuregelungen gelten ab 1.4.2003 für Minijobs mit einem Monatsentgelt bis 400 € (ab 2013 450€). Dadurch können durch eine Zusammenfassung von Sozialabgaben mit einer 2%igen Steuerpauschale und Abführung durch den Arbeitgeber an die Bundesknappschaftsstelle in Cottbus die Abgaben für Nebenjobs künftig vereinfacht erhoben werden. Dieses kann insbesondere auch für die Tätigkeiten von Rentnern von besonderer Bedeutung sein, weil der Arbeitgeber die Abgaben übernimmt und eine Abgabenerhebung (Besteuerung) beim Arbeitnehmer entfällt.
Wer einen Nebenjob gegen Entgelt ausgeüben will, sollte sich daher schnellstens mit den ab 1. April 2003 geltenden Neuregelungen auseinander setzen. Einen ersten Überblick gibt die folgende Tabelle.
Tabellarische
Übersicht zur Behandlung von Minijobs
( Pauschalsätze ab 1.7.2006 für
Krankenversicherung auf 13 % und für Rentenversicherung auf 15 erhöht.)
Art
der |
max. Verdienst |
max.
Stunde |
Sozialabgaben |
Sozialabgaben |
Steuern |
Steuern |
|
|
|
Regelung bis 31.3.2003 |
|
|
|
alle Minijobs |
335 € bzw. |
15 |
frei |
12% RV |
frei oder |
20% pauschal |
|
630 DM*) |
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|
10% KV |
lt. Steuerkarte |
zuzgl.
SolZu |
|
|
|
Regelung ab 1.4.2003 |
bzw.2013 |
|
|
gewerbliche Minijobs |
450€ **) |
keine |
frei |
15%
RV |
frei |
2% pauschal |
|
|
|
|
|
oder Steuer lt. Steuerkarte |
|
Minijob im Haushalt |
450 € **) |
keine |
frei |
5%
RV |
frei |
2% pauschal |
|
|
|
|
|
oder Steuer lt. Steuerkart |
|
Midijob |
451 bis |
keine |
ermäßigte |
volleAG-Anteile |
Steuer lt. Steuerkarte |
|
|
850 € |
|
steigende Abgabe |
ca. 21% |
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Unveränderte Regelung |
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Saisonjobs |
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frei, |
frei |
lt. Steuerkarte |
25% pauschal |
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wenn der Job |
|
oder |
zuzgl. SolZu / KiSt, |
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im Kj. längstens |
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wenn Entgelt max. |
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2 Monate oder |
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62 € pro Tag oder |
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50 Tage dauert, bisher galt |
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1.116 € je Job beträgt, |
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im Laufe eines Jahres (12 Mon) |
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max. 18 Tage Tätigkeit je Job |
*)Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Haupt- mit allen Nebenbeschäftigungen.
**)Bei mehreren Minijobs ohne Hauptbeschäftigung erfolgt eine Zusammenrechnung und beim Übersteigen der 450 € -Grenze entsteht Versicherungspflicht. Sie tritt aber ohne Rückwirkung erst ein, wenn die Krankenkasse dieses durch Bescheid mitteilt.
Werden neben einer Hauptbeschäftigung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, bleibt die zuerst aufgenommene Beschäftigung versicherungsfrei. Die weiteren werden mit Bescheid der Krankenkasse versicherungspflichtig.
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im privaten Haushalt (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) wird bereits ab 1.1.2003 zusätzlich ein Abzugsbetrag eingeführt, der für die Beschäftigung von Personen für die Hilfe im Haushalt und Garten sowie Pflege usw. eine steuerliche Vergünstigung ermöglicht. Im Ergebnis können dadurch Beschäftigungen im Haushalt ohne Mehrbelastungen legalisiert werden. Der Arbeitnehmer erhält seinen Arbeitslohn Brutto für Netto, weil der Arbeitgeber dafür 12 % Abgaben entrichtet. Diese werden ihm durch einen 10 %igen Steuerabzugsbetrag, ab 2009 sogar 20% (§ 35 a EStG),sic ausgeglichen.
Zusammenfassung
der Änderungen und Beispiele
Folgende
Änderungen haben sich ab 1.4.2003 bei Minijobs ab 2013 bis 450 € monatlich ergeben
Die Neuregelung stellt zwar eine Vereinfachung in der
Abwicklung dar, kann aber auch zu erhöhten Abgaben gegenüber der bis 31.3.2003
geltenden Rechtslage führen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen
davor keine Steuer zu erheben war, weil nach Aufhebung der Steuerbefreiung
künftig 2 % pauschale Steuern anfallen und der Krankenkassenpauschalbeitrag
sich erhöht hat. Entsprechendes gilt, wenn bei Vorlage einer Steuerkarte
aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte keine Steuern anfallen würden. Eine Entlastungsminderung tritt jedoch ein, wenn lt.
Steuerkarte oder durch Anwendung der Pauschalierung mit 20 % höhere Steuern als
2 % zu erheben wären.
Für eine Beschäftigung im privaten Haushalt ergeben sich folgende Auswirkungen:
Beispiel |
|
bis 31.3.2003 monatlich |
ab 1.4.2003 monatlich |
ab 1.4.03 im Kalenderjahr |
Zahlung an Arbeitnehmer |
|
380,00 |
380,00 |
4.560,00 |
Lohnsteuer |
20% pauschal |
76,00 |
|
|
Solidaritätszuschlag |
5,5% der LoSt |
4,18 |
|
|
Steuer ab 1.4.2003 |
2% pauschal |
|
7,60 |
91,20 |
Rentenversicherung |
12% künftig 5% |
45,60 |
19,00 |
228,00 |
Krankenversicherung |
10% künftig 5% |
38,00 |
19,00 |
228,00 |
Zwischensumme |
|
543,78 |
425,60 |
5.107,20 |
Abzugsbetrag im Kj. |
10% max. 510€ |
|
42,56 |
510,00 |
Gesamtaufwand |
|
543,78 |
383,04 |
4.597,20 |
Abgabenbelastung |
|
163,78 |
3,04 |
37,20 |