Helmut Laser              Vereinsbroschüre                        Anlage 4

Neuregelung für Minijobs ab 1.4.2003

und Steuervergünstigung ab 1.1. 2003 bei Tätigkeiten im Haushalt

Mit dem „Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 23.12.2002 sind die Rahmenbedingungen für die Abgabenerhebung bei einer geringfügigen Beschäftigung erheblich verbessert und vereinfacht worden.

Die Neuregelungen gelten ab 1.4.2003 für Minijobs mit einem Monatsentgelt bis 400 € (ab 2013 450€). Dadurch können durch eine Zusammenfassung von Sozialabgaben mit einer 2%igen Steuerpauschale und Abführung durch den Arbeitgeber an die Bundesknappschaftsstelle in Cottbus die Abgaben für Nebenjobs künftig vereinfacht erhoben werden. Dieses kann insbesondere auch für die Tätigkeiten von Rentnern von besonderer Bedeutung sein, weil der Arbeitgeber die Abgaben übernimmt und eine Abgabenerhebung (Besteuerung) beim Arbeitnehmer entfällt.

Wer einen Nebenjob gegen Entgelt ausgeüben will, sollte sich daher schnellstens mit den ab 1. April 2003 geltenden Neuregelungen auseinander setzen. Einen ersten Überblick gibt die folgende Tabelle.

Tabellarische Übersicht zur Behandlung von Minijobs
(
Pauschalsätze ab 1.7.2006 für Krankenversicherung  auf 13 % und für Rentenversicherung auf 15 erhöht.)

Art der
Beschäftigung

max. Verdienst

max. Stunde
je Woche

Sozialabgaben
Arbeitnehmer

Sozialabgaben
Arbeitgeber

Steuern

Arbeitnehmer

Steuern

Arbeitgeber

 

 

 

Regelung bis 31.3.2003

 

 

alle Minijobs

335 € bzw.

15

frei

12% RV

frei oder

20% pauschal

 

630 DM*)

 

 

10% KV

lt. Steuerkarte

zuzgl. SolZu
/ KiSt

 

 

 

Regelung ab 1.4.2003

bzw.2013

 

gewerbliche Minijobs

450€ **)

keine

frei

15% RV
13% KV

frei

2% pauschal

 

 

 

 

 

oder Steuer lt. Steuerkarte

Minijob im Haushalt

450 € **)

keine

frei

5% RV
5% KV

frei

2% pauschal

 

 

 

 

 

oder Steuer lt. Steuerkart

Midijob

451 bis

keine

ermäßigte

volleAG-Anteile

Steuer lt. Steuerkarte

 

850 €

 

steigende Abgabe

ca. 21%

 

 

 

 

 

Unveränderte Regelung

 

 

Saisonjobs

 

 

frei,

frei

lt. Steuerkarte

25% pauschal

 

 

 

wenn der Job

 

oder

zuzgl. SolZu / KiSt,

 

 

 

im Kj. längstens

 

 

wenn Entgelt max.

 

 

 

2 Monate oder

 

 

62 € pro Tag oder

 

 

 

50 Tage dauert, bisher galt

 

 

1.116 € je Job beträgt,

 

 

 

im Laufe eines Jahres (12 Mon)

 

 

max. 18 Tage Tätigkeit je Job

 *)Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Haupt- mit allen Nebenbeschäftigungen.

**)Bei mehreren Minijobs ohne Hauptbeschäftigung erfolgt eine Zusammenrechnung und beim Übersteigen der 450 € -Grenze entsteht Versicherungspflicht. Sie tritt aber ohne Rückwirkung erst ein, wenn die Krankenkasse dieses durch Bescheid mitteilt.

Werden neben einer Hauptbeschäftigung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, bleibt die zuerst aufgenommene Beschäftigung versicherungsfrei. Die weiteren werden mit Bescheid der Krankenkasse versicherungspflichtig.

 

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im privaten Haushalt (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) wird bereits ab 1.1.2003 zusätzlich ein Abzugsbetrag eingeführt, der für die Beschäftigung von Personen für die Hilfe im Haushalt und Garten sowie Pflege usw. eine steuerliche Vergünstigung ermöglicht. Im Ergebnis können dadurch Beschäftigungen im Haushalt ohne Mehrbelastungen legalisiert werden. Der Arbeitnehmer erhält seinen Arbeitslohn Brutto für Netto, weil der Arbeitgeber dafür 12 % Abgaben entrichtet. Diese werden ihm durch einen 10 %igen Steuerabzugsbetrag, ab 2009 sogar 20% (§ 35 a EStG),sic ausgeglichen.

 

Zusammenfassung der Änderungen und Beispiele
Folgende Änderungen haben sich ab 1.4.2003 bei Minijobs ab 2013 bis 450 € monatlich ergeben

 

Die Neuregelung stellt zwar eine Vereinfachung in der Abwicklung dar, kann aber auch zu erhöhten Abgaben gegenüber der bis 31.3.2003 geltenden Rechtslage führen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen davor keine Steuer zu erheben war, weil nach Aufhebung der Steuerbefreiung künftig 2 % pauschale Steuern anfallen und der Krankenkassenpauschalbeitrag sich erhöht hat. Entsprechendes gilt, wenn bei Vorlage einer Steuerkarte aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte keine Steuern anfallen würden. Eine Entlastungsminderung tritt jedoch ein, wenn lt. Steuerkarte oder durch Anwendung der Pauschalierung mit 20 % höhere Steuern als 2 % zu erheben wären.
 

 

Für eine Beschäftigung im privaten Haushalt ergeben sich folgende Auswirkungen:

Beispiel

 

bis 31.3.2003 monatlich

ab 1.4.2003 monatlich

ab 1.4.03 im Kalenderjahr

Zahlung an Arbeitnehmer

 

380,00

380,00

4.560,00

Lohnsteuer

20% pauschal

76,00

 

 

Solidaritätszuschlag

5,5% der LoSt

4,18

 

 

Steuer ab 1.4.2003

2% pauschal

 

7,60

91,20

Rentenversicherung

12%

künftig 5%

45,60

19,00

228,00

Krankenversicherung

10%

künftig 5%

38,00

19,00

228,00

Zwischensumme

 

543,78

425,60

5.107,20

Abzugsbetrag im Kj.

10% max. 510€

 

42,56

510,00

Gesamtaufwand

 

543,78

383,04

4.597,20

Abgabenbelastung

 

163,78

3,04

37,20