Helmut Laser        Vereinsbroschüre                    Anlage 4 a

 Gegenüberstellung der Voraussetzungen für die geringfügige und kurzfristig gelegentliche Beschäftigung und deren Auswirkung auf die Abgabenerhebung

450 €-Geringfügige regelmäßige Beschäftigung

Kurzfristige gelegentliche Beschäftigung

Nach Sozialversicherungsrecht

Nach Steuerrecht

Nach Sozialversicherungsrecht

Nach Steuerrecht

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Regelmäßige Beschäftigung

Laufende Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung

Nur gelegentliche und nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung

 

 

auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres seit Beschäftigungsbeginn begrenzt

Zusammenhängende Beschäftigung höchstens für 18 Arbeitstage

Monatsentgelt max. 450 €

 

Monatsentgelt max. 450 €

 

Monatsentgelt max. 450 €

 

Arbeitsentgelt während der Beschäftigungsdauer darf 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt

 

Arbeitslohn je Std max. 12 €

 

Arbeitslohn je Std max. 12 €

Zu erhebende Sozialabgaben

Zu erhebende Steuern

Zu erhebende Sozialabgaben

Zu erhebende Steuern

Volle Sozialabgabenpflicht, wenn die Nebenbeschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird,

Steuer lt. Steuerkarte oder
Pauschalierung mit 20% Lohnsteuer sowie darauf 5,5% Solizuschlag und ggf. 6% Kirchensteuer

keine

Steuer lt. Steuerkarte oder
Pauschalierung mit 25% Lohnsteuer sowie darauf 5,5% Solizuschlag und ggf. 6% Kirchensteuer

anderenfalls 15% Renten- und ggf. 13% Krankenversicherungsbeitrag*)

Steuerfrei, wenn Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorliegt

 

 

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Übungsleiter sind bis zu ab 1.1.2007 2.100 €, ab 2013 2.400 € je Übungsleiter und Kj. kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Übungsleiter sind bis zu ab 1.1.2007 2.100 €, ab 2013 2.400 € je Übungsleiter und Kj. steuerfrei und in die 450 €-Berechnung nicht einzubeziehen

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Übungsleiter sind bis zu ab 1.1.2007 2.100 €, ab 2013 2.400 € je Übungsleiter und Kj. kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Übungsleiter sind bis zu ab 1.1.2007 2.100 €, ab 2013 2.400 € je Übungsleiter und Kj. steuerfrei und in die 450 €-Berechnung nicht einzubeziehen

Zuordnung von Arbeitnehmern

Zuordnung von Arbeitnehmern

Zuordnung von Arbeitnehmern

Zuordnung von Arbeitnehmern

Übungsleiter mit bis 575 €  mtl. ab 1.1.07., die regelmäßig beschäftigt werden, Büropersonal sowie Hallen- und Platzwarte mit bis zu 450 € mtl. Vergütung

Steuerfrei, wenn Freistellungsbescheinigung vorliegt, ohne Bescheinigung muss eine Steuerkarte vorliegen.

Saisonale und gelegentlich Beschäftigte wie z.B. Büroaushilfen zum Jahresabschluss, Platz- und Hallenordner bei Heimspielen

liegt keine Steuerkarte vor, darf für die Pauschalierung die Stundenvergütung 12 € nicht übersteigen