Helmut Laser Vereinsbroschüre Anlage 4 a
Gegenüberstellung der Voraussetzungen für die geringfügige und kurzfristig gelegentliche Beschäftigung und deren Auswirkung auf die Abgabenerhebung
450 €-Geringfügige regelmäßige Beschäftigung |
Kurzfristige gelegentliche Beschäftigung |
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Nach Sozialversicherungsrecht |
Nach Steuerrecht |
Nach Sozialversicherungsrecht |
Nach Steuerrecht |
Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
Regelmäßige Beschäftigung |
Laufende Beschäftigung |
Kurzfristige Beschäftigung |
Nur gelegentliche und nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung |
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auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres seit Beschäftigungsbeginn begrenzt |
Zusammenhängende Beschäftigung höchstens für 18 Arbeitstage |
Monatsentgelt max. 450 €
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Monatsentgelt max. 450 €
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Monatsentgelt max. 450 €
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Arbeitsentgelt während der Beschäftigungsdauer darf 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt |
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Arbeitslohn je Std max. 12 € |
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Arbeitslohn je Std max. 12 € |
Zu erhebende Sozialabgaben |
Zu erhebende Steuern |
Zu erhebende Sozialabgaben |
Zu erhebende Steuern |
Volle Sozialabgabenpflicht, wenn die Nebenbeschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, |
Steuer lt. Steuerkarte oder |
keine |
Steuer lt. Steuerkarte oder |
anderenfalls 15% Renten- und ggf. 13% Krankenversicherungsbeitrag*) |
Steuerfrei, wenn Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorliegt |
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Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Übungsleiter sind bis zu ab 1.1.2007 2.100 €, ab 2013 2.400 € je Übungsleiter und Kj. kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts |
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Übungsleiter sind bis zu ab 1.1.2007 2.100 €, ab 2013 2.400 € je Übungsleiter und Kj. steuerfrei und in die 450 €-Berechnung nicht einzubeziehen |
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Übungsleiter sind bis zu ab 1.1.2007 2.100 €, ab 2013 2.400 € je Übungsleiter und Kj. kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts |
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Übungsleiter sind bis zu ab 1.1.2007 2.100 €, ab 2013 2.400 € je Übungsleiter und Kj. steuerfrei und in die 450 €-Berechnung nicht einzubeziehen |
Zuordnung von Arbeitnehmern |
Zuordnung von Arbeitnehmern |
Zuordnung von Arbeitnehmern |
Zuordnung von Arbeitnehmern |
Übungsleiter mit bis 575 € mtl. ab 1.1.07., die regelmäßig beschäftigt werden, Büropersonal sowie Hallen- und Platzwarte mit bis zu 450 € mtl. Vergütung |
Steuerfrei, wenn Freistellungsbescheinigung vorliegt, ohne Bescheinigung muss eine Steuerkarte vorliegen. |
Saisonale und gelegentlich Beschäftigte wie z.B. Büroaushilfen zum Jahresabschluss, Platz- und Hallenordner bei Heimspielen |
liegt keine Steuerkarte vor, darf für die Pauschalierung die Stundenvergütung 12 € nicht übersteigen |