Helmut
Laser Vereinsbroschüre
Anlage 4
b
Fallbeispiele
zur Versicherungs- und Steuerpflicht bei geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigung
ab 1.4.2003 bzw. 2013
Art der Beschäftigung |
zu erhebende Abgaben für das geringfügige Arbeitsverhältnis im Verein |
Arbeitsverhältnis |
sonstiges |
Zusammen- |
Renten- |
Kranken- |
Pflege- |
Arbeitslosen- |
Besteuerung |
geringfügige |
keine |
|
versicherungsfrei, |
versicherungsfrei, |
versicherungs- |
versicherungs- |
Steuerfreiheit bei Vorlage
Freistellungs- |
|
geringfügige |
ja |
Versicherungs- |
Versicherungs- |
Versicherungs- |
Versicherungs- |
Steuerpflicht, |
|
Versicherungspfl. |
ja
|
Versicherungs- |
Versicherungs- |
Versicherungs- |
versicherungs- |
Steuerpflicht, |
|
Hauptberuf versicherungsfreier Beamter oder Selbständiger |
nein
|
versicherungsfrei, |
versicherungsfrei, |
versicherungs- |
versicherungs- |
Steuerfreiheit bei Vorlage Freistellungs- |
|
Rentner mit Vollrente und Versorgungsem- |
nein
|
versicherungsfrei, |
versicherungsfrei, |
versicherungs- |
versicherungs- |
Steuerfreiheit bei Vorlage
Freistellungs- |
|
Arbeitsloser
|
nein |
versicherungsfrei, |
versicherungsfrei, |
versicherungs- |
versicherungs- |
Steuerfreiheit bei Vorlage
Freistellungs- |
kurzfristige (saisonale )und geringfügige Beschäftigung |
beliebig |
ja |
versicherungsfrei, wenn Zeitgrenze nichtüber- |
versicherungsfrei, wenn Zeitgrenze nicht
über- |
versicherungsfrei, wenn Zeitgrenze nicht
über- |
versicherungsfrei, wenn Zeitgrenze nicht
über- |
Steuerpflicht, Pauschalierung mit 25% Lohnsteuer möglich, es sind aber andere Voraussetzungen als für die Sozialversicherungsfreiheit zu erfüllen. |
1) Versicherungsfreiheit für Studenten setzt voraus, dass sie
immatrikuliert sind und ihre Zeit und Arbeitskraft tatsächlich überwiegend
durch das Studium in Anspruch genommen wird. Mit dem Examen endet daher in der Regel die Versicherungsfreiheit und es treten die o.g.
Versicherungsfolgen wie bei Nichtstudenten ein.
2) Bei Option ist zusätzlich ein
Arbeitnehmeranteil in Höhe der Differenz zwischen Beitragssatz und Pauschalsatz
zu entrichten.
3) Gilt nur für Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen
Krankenversicherung oder als Familienmitglied mitversichert sind, anderenfalls
entfällt der Pauschalbeitrag.
4) Pauschale Abgaben wurden ab 1.4.2003 auf 13 % für KV und 15 % für RV
angehoben.