Helmut
Laser Vereinsbroschüre
Anlage Schüler- und
Studentenjobs
(Stand Dezember 2015)
Abgabenrechtliche
Behandlung von Schüler- und Studentenjobs
Studenten möchten während des Studiums häufig selbst Einkünfte erzielen, um ihr Studium zu finanzieren oder neben dem elterlichen Monatschecks einen eigenen Beitrag zu leisten. Auch während der Schulzeit verdienen sich Schüler gern ein zusätzliches Taschengeld. Die Voraussetzungen, unter denen dieses zulässig ist und welche Abgaben ggf. darauf entstehen oder nicht erhoben werden und was ein Arbeitgeber dabei beachten muss, wird hier in den wichtigsten Punkten dargestellt.
1. Arbeitsrechtliche Grundsätze
1.1.
Arbeitszeitgesetz
Für alle Arbeitnehmer
gilt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht
überschreiten darf. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb
von 6 Monaten ein Ausgleich erfolgt. Auch sind Ruhepausen von 30 Minuten bei
einer Arbeitszeit von 6 bis 8 Stunden einzuhalten und sogar 45 Minuten bei längerer
Arbeitszeit. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene
Ruhezeit von 11 Stunden sicherzustellen. Ausnahmen gelten u.a. für Krankenhäuser,
Gaststätten, Verkehrsbetriebe und Landwirtschaft, wenn dafür ein Ausgleich erfolgt.
Für
Nacht- und Schichtarbeit gelten ebenfalls Sonderregelungen (§ 6 Arbeitszeitgesetz).
An
Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt
werden. Sofern die Arbeiten an Werktagen jedoch nicht vorgenommen werden können,
sind in § 10 ArbZG Ausnahmen zugelassen worden. Diese gelten für eine Reihe
von Branchen wie z. B. Not- und Rettungsdienst, Krankenhäuser, Pflegeheime,
Gaststätten und Hotels, Freizeit- und Erholungseinrichtungen usw. und für Bäckereien
und Konditoreien für bis zu 3 Stunden.
1.2.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Gesetz
unterscheidet zwischen Kindern (noch nicht 15 Jahre alt) und Jugendlichen
(15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahr alt, die keiner Vollzeitschulpflicht
mehr unterliegen).
Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich
verboten. Sie dürfen aber für leichte Beschäftigungen 2 Stunden (in der Landwirtschaft
bis zu 3 Stunden täglich) beschäftigt werden, aber nicht vor und während des Schulunterrichts und nicht zwischen 18.00 und 8.00
Uhr. Ausgeschlossen sind
Tätigkeiten in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft. Das gilt auch für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen,
also weniger als 10 Jahre zur Schule gegangen sind.
Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nur in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr unter Einhaltung einer 30 bzw. -bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit- 60 minütigen Ruhepause an max. 8 Std/Tag bzw. 40 Std/Woche an 5 Tagen in der Woche erlaubt. Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden sind grundsätzlich nicht erlaubt. Diverse Ausnahmen sind jedoch zugelassen. So können z. B. Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten bis 22.00 Uhr oder bei Musikveranstaltungen bis 23.00 Uhr beschäftigt werden. Von der Samstags- und Sonntagsruhe gelten ebenfalls Ausnahmeregelungen z.B. für Gaststätten.
Der
Arbeitgeber sollte vor einer Einstellung für die Ferienarbeit
- bei Kindern
eine schriftliche
Erlaubnis der Eltern einholen,
- eine Ausweiskopie fertigen,
- die Lohnsteuerkarte
einfordern,
- Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Vergütungshöhe schriftlich
festlegen und
- die Tätigkeit der Berufsgenossenschaft anzeigen.
2. Abgabenrechtliche Grundsätze
Grundsätzlich sind Arbeitsentgelte sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Die Erhebung der Abgaben erfolgt, soweit keine gesetzliche Freistellung erfolgt, wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis durch individuelle Erhebung oder durch Pauschalierungsregelungen, die der Arbeitgeber durchführen muss. Zu unterscheiden ist zwischen Minijobs und kurzfristiger Beschäftigung.
2.1. Ein Minijob liegt vor, wenn regelmäßig eine stundenweise geringfügige Beschäftigung im Niedriglohnbereich ausgeübt wird und der Monatslohn 450 € nicht übersteigt. Auch in diesen Fällen gilt grundsätzlich die gesetzliche Mindestlohnregelung von z. Zt. 8,50 €.
Bei
Minijobs trägt allein der Arbeitgeber die Abgaben und meldet sie monatlich bei
der Minijobzentrale an. Der Minijobber erhält das Arbeitsentgelt ohne Abzüge
ausbezahlt.
Die Abgabenpauschale beträgt z.Zt. 31,09 % und setzt
sich wie folgt zusammen:
15 % Renten- und 13 % Krankenversicherung,
0,24 % Umlage bei Schwangerschaft / Mutterschutz, 0,7 % Umlage bei Krankheit,
0,15 % Insolvenzumlage und 2 % für Steuern inklusive Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer.
Die Zentrale verteilt den Betrag an die Versicherungsträger,
den Fiskus und die Kirchen.
2.2.
Eine sog. kurzfristige Beschäftigung ist bei einem Schüler gegeben, wenn
bei einem Ferienjob die Tätigkeit im Voraus zeitlich auf nicht mehr
als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres
angelegt ist. Die Höhe des Einkommens ist anders als beim Minijob nicht
auf 450 € monatlich begrenzt. Entsprechendes gilt, wenn Studenten in den Semesterferien
eine solche Tätigkeit ausüben.
Die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse
sind sowohl für Ferienjobs von Schülern wie auch bei Jobs in den Semesterferien
von Studenten sozialversicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber zahlt keine Sozialabgaben,
er hat den Schüler bzw. den Studenten aber bei der Minijobzentrale (als Personengruppe
"110") an- und abzumelden.
Die Besteuerung erfolgt
grundsätzlich nach den Merkmalen der Steuerkarte und führt bei Bezügen bis zur
Höhe des jährlichen Grundfreibetrages zuzüglich WK-Pauschale und weiterer pauschaler
Abzüge im Jahr 2015 bis zu
10.900 € (2016 sogar 11.080 €) nicht zu einer Besteuerung (monatlich 908 € bzw.
923 €). Bei unterschiedlich hohen Monatsentgelten
können in einem Monat zwar Steuern entstehen, die aber bei
Abgabe einer vereinfachten Einkommensteuererklärung vom Finanzamt wieder erstattet werden.
Wird
dem Arbeitgeber eine Steuerkarte nicht vorgelegt, kann der Arbeitgeber eine
pauschale Besteuerung mit 25 % zuzüglich Soli ind Kirchensteuer vornehmen. Das
geht aber nur, wenn der Schüler / Student nicht mehr als 18 Tage zusammenhängend
beschäftigt war und sein Arbeitsentgelt durchschnittlich 12 € pro Stunde und
62 € pro Tag nicht überstiegen hat.
2.3. Bei einer Beschäftigung während des laufenden Semesters sind Studenten von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Von der Rentenversicherung besteht dagegen nur dann eine Befreiung, wenn die Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung oder Minijob einzustufen ist.
Helmut Laser