Helmut Laser Vereinsbroschüre Spendenbeleg Muster A neu
| Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft) 
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| Name und Anschrift des Zuwendenden 
 
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| Betrag der Zuwendung in Ziffern | in Buchstaben | Tag der Zuwendung | 
Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen: ja / nein
Wir sind wegen Förderung
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                                                                                     begünstigter
Zweck
(  ) nach dem letzten uns zugegangenen
     Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid 
    des 
Finanzamts ____________________________, StNr. __________________, vom
_____________________
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
(  ) durch vorläufige Bescheinigung des 
Finanzamts
     ____________________________, StNr. __________________, vom _____________________ 
 
ab
_______________ als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden.
Es wird bestätigt, dass  die Zuwendung nur zur Förderung 
 ___________________________________________ 
 
                                                                                                                                          begünstigter 
Zweck
verwendet 
wird. 
Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge 
steuerlich nicht abziehbar sind:
(  ) Es wird bestätigt, dass es 
sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10 b Abs. 1 EStG handelt.
| Ort | Datum | Unterschrift des Zuwendungsempfängers | 
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den
in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der
Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs.3 KStG, § 9
Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als
Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das
Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der
vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung
zurückliegt (BMF-Schreiben vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).