Helmut Laser Vereinsbroschüre Spendenbeleg Muster C neu
| Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der
  Körperschaft) 
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| Name und Anschrift des Zuwendenden 
 
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| Betrag der Zuwendung in Ziffern | in Buchstaben | Tag der Zuwendungen | 
| Genaue Bezeichnung der
  Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. | 
(  ) Die Sachzuwendung stammt nach Angaben des
Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit      dem Entnahmewert (ggf. mit
dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.
( 
) Die Sachzuwendung stammt nach Angaben des Zuwendenden
aus dem Privatvermögen.
(  ) Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine
Angaben zur Herkunft der Sachzuwendungen gemacht. 
 (  ) Geeignete
Unterlagen, die  zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung,Gutachten, 
liegen vor.  
Wir sind wegen Förderung
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                                                                                     begünstigter
Zweck
(  ) nach dem letzten uns zugegangenen
     Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum      Körperschaftsteuerbescheid 
    des
 
      Finanzamts ____________________, StNr. __________________, vom
_________________________      nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des      Gewerbesteuergesetzes 
von der Gewerbesteuer befreit.
(  ) durch vorläufige Bescheinigung des 
Finanzamts
     ____________________, StNr. __________________, vom _________________________ 
 ab
_______________ als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden.
Es wird bestätigt, dass  die Zuwendung nur zur Förderung 
 _________________________________________ 
 
                                                                                                                                          begünstigter 
Zweck
verwendet 
wird. 
| Ort | Datum | Unterschrift des Zuwendungsempfängers | 
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den
in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der
Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs.3 KStG, § 9
Nr. 5 GewStG). 
Diese Bestätigung wird nicht als
Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das
Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der
vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung
zurückliegt (BMF-Schreiben vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).