Helmut
Laser
Vereinsbroschüre
Teil
4 Besteuerung
des Vereins
4. Besteuerung des Vereins
4.1.
Einteilung in Bereiche (siehe auch Schaubild
2)
Der Verein als sogenanntes Idealgebilde ist eigentlich
darauf angelegt, keine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, sondern
Gemeinschaftsaufgaben auf ehrenamtlicher Basis zu erfüllen. Die laut Satzung
erhobenen Mitgliedsbeiträge stellen daher auch keine Einnahmen für eine
spezielle Leistung des Vereins dar, sondern berechtigen das Mitglied, am
Vereinsleben teilzunehmen und die Vereinseinrichtungen zu nutzen. Diese
Einnahmen unterliegen daher weder der Umsatzsteuer, noch irgend einer
Ertragsteuer (sachlich befreit).
Dieser Teil des Vereins ist der Idealbereich.
Um die Satzungsaufgaben erfüllen zu können, wird der Verein
häufig auch gegenüber dem Vereinsmitglied oder Dritten direkt tätig und
vereinnahmt dafür gesonderte Entgelte. Damit wird der Verein unternehmerisch
tätig und hat, soweit keine Steuerbefreiungen gelten, dafür Umsatzsteuer zu
entrichten.
Handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die zur Erfüllung der
als steuerbegünstigt anerkannten Vereinszwecke erforderlich sind, so sind diese
Einnahmen umsatzsteuerlich begünstigt und fallen ertragsteuerlich unter die
persönliche Steuerbefreiung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins (z. B.
Jugendsportveranstaltungen).
Diese Veranstaltung des Vereins bezeichnet man als Zweckbetrieb.
Schließlich wird ein Verein aber auch über den eigentlich
begünstigten Zweck hinaus wirtschaftlich tätig und tritt dadurch in Konkurrenz
zu anderen steuerpflichtigen Gewerbebetrieben (z. B. Vereinsgaststätte). Falls
diese Aktivitäten nicht Hauptzweck des Vereins sind, berühren Sie die
Steuerbegünstigung des übrigen Bereichs nicht. Der Betrieb selbst ist jedoch
wie jeder andere Gewerbebetrieb grundsätzlich zu besteuern.
Dieser Vereinsbereich wird als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bezeichnet.
Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Folgerungen ist
daher zu empfehlen, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins für den
Idealbereich,
Zweckbetrieb
und
wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
gesondert zu erfassen, zu beurteilen und wie folgt
steuerlich zu behandeln:
4.2.
Zweckbetrieb
Zweckbetriebe von Körperschaften, die als gemeinnützig vom
Finanzamt anerkannt sind, unterliegen nicht der Ertragsbesteuerung
(Körperschaft- und Gewerbesteuer). Umsätze daraus sind mit dem ermäßigten
Steuersatz (z. Z. 7%) zu besteuern bzw. sind umsatzsteuerfrei.
Zweckbetriebe sind gegeben, wenn
· die
wirtschaftliche Betätigung in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen,
· die
Zwecke nur durch eine solche Geschäftstätigkeit erreicht werden können und
· die
wirtschaftliche Betätigung zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder
ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Beispiele:
· Einrichtungen der
Wohlfahrtspflege, wenn sie in
besonderem Maße bedürftigen Personen dienen (Sorge für das gesundheitliche,
sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl des bedürftigen
Personenkreises).
· Krankenhäuser, wenn mindestens 40% der jährlichen Pflegetage auf
Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für die allgemeinen Krankenhausleistungen
berechnet werden.
· Alten-, Altenwohn- und
Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maße bedürftigen Personen dienen.
· Kindergärten, Kinder-, Jugend-
und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen.
· Werkstätten für Behinderte, die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes
förderungswürdig sind.
· Einrichtungen zur Durchführung
der Blindenfürsorge, der Fürsorgeerziehung udgl.
· Genehmigte Lotterien, die steuerbegünstigte Körperschaften höchsten zweimal jährlich
ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken
veranstalten.
· Kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater, Konzerte, Kunstausstellungen).
· Volkshochschulen und andere
Einrichtungen, soweit sie
selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder
belehrender Art abhalten.
· Sportkurse und -lehrgänge.
· Kurzfristige
Sportstättenvermietung an Mitglieder.
· Sportliche Veranstaltungen, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt
30.678 €, ab 2007 35.000 € (ab 1.1.2013 geplant 45.000 €) im Jahr nicht übersteigen. Das gilt auch, wenn an diesen
Veranstaltungen bezahlte Sportler teilnehmen. Der Verkauf von Speisen und
Getränken und die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, sind die sportlichen Veranstaltungen als
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. In diesem Fall kann jedoch ein
Optionsrecht dahingehend ausgeübt werden, dass für mindestens 5 Jahre
Veranstaltungen, an denen kein bezahlter Sportler teilnimmt, als Zweckbetriebe
behandelt werden können (Einzelheiten siehe Sonderegelungen für sportliche
Veranstaltungen).
Wirtschaftliche Betätigungen, die nach den obigen
Grundsätzen als Zweckbetrieb anzusehen sind, werden für die Besteuerung dem
begünstigten Bereich zugeordnet. Sie sind für die Ertragsbesteuerung ohne
Bedeutung.
4.3.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind dagegen
wirtschaftliche Betätigungen eines Vereins zu behandeln, die nicht als
Zweckbetriebe einzuordnen sind. Sie unterliegen vorbehaltlich der unter 4.4.
erläuterten Vereinfachungsregelung den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen.
Beispiele:
· Verkauf der Vereinszeitschrift und die damit erwirtschafteten Werbeeinnahmen.
· Selbst bewirtschaftete
Vereinsgaststätte (einschließlich
Verkauf von Speisen und Getränken bei Sport- und geselligen Veranstaltungen).
· Gesellige Veranstaltungen und
Tanzvergnügen (Eintrittsgelder,
Tombola).
· Kurzfristige
Sportstättenvermietung an Nichtmitglieder.
· Werbung (Banden-, Trikot-, Lautsprecherwerbung) auch im Zusammenhang
mit Zweckbetrieben. (Die bloße
Verpachtung von Werbeflächen ist dagegen der nicht zu besteuernden Vermögensverwaltung
zuzurechnen).
· Sportliche Veranstaltungen, die nicht als Zweckbetrieb anzuerkennen sind (siehe Sonderegelungen
für sportliche Veranstaltungen).
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht Haupt-, sondern
nur Nebenzweck des Vereins sind, schließen die Steuerbegünstigung des übrigen
Vereins nicht aus, wenn dieser Geschäftsbetrieb seine Aufwendungen aus selbst
erwirtschafteten Einnahmen decken kann und Überschüsse zum Ausgleich von
Fehlbeträgen anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe desselben
Kalenderjahres oder künftiger Jahre verwendet werden oder dem gemeinnützigen
Bereich zufließen.
4.4.
Vereinfachung für gemeinnützige Vereine
Durch das Vereinsförderungsgesetz haben sich für die
Besteuerung von Vereinen, die vom
Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, ab 1.1.1990 erhebliche
Vereinfachungen und Verbesserungen bei der Besteuerung wie folgt ergeben.
Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bleiben unversteuert, wenn die Einnahmen dieser Geschäftsbetriebe im
Kalenderjahr insgesamt
35.000 € und ab 1.1.1013 45.000 € nicht überstiegen haben.
Das bedeutet für die Besteuerung kleinerer Vereine
folgendes:
· Vereine, die keine sportlichen
Veranstaltungen durchführen,
unterliegen nicht der Ertragsbesteuerung, wenn ihre Einnahmen aus den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt
35.000 €, im Kalenderjahr nicht
übersteigen. Wird die Umsatzgrenze überschritten, ist ein eventueller
Überschuss (Gewinn) nur zu besteuern, soweit er bis 2007 3.835 € und ab 2008
5.000 € (Freibetrag)
übersteigt.
· Sportvereine, deren Einnahmen aus Sportveranstaltungen insgesamt
35.000 €, nicht
übersteigen und deren Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
weitere insgesamt
35.000 € nicht überschreiten, unterliegen keiner Ertragsbesteuerung.
Wird die
35.000 €-Grenze bei sportlichen Veranstaltungen überschritten, sind diese als
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einzuordnen und führen dazu, dass die
Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ebenfalls
35.000 € übersteigen. Daher ist der Gewinn aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
zu versteuern, soweit er (ab 2008) 5.000 € übersteigt. Der übersteigende Betrag
unterliegt der Körperschaftsteuer ab 2008 mit 15%
(bis 2007 25%) und der Gewerbeertragsteuer (in Wolfsburg ca. 16% des Gewinns
vor Ertragsteuern).
Gewinne aus der Werbung für Unternehmen können
ab 1.1.2000 mit 15% der Einnahmen angesetzt werden, wenn die Werbung im Zusammenhang
mit der steuerbegünstigten Tätigkeit steht und im Rahmen des Zweckbetriebs anfällt.
Wahlweise kann aber auch der tatsächliche Gewinn ermittelt und besteuert werden
(wenn er z. B. geringer ist).