Helmut
Laser Vereinsbroschüre
Teil
5 Sonderregelung für Sportveranstaltungen
5. Sonderregelung für sportliche Veranstaltungen
5.1.
Grundregel
Sportliche
Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb und damit generell
steuerbefreit, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt (ab 2007) 35.000 € im Kalenderjahr (ab
2013 auf 45.000 € angehoben) nicht übersteigen (§ 67a Abs.1 AO). Die Mitwirkung bezahlter
Sportler ist in diesen Fällen zulässig. Der Verkauf von Speisen und Getränken
sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, sondern stellen
für sich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, für den ggf. die
Versteuerung nach 4. gilt.
Übersteigen die
Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Kalenderjahr die Grenze von 45.000 €, sind diese Veranstaltungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu
behandeln (siehe aber 5.2.).
5.2.
Optionsregelung
Da die steuerliche
Beurteilung nach der Grundregelung in den Fällen, in denen zwar die
Umsatzgrenze überschritten wird, aber keine bezahlten Sportler beschäftigt
werden, zu einer Schlechterstellung als vor dem 1.1.1990 geführt hätte, wurde
den Vereinen ein Optionsrecht eingeräumt. Durch eine formlose Erklärung
gegenüber dem Finanzamt, die bis zur Unanfechtbarkeit des
Körperschaftsteuerbescheides abgegeben und widerrufen werden kann, verzichtet
der Verein auf die Anwendung der 45.000 €-Regelung. Die Erklärung bindet den
Verein dann jedoch für 5 Jahre (§ 67a Abs. 2 AO). Nach Fristablauf kann ein
Widerruf nur mit Wirkung ab dem Beginn eines Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres
ausgesprochen werden.
Durch die Option sind alle sportlichen Veranstaltungen unabhängig von der Höhe der Einnahmen ein steuerbefreiter Zweckbetrieb, wenn kein bezahlter Sportler teilnimmt. Jede Veranstaltung, an der ein bezahlter Sportler teilnimmt, gilt aber als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Bei Mannschaftssportarten ist nicht die gesamte Meisterschaftsrunde als eine, sondern jede Veranstaltung für sich zu beurteilen. Erhält z.B. nur ein Spieler durchgehend eine monatliche Aufwandsentschädigung von mehr als 400 € und ist er daher bezahlter Sportler, sind nur die Veranstaltungen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, an denen er teilnimmt. Wird er nicht eingesetzt oder fällt er durch Krankheit aus, sind die ohne ihn durchgeführten Veranstaltungen als Zweckbetriebe zu behandeln. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen können dann z. B. bei den Werbeeinnahmen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Die Option ist nicht nur bei Überschreiten der 45.000 €-Grenze zur Vermeidung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes von Bedeutung. Sie kann auch bei geringeren Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen ausgeübt werden. Dann werden allerdings nur Veranstaltungen mit einem bezahlten Sportler zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dessen Verlust ggf. mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z. B. Werbung) ausgeglichen werden kann.
5.3.
Bezahlte Sportler
Als
bezahlter Sportler gilt
a) ein Sportler des Vereins, der für seine
sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens,
seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung für Werbezwecke von dem Verein
oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder
andere Vorteile erhält. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind
Zahlungen bis zu 400 € im Monatsdurchschnitt für die Beurteilung der
Zweckbetriebseigenschaften unschädlich.
Werden höhere
Zahlungen geleistet, sind diese vollständig durch Aufwendungen zu belegen, die
dem Grundsatz nach beim Arbeitnehmer Werbungskosten und beim selbständig
Tätigen Betriebsausgaben sein können. Reiner Aufwendungsersatz in diesem Sinne
macht einen Sportler nicht zum bezahlten Sportler. Unabhängig davon können die
Zahlungen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sein.
b) jeder andere Sportler, der für seine Teilnahme
an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten über eine reine
Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. In diesen
Fällen gilt die unter a) erläuterte 400€-Regelung nicht, so dass lediglich
die Erstattung der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen für die
Zweckbetriebseigenschaft unschädlich ist.
Nimmt z. B. an einer
Leichtathletikveranstaltung ein Sportler teil, der neben den Reisekosten noch
eine Antritts- oder Siegprämie erhält, so gilt er als bezahlter Sportler mit
der Folge, dass die Sportveranstaltung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
wird.
c) Zuwendungen der Stiftung Deutsche
Sporthilfe an Spitzensportler gelten als Ersatz für ihre besonderen
Aufwendungen und sind auf die vom Verein gezahlte pauschale
Aufwendungsentschädigung von max. 400 € nicht anzurechnen. Werden aber
Aufwendungen in tatsächlich nachgewiesener Höhe erstattet, sind auch für die
Zuwendungen der Sporthilfe entsprechende Aufwendungen nachzuweisen.
d) Bei einem Spielertrainer ist zu unterscheiden, ob
er die Vergütung für seine Spieler- oder Trainertätigkeit erhält. Wird die
Vergütung nur für die Trainertätigkeit gezahlt und erhält er als Spieler nicht
mehr als den Ersatz seiner Aufwendungen, ist seine Teilnahme an der
Veranstaltung für die Zweckbetriebseigenschaft unschädlich.
Die Folgen, die sich aus den Zahlungen an Sportler für die Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung und für die Lohnversteuerung ergeben, verdeutlicht die nachfolgende Tabelle:
Art der Aufwendungen |
für Zweckbetrieb un-/schädlich |
Arbeitslohn / Aufwandsersatz |
Bemerkungen |
Vergütungen |
|
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Grundgehalt |
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Spiel- und Punktprämie |
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Jahresleistungsprämie |
Schädlich, wenn |
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Treueprämie |
im Monats- |
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Verdienstausfall |
durchschnitt |
Arbeitslohn |
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Sachzuwendungen (PKW-Nutzung, unent-geltliche oder verbilligte Wohnungsgestellung oder Darlehensgewährung) |
insgesamt 400 € überstiegen werden |
|
anzusetzen ist der geldwerte Vorteil, bei privater PKW-Nutzung (1%-Regelung) |
sonstige Sachzuwendungen (z.B. Geschenke) |
|
kein
Arbeitslohn, wenn insgesamt 50 € |
Kalendermonat nicht übersteigt |
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Aufwendungsersatz |
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Erfrischungsgetränke bei Training und Spiel |
unschädlich |
kein Arbeitslohn |
bloße Annehmlichkeit |
Unfallversicherung |
|
kein Arbeitslohn |
begrenzt |
Fahrtkostenersatz
von |
unschädlich, wenn nur die tatsächlich nachgewiesenen |
Arbeitslohn |
evtl. als Webungskosten abzugsfähig |
- zu Auswärtsspielen |
Aufwendungen erstattet werden |
Reisekostenersatz im |
bis 0,30€ je gefahrene km |
Reisekosten bei Auswärtsspielen und Trainingslagern - Unterkunft - Verpflegung - Nebenkosten (wie Kino- und Theaterbesuche |
und diese beim Spieler als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzuerkennen wären. |
Rahmen der lohnsteuerlich zulässigen Beträge. Trägt der Verein die Verpflegungskosten voll, ist der geldwerte Vorteil zu versteuern |
als geldwerter Vorteil ist der Sachbezugswert anzusetzen (1999 4,70 DM für Mittag- bzw. Abendessen, 2,70 DM für Frühstück) |
5.4.
Optionsauswirkungen auf die Umsatzbesteuerung
Umsätze aus
Zweckbetrieben unterliegen dem Steuersatz von 7%. Die Umsätze aus einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind jedoch mit dem vollen Steuersatz von
z. Z. 19% zu besteuern. Ertragsteuerliche Vorteile bei der Option zu einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können daher durch umsatzsteuerliche
Nachteile überkompensiert werden.
Außerdem kann bei Umsätzen bis zu 35.000 € die Vorsteuer mit 7% des Umsatzes pauschaliert werden. Die Vorsteuer entspricht daher der Umsatzsteuerschuld, wenn auch die Umsatzerlöse mit 7% zu versteuern sind. Bei Ausübung der Option zugunsten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist somit ein Saldo in Höhe von 9% des Umsatzes ans Finanzamt abzuführen.