Helmut Laser                       Vereinsbroschüre     
                               Teil 5 Sonderregelung für Sportveranstaltungen

5. Sonderregelung für sportliche Veranstaltungen
5.1. Grundregel
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb und damit generell steuerbefreit, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt (ab 2007) 35.000 € im Kalenderjahr (ab 2013 auf 45.000 € angehoben) nicht übersteigen (§ 67a Abs.1 AO). Die Mitwirkung bezahlter Sportler ist in diesen Fällen zulässig. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, sondern stellen für sich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, für den ggf. die Versteuerung nach 4. gilt.
Übersteigen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Kalenderjahr die Grenze von 4
5.000 €, sind diese Veranstaltungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (siehe aber 5.2.).

5.2. Optionsregelung
Da die steuerliche Beurteilung nach der Grundregelung in den Fällen, in denen zwar die Umsatzgrenze überschritten wird, aber keine bezahlten Sportler beschäftigt werden, zu einer Schlechterstellung als vor dem 1.1.1990 geführt hätte, wurde den Vereinen ein Optionsrecht eingeräumt. Durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt, die bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides abgegeben und widerrufen werden kann, verzichtet der Verein auf die Anwendung der 45.000 €-Regelung. Die Erklärung bindet den Verein dann jedoch für 5 Jahre (§ 67a Abs. 2 AO). Nach Fristablauf kann ein Widerruf nur mit Wirkung ab dem Beginn eines Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres ausgesprochen werden.

Durch die Option sind alle sportlichen Veranstaltungen unabhängig von der Höhe der Einnahmen ein steuerbefreiter Zweckbetrieb, wenn kein bezahlter Sportler teilnimmt. Jede Veranstaltung, an der ein bezahlter Sportler teilnimmt, gilt aber als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Bei Mannschaftssportarten ist nicht die gesamte Meisterschaftsrunde als eine, sondern jede Veranstaltung für sich zu beurteilen. Erhält z.B. nur ein Spieler durchgehend eine monatliche Aufwandsentschädigung von mehr als 400 € und ist er daher bezahlter Sportler, sind nur die Veranstaltungen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, an denen er teilnimmt. Wird er nicht eingesetzt oder fällt er durch Krankheit aus, sind die ohne ihn durchgeführten Veranstaltungen als Zweckbetriebe zu behandeln. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen können dann z. B. bei den Werbeeinnahmen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Die Option ist nicht nur bei Überschreiten der 45.000 €-Grenze zur Vermeidung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes von Bedeutung. Sie kann auch bei geringeren Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen ausgeübt werden. Dann werden allerdings nur Veranstaltungen mit einem bezahlten Sportler zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dessen Verlust ggf. mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z. B. Werbung) ausgeglichen werden kann.

 

 

5.3. Bezahlte Sportler
Als bezahlter Sportler gilt
a) ein Sportler des Vereins, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung für Werbezwecke von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind Zahlungen bis zu 400 € im Monatsdurchschnitt für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaften unschädlich.
Werden höhere Zahlungen geleistet, sind diese vollständig durch Aufwendungen zu belegen, die dem Grundsatz nach beim Arbeitnehmer Werbungskosten und beim selbständig Tätigen Betriebsausgaben sein können. Reiner Aufwendungsersatz in diesem Sinne macht einen Sportler nicht zum bezahlten Sportler. Unabhängig davon können die Zahlungen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sein.
b) jeder andere Sportler, der für seine Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten über eine reine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. In diesen Fällen gilt die unter a) erläuterte 400€-Regelung nicht, so dass lediglich die Erstattung der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen für die Zweckbetriebseigenschaft unschädlich ist.
Nimmt z. B. an einer Leichtathletikveranstaltung ein Sportler teil, der neben den Reisekosten noch eine Antritts- oder Siegprämie erhält, so gilt er als bezahlter Sportler mit der Folge, dass die Sportveranstaltung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird.
c) Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an Spitzensportler gelten als Ersatz für ihre besonderen Aufwendungen und sind auf die vom Verein gezahlte pauschale Aufwendungsentschädigung von max. 400 € nicht anzurechnen. Werden aber Aufwendungen in tatsächlich nachgewiesener Höhe erstattet, sind auch für die Zuwendungen der Sporthilfe entsprechende Aufwendungen nachzuweisen.
d) Bei einem Spielertrainer ist zu unterscheiden, ob er die Vergütung für seine Spieler- oder Trainertätigkeit erhält. Wird die Vergütung nur für die Trainertätigkeit gezahlt und erhält er als Spieler nicht mehr als den Ersatz seiner Aufwendungen, ist seine Teilnahme an der Veranstaltung für die Zweckbetriebseigenschaft unschädlich.

Die Folgen, die sich aus den Zahlungen an Sportler für die Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung und für die Lohnversteuerung ergeben, verdeutlicht die nachfolgende Tabelle:

Art der Aufwendungen

für Zweckbetrieb un-/schädlich

Arbeitslohn / Aufwandsersatz

Bemerkungen

Vergütungen

 

 

 

Grundgehalt

 

 

 

Spiel- und Punktprämie

 

 

 

Jahresleistungsprämie

Schädlich, wenn

 

 

Treueprämie

im Monats-

 

 

Verdienstausfall

durchschnitt

Arbeitslohn

 

Sachzuwendungen (PKW-Nutzung, unent-geltliche oder verbilligte Wohnungsgestellung oder Darlehensgewährung)

insgesamt

400 € überstiegen werden

 

anzusetzen ist der geldwerte Vorteil, bei privater PKW-Nutzung (1%-Regelung)

sonstige Sachzuwendungen (z.B. Geschenke)

 

kein Arbeitslohn, wenn
je Arbeitnehmer und

insgesamt 50 €


der Sachwert

Kalendermonat

nicht übersteigt

 

 

 

 

Aufwendungsersatz

 

 

 

Erfrischungsgetränke bei Training und Spiel

unschädlich

kein Arbeitslohn

bloße Annehmlichkeit

Unfallversicherung

 

kein Arbeitslohn

begrenzt

Fahrtkostenersatz von
- Wohnung zur Sportanlage

unschädlich, wenn nur die tatsächlich nachgewiesenen

 

Arbeitslohn

evtl. als Webungskosten abzugsfähig

- zu Auswärtsspielen

Aufwendungen erstattet werden

Reisekostenersatz im

bis 0,30€ je gefahrene km

Reisekosten bei Auswärtsspielen und Trainingslagern

- Unterkunft

- Verpflegung

- Nebenkosten (wie

  Kino- und Theaterbesuche

und diese beim Spieler als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzuerkennen wären.

Rahmen der lohnsteuerlich zulässigen Beträge.

Trägt der Verein die Verpflegungskosten voll, ist der geldwerte Vorteil zu versteuern

als geldwerter Vorteil ist der Sachbezugs­wert anzusetzen (1999 4,70 DM für Mittag- bzw. Abendessen, 2,70 DM für Frühstück)

5.4. Optionsauswirkungen auf die Umsatzbesteuerung
Umsätze aus Zweckbetrieben unterliegen dem Steuersatz von 7%. Die Umsätze aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind jedoch mit dem vollen Steuersatz von z. Z. 19% zu besteuern. Ertragsteuerliche Vorteile bei der Option zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können daher durch umsatzsteuerliche Nachteile überkompensiert werden.

Außerdem kann bei Umsätzen bis zu 35.000 € die Vorsteuer mit 7% des Umsatzes pauschaliert werden. Die Vorsteuer entspricht daher der Umsatzsteuerschuld, wenn auch die Umsatzerlöse mit 7% zu versteuern sind. Bei Ausübung der Option zugunsten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist somit ein Saldo in Höhe von 9% des Umsatzes ans Finanzamt abzuführen.