Helmut Laser Vereinshinweis 1
„Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“
Viele ältere Mitbürger, die in den Ruhestand gehen, betreiben ihr bisheriges ehrenamtliches Engagement fort oder suchen eine sinnvolle Betätigung für die Zeit des Ruhestandes. Um dieses zu fördern, hat Bundesfinanzminister Steinbrück zwecks Unterstützung der Menschen, die sich für die Gemeinschaft durch Förderung gemeinnütziger Einrichtungen oder Tätigkeit in solchen Vereinen und Stiftungen engagieren, zur Verbesserung des Spendenabzugs und der steuerlichen Regelungen das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ in den Bundestag eingebracht, das zum Jahresbeginn bereits wirksam werden soll. Es hat den Bundestag am 6.7.2007 mit weiteren Verbesserungen passiert und ist nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundessteuerblatt veröffentlicht und rückwirkend zum 1.1.2007 bereits wirksam geworden. Der Katalog der danach vorgesehenen Gesetzesänderungen umfasst folgende Gruppen:
A. Steuerliche Vergünstigungen für ehrenamtlich
Tätige
B. Verbesserung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für finanzielle
Zuwendungen
C. Verbesserungen bei der Besteuerung der begünstigten
Einrichtungen (Vereine)
D. Abbau von Bürokratie
A. Steuerliche Vergünstigungen für ehrenamtlich Tätige
1. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit (erhöhter Freibetrag)
Für bestimmte Tätigkeiten, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, sind die Einnahmen ab 1.1.2007 bis zu 2.100 € je Kalenderjahr (bis 2006 waren es nur 1.848 €) gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt für Arbeitnehmer und selbständig Tätige und ist damit nicht an ein Arbeitsverhältnis gebunden. Der Betrag bleibt auch bei der Berechnung der 400-Euro-Grenze unberücksichtigt und ist sozialversicherungsfrei. Folgende Voraussetzungen sind jedoch zu erfüllen:
· Die Tätigkeit muss begünstigt sein. Als begünstigte Tätigkeiten gelten Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und ab 1.1.2000 auch Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten (z. B. Sporttrainer, Chorleiter, Orchesterdirigenten, Lehr- und Vortragstätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung wie Kurse und Vorträge an Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht sowie Betreuer, die pädagogisch ausgerichtete Funktionen und nicht reine Helferfunktionen ausüben). Ferner ist begünstigt die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Platzwart, Hausmeister und Kassenwarte eines gemeinnützigen Vereins erfüllen diese Voraussetzung jedoch nicht, siehe aber unter 2.
· Die Tätigkeit muss im Dienst einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist somit Voraussetzung. Die Vergünstigung für den Übungsleiter udgl. entfällt, wenn dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen wird. Bei rückwirkender Versagung der Gemeinnützigkeit haftet ggf. der Verein als Arbeitgeber für nachzuerhebende Lohnsteuern und Sozialabgaben.
· Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn sie nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs einnimmt, wobei mehrere gleichartige Tätigkeiten - auch in unterschiedlichen Vereinen – zusammen zurechnen sind. Die Tätigkeit wird auch dann nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Dagegen ist der Freibetrag anzuwenden bei Studenten, Hausfrauen udgl., wenn diese keinen Hauptberuf ausüben, so dass neben dem Studium bzw. dem Haushalt diese Tätigkeit lediglich als Nebenbeschäftigung im o. g. Sinne angesehen wird.
Der Steuerfreibetrag von 2.100 € ist auch bei mehreren Nebenbeschäftigungen für verschiedene Vereine nur einmal jährlich als Jahresfreibetrag anzuwenden. Wird die begünstigte Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, kann der Freibetrag bereits im Lohnabzugsverfahren berücksichtigt werden. Das heißt, es kann monatlich ein anteiliger Betrag von 175 € (bisher 154 €) steuerfrei bleiben. Die in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpften anteiligen Beträge können in den Folgemonaten, spätestens im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer nachgeholt werden. Damit sichergestellt ist, dass der Freibetrag nur von einem Arbeitgeber angewendet wird, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Bescheinigung folgenden Inhalts erteilen, die zum Lohnkonto zu nehmen ist:
Erklärung des nebenberuflich tätigen Arbeitnehmers
Hiermit erkläre ich, dass ich den Steuerfreibetrag von 2.100 € für nebenberufliche (Übungsleiter-) Tätigkeiten nur beim ............................................ geltend mache und bei keinem anderen Verein bisher berücksichtigt habe bzw. berücksichtigen werde.
Datum und Unterschrift
2. Allgemeiner Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich
Durch eine neue Befreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 26 a EStG) wird ein allgemeiner Freibetrag in Höhe von 500 € für die pauschale Abgeltung des Aufwandes geschaffen, der in der nebenberuflichen Beschäftigung entsteht. Sollen höhere Ausgaben geltend gemacht werden, ist der gesamte Aufwand nachzuweisen. Die Pauschale wird auch nicht zusätzlich zu den unter 1. beschriebenen Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder dem Übungsleiterfreibetrag gewährt, sondern nur anstelle, aber für alle begünstigten Tätigkeiten.
3. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Steuerermäßigung bei freiwilligen unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Förderung mildtätiger Zwecke in Höhe von 300 € wurde bei den Ausschussberatungen nach Einführung des allgemeinen Freibetrags lt. obiger Ziffer 2 wieder gestrichen.
B. Verbesserung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für finanzielle Zuwendungen
1. Anhebung der Abzugsfähigkeit von Spenden von bisher 5 bzw. 10% auf einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte
Die bisher in den Einkommensteuerdurchführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über steuerbegünstigte Zwecke werden in den § 10 Abs. 1 EStG zwecks Vereinfachung und zur besseren Übersicht übernommen.
Zuwendungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, die an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gegeben werden, können nach wie vor als Sonderausgaben von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden und führen somit zur Minderung der Steuerschuld.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Körperschaft (z. B. GmbH, Verein oder Stiftung) vom Finanzamt zuvor als gemeinnützig anerkannt wurde und darüber ein vorläufiger bzw. endgültiger Bescheid erteilt wurde, in dem für den Spendenabzug auch der begünstigte Zweck festgelegt wird.
Vom Spendenabzug sind Mitgliedsbeiträge,
Umlagen und Aufnahmegebühren an Körperschaften ausgeschlossen, die
folgende Zwecke fördern:
- den Sport,
-
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung
dienen.
Zu den nicht begünstigten aktiv ausgeführten eigenen kulturellen
Betätigungen der Mitglieder gehören z. B. Laientheater, Laienchöre und
Laienorchester, wenn sie nicht regelmäßig
durch Veranstaltungen an die Öffentlichkeit treten,
- die Heimatpflege und Heimatkunde
oder
-
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO wie Tier- und Pflanzenzucht,
Kleingärtnerei, Brauchtum einschl. Karneval, Soldaten- und Resesvistenbetreuung,
Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.
Die Entscheidung, ob der Verein Zuwendungsbestätigungen auch für Mitgliedsbeiträge erteilen darf, trifft das Finanzamt mit der Anerkennungsbescheinigung bzw. dem Freistellungsbescheid.
Zum 1.1.2007 erfolgt eine Vereinheitlichung und
Ausweitung der Förderhöchstsätze:
Begünstigte Zuwendungen sind als Sonderausgaben
abziehbar bis zu
- 20
% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
- 4 Promille der Summe der
gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
(Diese Höchstbetragsgrenze hat nur für Unternehmen Bedeutung).
Die bisherige Differenzierung von 10 % für wissenschaftliche, mildtätige und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke sowie 5 % für übrige Zwecke sowie die Großspendenregelung und die Regelung für private Stiftungen entfallen und gehen unter in der obigen einheitlichen Regelung. Soweit Zuwendungen im Veranlagungsjahr nicht abgezogen werden können, sind sie künftig uneingeschränkt auf die folgenden 9 statt bisher 5 Veranlagungsjahre vortragsfähig. Ein Rücktrag ist ab 1.1.2007 jedoch nicht mehr möglich.
2. Verbesserte Sonderausgabenabzugsfähigkeit für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine.
Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen fördern künftig grundsätzlich Kunst und Kultur. Daher sind Mitgliedsbeiträge und Umlagen dieser Fördervereine ab 1.1.2007 als Sonderausgaben abzugsfähig. Gewährt diese geförderte Einrichtung Vergünstigungen an die Mitglieder wie z. B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen für Mitglieder, steht dieses dem Zuwendungsabzug nicht mehr entgegen.
3. Anhebung des Höchstbetrages für die Kapitalausstattung von Stiftungen
Der Anreiz, gemeinnützigen Stiftungen in größerem Umfang Mittel steuerwirksam zuzuwenden, wird durch die Anhebung des Höchstbetrages von 307.000 € auf 1.000.000 € erheblich ausgeweitet. Außerdem gilt die Regelung nicht nur für Neugründungen innerhalb eines Jahres nach Gründung, sondern künftig auch für sog. Zustiftungen in das Vermögen bestehender Stiftungen und auch für Förderstiftungen. Der neue Höchstbetrag soll auch für Stiftungen anwendbar sein, die in den letzten 10 Jahren gegründet wurden, allerdings ist der ggf. bisher in Anspruch genommene Betrag (höchstens 307.000 €) anzurechnen.
4. Anwendungszeitpunkt
Die dargestellten Neuregelungen gelten für nach dem 31.12.2006 geleistete Zuwendungen. Für Zuwendungen im Kalenderjahr 2007 kann jedoch mit der Einkommensteuererklärung die Anwendung des bisherigen Rechts beantragt werden, um mögliche Nachteile z. B. beim Rücktrag nicht abziehbarer Zuwendungen zu vermeiden.
C. Verbesserungen bei der Besteuerung der begünstigten Einrichtungen (Vereine)
1. Ausweitung und Klarstellungen bei den gemeinnützigen Tätigkeiten
Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens wurde um die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege wie Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten (auch durch Krankenhäuser) erweitert.
Begünstigt ist lt. Ergänzung der Nr. 5 die Förderung der Kunst und der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen ein. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen.
Die Förderung der internationalen Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
wird davon abhängig gemacht, dass sie nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung mit der Verfassung vereinbar ist und damit nicht überwiegend
touristischen Aktivitäten verfolgt werden.
Die Förderung des
bürgerlichen Engagements war bisher schon förderungswürdig, wenn es sich auf
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke beschränkte.
Künftig
können auch andere als die allgemein anerkannten Zwecke gefördert werden,
wenn dieses selbstlos erfolgt und der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem
oder sittlichem Gebiet dient. Hierzu ist dann aber eine spezielle Anerkennung
durch die Landesfinanzverwaltung erforderlich.
Gemeinnützige Einrichtungen haben den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung begünstigten Zwecken dient, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben (Gegenüberstellung), einen Tätigkeitsbericht und den Nachweis über die Bildung und Entwicklung eventueller Rücklagen zu erbringen.
2. Senkung des Abgeltungssteuersatzes bei falscher Zuwendungsbestätigung
Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich auf die Richtigkeit einer ihm erteilten Zuwendungsbestätigung vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt war oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt war, wenn z. B. der bescheinigte Zuwendungsbetrag nicht der tatsächlichen Zuwendung entspricht.
§ 10 b Abs. 4 EStG bestimmt daher, dass derjenige für die entgangene Steuer haftet, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Diese Steuer ist bisher mit 40% des zugewendeten Betrages für entgangene Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie ggf. zusätzlich mit 10 % für Gewerbesteuer anzusetzen.
Wegen gesenkter Durchschnittssteuerbelastung wird der Abgeltungssatz ab 1.1.2007 von 40 % auf 30 % gesenkt. Für die Abgeltung der Gewerbsteuer wurde der Prozentsatz aber von bisher 10 auf 15 % des zugewendeten Betrages angehoben.
3. Anhebung der Besteuerungs- und Zweckbetriebsgrenze
für die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger
Körperschaften
Bei Vereinen, die
eine wirtschaftliche Betätigung ausüben, ist der Gewinn in eine bestehende Steuerbegünstigung einzubeziehen, wenn es
sich um einen Zweckbetrieb handelt, der zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke
notwendig ist.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die diese Voraussetzung nicht erfüllen und zu anderen externen Betrieben in Konkurrenz treten, sind mit den Gewinnen grundsätzlich steuerpflichtig. Solche wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wurden jedoch gem. § 64 Abs. 3 AO von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ausgenommen, wenn die Einnahmen einschließlich Mehrwertsteuer 30.678 € im Jahr nicht überstiegen. Entsprechendes galt für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins. Außerdem hatte diese Einnahmegrenze bei gemeinnützigen Vereinen für die Inanspruchnahme des umsatzsteuerlichen Durchschnittsatzes gem. § 23 a UStG Bedeutung.
Mit dem 1.1.2007 wird die Umsatzgrenze in den genannten Fällen auf 35.000 € angehoben.
4. Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2008
auf 15 %
Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform wird der
Körperschaftsteuersatz ab 2008 von zur Zeit 25 % auf 15 % gesenkt, was
für den steuerpflichtigen Teil gemeinnütziger Einrichtungen wie z. B. dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusätzliche Entlastungen bringt.
D. Abbau von Bürokratie und Verbesserung der Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeitsrecht
Die bisher beispielhafte Aufzählung gemeinnütziger Zwecke wird im § 52 Abs. 2 AO durch einen abgeschlossenen Katalog ersetzt. Dadurch soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.
Der in § 50 EStDV geregelte Zuwendungsnachweis wird wie folgt geändert:
Hinweis zum Abzug der Mitgliedsbeiträge in der Einkommensteuererklärung ab 2007:
Wegen der geringen Höhe der Mitgliedsbeiträge verzichten wir ab 2007 darauf, Ihnen für das Finanzamt eine formelle Zuwendungsbestätigung auszustellen. Nutzen Sie daher für die Geltendmachung des Mitgliedsbeitrags den Bankauszug als Beleg und fügen Sie bitte folgende Bestätigung als zusätzlichen Nachweis bei.
---------------------------------------------- hier abtrennen --------------------------------------------------
Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der
Körperschaft) |
über Zuwendungen im Sinne des § 10 b
Einkommensteuergesetz an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen
oder VermögensmassenHiermit bestätigen wir unserem
Vereinsmitglied, dass wir im Bankeinzugsverfahren im
Kalenderjahr 2007 einen Jahresmitgliedsbeitrag in Höhe von ......,00 (in Wordten) Euro
erhoben haben (Nachweis durch Vorlage
des Bankauszugs).
Es
handelt sich dabei nicht um den Verzicht auf Erstattung von
Aufwendungen.
Wir sind
wegen Förderung .............................................. nach dem
letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts …...................., StNr. ................…..) vom ............................
nach § 5 Abs. 1
Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr.
6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es
wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung ...............................................................................
verwendet wird.
Ort Wolfsburg |
Datum |
Unterschrift des Zuwendungsempfängers |
Hinweis:
Wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt
oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,
die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden
entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs.3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die
steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des
Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen
Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt
(BMF-Schreiben vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).
Ab 2007 gültige geänderte Zuwendungsbestätigungen: