Helmut Laser     Vereinsbroschüre    Anlage Vereinssatzung

Entwurf einer Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz  und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „-------------------------------------------------“ und erhält nach Eintragung  in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig den Zusatz e.V..

2. Der Verein hat seinen Sitz in -------------------------------.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen des Abschnitts  „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar die ideelle Förderung des
 

            ---------------------------------------------------------.

2. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachge­wiesener Ausgaben.
 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Sie müssen bereit sein, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:  
   
   a) Austritt,
   b) Streichung von der Mitgliederliste,
   c) Ausschluss,
   d) Tod bei natürlichen Personen,
   e) Auflösung bei juristischen Personen,
    f) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen.

4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist erklärt werden.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

6. Ein Ausschluß wegen vereinsschädigendem Verhalten ist nur durch einstimmigen  Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung eingelegt werden bei der Mitgliederversammlung, die mit 3/4 Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirksam mit Ablauf des Monats, in dem der Brief zugegangen ist oder bei Berufung die Mitgliederversammlung den Ausschluß bestätigt hat.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

1. Die Höhe der Beiträge sowie deren Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. 

2.Zuwendungen in Form von Geld- oder Sachspenden werden im Sinne des Zuwendenden verwendet, sofern dieses mit den steuerbegünstigten Zwecken des Vereins im Einklang steht.  Anderenfalls entscheidet der Vorstand über den Einsatz der Zuwendungen.

§ 5  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer

§ 6  Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

2.   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechungsprüfer,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes
c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Beschluss von Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3.  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar bis 30.06. des Geschäftsjahres, einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen.

4.  Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.

5.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Bei Wahlen ist eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel nur auf Antrag eines Mitglieds erforderlich.

6.  Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

7.  Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Mehrere Bevollmächtigungen sind unzulässig.

8.  Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer beurkundet. Das Protokoll wird zur nächsten Mitgliederversammlung ausgelegt. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

 

§ 7  Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister,  Schriftführer und dem Mitglied       für Öffentlichkeitsarbeit (Vorstand gem. § 26 BGB).

2.   Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vor Ablauf der 2 Jahre endet das Amt durch Niederlegung oder Abwahl durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Im Falle der Amtsniederlegung wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied.

3.   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4.    Zeichnungs- und vertretungsberechtigt sind der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende jeweils zusam­men mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied (SchatzmeisterIn, SchriftführerIn oder Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit). Einzel­heiten der Geschäftsführung, der Vertretung und der Aufgaben­verteilung regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung.

5.    Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechts­handlungen für        den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.

6.    Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen und  Reisekosten werden ersetzt.

7.    Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. § 6 Ziffer 5 gilt  entsprechend. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben und den anderen Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist. Werden innerhalb von 2 Wochen keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt.
 

§ 8 Rechnungsprüfer

1.  2 Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zuzlässig.

2.   Sie haben die Aufgabe, die Buchführung auf ihre Ordnungsmäßigkeit, die Vollständigkeit der Belegführung sowie die Ausgaben auf ihre satzungsmäßige Verwendung  zu prüfen.

3.   Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen. Bei der nächsten  Mitgliederver­sammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 § 9  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt---------------------------, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden darf.

Der Vorstand

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                                                  „Verein …………………………………….“

                                               Entwurf einer Beitragsordnung (gültig ab …….)

 § 1

Der Jahresbeitrag des Vereins beträgt für

1. Einzelmitglieder und Familien mit mindestens zwei Familienmitgliedern                       Euro   ----,--

2. Schüler und Studenten bis zur Beendigung der Ausbildung,
    längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres
                                                      Euro   ----,--

3. sonstige natürliche und juristische Personen                                                                 Euro   -----,--

Der Jahresbeitrag wird zum 15. März eines Jahres im Bankeinzugsverfahren erhoben.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Jahresbeitrag zum 15. März eines Jahres überwiesen werden.

§ 2

Über die im Kalenderjahr geleisteten Mitgliedsbeiträge wird nach Ablauf des Kalenderjahres eine pauschale
Bescheinigung erteilt, die zusammen mit dem Überweisungsträger (Kontoauszug) als steuerliche
Zuwendungsbestätigung gilt.
Für zusätzlich zugewendete Spenden wird eine Zuwendungsbestätigung
nach Eingang der Zuwendung gesondert ausgestellt.