Steuerhinweis für Rentner Nr.23  Anlage                              30.9.2010

Berechnung des Sonderausgabenhöchstbetrages nach dem bis 2004 geltenden Recht im Rahmen der Günstigerprüfung

Ist der Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1
-
    Nr. 2 Buchstabe a (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Leistungen) und
-    Nr. 3 (Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) und
-    Nr. 3a EStG 2009 (Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Risikoversicherungen , die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen)

in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 EStG günstiger als der nach dem ab 2005 geltenden Recht, ist der günstigere Betrag abzugsfähig. Der Vorwegabzug reduziert sich erst ab 2011 gleitend bis 2019.

Für Vorsorgeaufwendungen galt bis 2004 gem. § 10 Abs. 3 folgender Höchstbetrag:
-    Nr. 1 ein Grundfreibetrag von 1334 € bzw. 2668 € bei Ehegattenzusammenveranlagung,
-    Nr. 2 ein Vorwegabzug von 3068 € bzw. 6136 € ggf. nach Kürzung (siehe unten),
-    Nr. 3 für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 € für nach dem 31.12.1957 geborene Steuerpflichtige.

Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diese Höchstbeträge, sind die Mehrbeträge bis zu Hälfte der Grundhöchstbeträge, also 667 € bzw. 1334 € zusätzlich abzugsfähig.

Der Vorwegabzug ist bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen zu kürzen um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG und Einnahmen aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG (z. B. Entschädigungen, Amtszulagen usw. von Abgeordneten). Aus dieser Bemessungsgrundlage sind die Beträge herauszunehmen, die Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG sind.

Der Vorwegabzug ist zu kürzen, wenn

-    für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden. Dabei handelt es sich um Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, zu denen er aus sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften usw. verpflichtet ist. Entsprechendes gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung, freiwillige Rentenversicherung u. ä. in entsprechender Höhe, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

-    oder der Steuerpflichtige zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört. Lt. Nr. 1 sind dieses Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind. Lt. Nr. 2 fallen hierunter Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt haben und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ganz oder teilweise ohne eigene Beitragszahlungen erworben haben.

 

 

Versorgungsbezüge sind gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,

- die als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher gesetzlicher Vorschriften oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts gewährt werden oder

-    in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden (z. B. Betriebsrenten). Bezüge wegen Erreichens der Altersgrenze gelten jedoch erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Betriebsrenten sind daher erst nach Erreichen dieser Altersgrenzen Versorgungsbezüge, die beim Vorwegabzug nicht zu Kürzung von 16 % führen und außerdem einen Versorgungsfreibetrag ergeben.

Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich folgende Konsequenz:

1. Hat der Werksrentner ausschließlich Bezüge (Werksrente), die zweifelsfrei  Versorgungsbezüge sind, ergibt sich keine Kürzung des Vorwegabzugs, weil es an einer Bemessungsgrundlage fehlt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Rente frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres (bei Schwerbehinderten mit dem 60. Lebensjahr) begonnen hat. Zahlungen während der Altersteilzeit sind stets laufende Einkünfte und keine Versorgungsbezüge.

2. Hat der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet, gelten die Bezüge nicht als Versorgungsbezüge. In diesem Fall ist zu prüfen, ob für die Zukunftssicherung steuerfreie Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden (Arbeitgeberanteile) oder der Steuerpflichtige zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Ist eine der Voraussetzungen erfüllt, sind dem Steuerpflichtigen quasi Beiträge abgenommen worden, so dass ein Vorwegabzug nicht gerechtfertigt erscheint und dieser daher um 16 % der Bezüge zu kürzen ist.

Fazit:

Der Steuerbescheid des Finanzamt sollte daher stets geprüft werden, ob die geltend gemachten Sonderausgaben im vollen Umfang zum Abzug zugelassen wurden. Wurden Kürzungen vorgenommen und nicht eindeutig begründet, sollte innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt und eine Korrektur bzw. eingehende Begründung beantragt werden.

Im Einzelfall kann u. U. nur im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber geklärt werden, ob eine ggf. vorgenommene Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzug im Sinne des § 10 Abs. 3 EStG des bis 2004 geltenden Rechts berechtigt ist.

Helmut Laser