Steuerhinweis für Rentner Nr.42                                         13.4.2012

Führt eine Erhöhung der Pendlerpauschale zu einem gerechten Ausgleich für die immens gestiegenen Bezinkosten?

Arbeitnehmer, die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte haben, können zur Abgeltung dieser Aufwendungen je Arbeitstag eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen. Die Pauschale gilt unabhängig von dem genutzten Verkehrsmittel, z. B. auch bei der Nutzung eines Fahrrades. Sie ist aber auf 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Bei der Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs gilt eine Begrenzung auf diesen Höchstbetrag jedoch nicht.

Die vom Gesetzgeber ab 1.1.2007 ausgesprochene Begrenzung der Werbungskosten auf die über 20 km hinausgehende Entfernung, wurde vom Bundesverfassungsgericht 2008 für verfassungswidrig erklärt und ist somit nicht wirksam geworden.

Nachdem der Benzinpreis inzwischen eine nie gekannte Höhe erreicht hat, wird als Kompensation für die steigenden Kosten die Forderung nach einer Erhöhung der Pendlerpauschale (z. B. auf 0,40 €) laut. Eine solche Erhöhung würde aber bei den Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen nur zu geringen und bei Besserverdienenden zu sehr hohen Entlastungen führen. Außerdem würden Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln entlastet, auch wenn Fahrpreiserhöhungen nicht vorgenommen werden. Erst recht gilt dieses bei der Nutzung eines Fahrrades.

Bei einer Erhöhung der Pendlerpauschale um 10 Cent ergeben sich bei Steuerpflichtigen, die keine Steuer zu entrichten haben, auch keine Entlastungen. Die Entlastungen würden dagegen zwischen 15,82 % (Eingangssteuerbelastung) bis zu 47,48 % bei Einkommen ab ca. 250.000 € bzw. 500.000 € betragen. Daraus errechnet sich z. B. für 50 Entfernungskilometer und 22 Arbeitstage folgende monatliche Entlastung:

Steuersatz in %

Steuerminderung je km und Arbeitstag

Ersparnis bei 50 Entfernungskilometern

monatlich für 20 Arbeitstage

15,82

1,58 Cent

0,79 €

15,80 €

31,65

3,16 Cent

1,85 €

37,00 €

47,48

4,75 Cent

2,37 €

47,40 €

Bei diesem Beispiel liegt die jährliche Steuerminderung somit zwischen 190 € und 560 €.

Diese Diskrepanz zeigt ganz deutlich, dass eine Erhöhung der Pauschale wie vorgeschlagen um 10 Cent keinen gerechten Ausgleich für die Benzinpreiserhöhungen darstellt. Die ebenfalls angedachte Einflussnahme auf den Bezinpreis durch Senkung der Mineralölsteuer würde dagegen auch die Fahrzeuge entlasten, die nicht für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt werden.

Eine gleich hohe Entlastung aller von der Preiserhöhung betroffenen Arbeitnehmer wäre lediglich durch einen individuellen Abzug von der Steuerschuld möglich, z. B. in Höhe von 2 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag. 2 Cent je Entfernungskilometer ergeben 1 Cent je gefahrene Kilometer bzw. 1 € je 100 gefahrene Kilometer. Dadurch würde sich z. B. für eine Entfernung zum Arbeitsplatz von 50 km eine arbeitstägliche Steuerminderung von 1 € ergeben und bei 20 Arbeitstagen ein monatlicher Steuerabzug von 20 € bzw. ein Jahresabzug von 240 € entstehen.

Bei einem Verbrauch von 6 Litern  Kraftstoff je 100 km und einem Literpreis von 1,70 € wären für die im Monat gefahrenen 2.000 km 120 Liter zu tanken und dafür 204 € aufzuwenden. Ein Steuerabzug von 20 € führt in diesem Beispiel zu einer Minderung der Benzinkosten um 10 %.

Bei einem Verbrauch von 8 Litern je 100 km würden die Kosten 272 € betragen, der Steuerabzug wäre ebenfalls 20 € und würde daher nur noch 7,35 % der Monatskosten ausmachen. Daher wäre diese Regelung ein zusätzlicher Anreiz dafür, Fahrzeuge mit einem geringeren Verbrauch zu fahren.

Die Errechnung und Festsetzung des Abzugsbetrages kann dem Abzug für Handwerkerleistungen entsprechend im Veranlagungsverfahren erfolgen und aus den Angaben zu den Werbungskosten für Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte abgeleitet werden (z. B. 50 km mal 240 Arbeitstage mal 0,02 € gleich 240 € Abzugsbetrag).

Helmut Laser