Steuerhinweis für Rentner Nr. 44                                                Anlage   

Nacherhebung bzw. Korrektur von Beiträgen zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung wegen Änderung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1.1.2013 und Erhöhung der BFA-Rente zum 1.7.2013

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bis zur Höhe der zu jedem Jahresbeginn festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (BBGr) erhoben. Bei Sozialversicherungsrenten erhebt der Sozialversicherungsträger (BFA) auf die Bruttorente (max. BBGr.) die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.1.2013 mit einem Beitragssatz von 8,2% (15,5% abzügl. 0,9%, davon die Hälfte zuzüglich 0,9%) für Krankenversicherung und 2,05% für Pflegeversicherung.

Übersteigt die Bruttorente die Beitragsbemessungsgrenze, entstehen keine weiteren Beiträge. Ist die Beitragsbemessungsgrenze höher als die Bruttorente, sind bis zur Höhe der Differenz auch von der Betriebsrente mit dem vollen Beitragssatz Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erheben. Zu diesem Zweck teilt die BFA der Krankenkasse den bereits verbeitragten Rentenbetrag mit, damit die Krankenkasse dem Arbeitgeber den zutreffenden Rentenanteil mitteilen kann, den dieser von der Betriebsrente noch zu verbeitragen hat. Dieses Verfahren kann zu Verzögerungen führen, so dass der Arbeitgeber zunächst nicht die zutreffenden Beträge berücksichtigt und dieses später berichtigt werden muss.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird zu jedem Jahresanfang neu festgesetzt, zum 1.1.2013 von monatlich 3.825 € auf 3.937,50 €. Dieses hat zur Folge, dass der von der Krankenkasse zu erhebender Beitrag wegen der unverändert bleibenden BFA-Rente steigt (zum 1.1.2013 ggf. um 15,5% auf die erhöhte Bemessungsgrundlage von 112,50 €).

Eventuelle Erhöhungen der BFA-Rente werden jeweils zum 1.7. eines Jahres umgesetzt. Das führt dazu, dass die darauf von der BFA zu erhebenden Beiträge entsprechend steigen und die Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze sich entsprechend verringert und der vom Arbeitgeber einzubehaltende Beitragsanteil auch reduziert werden muss.

Diese Wechselwirkung zwischen Beitragsanteil der BFA und der Krankenkasse bedingt entsprechende rechtzeitige Informationen an die Krankenkasse über die bei der BFA nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze und die Weitergabe an den jeweiligen Arbeitgeber. Werden die beim Arbeitgeber zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrundlage nicht rechtzeitig mitgeteilt, erfolgt die Berechnung auf Basis alter Daten und erfordert spätere Korrekturen.

Anmerkung für Berichtigungen in 2013

VW hat z. B. die zu berechnenden höheren Beiträge wegen der zum 1.1.2013 eingetretenen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für die Monate Januar  bis März 2013 erst mit der Abrechnung April 2013 nacherhoben.
Außerdem hat VW die zum 1.7.2012 bzw. 2013 wegen der Erhöhung der BFA-Rente eingetretene Senkung der vom Arbeitgeber zu erhebenden Beiträge für die Monate Juli bis Dezember 2012 und Juli bis September 2013 erst mit der Oktoberabrechnung 2013 korrigiert.