Steuerhinweis
für Rentner Nr.48 a 25.9.
und 30.11.2014
Welche Konsequenzen zieht der Gesetzgeber aus den Fällen der großen Steuerhinterziehungen der letzten Jahre
Der Grundsatz, dass Gesetze zu befolgen und Steuern
von jedem auf der Basis seines steuerlichen Einkommens zu entrichten sind, darf
weder bei niedriger noch bei der derzeitigen hohen Besteuerung bei
Besserverdienenden durch eine "Selbstjustiz" verletzt werden. Das
gilt auch für Steuerbürger mit kleinen Einkünften. Das Grundproblem ist, dass
es noch große Unterschiede bei den Steuersätzen zwischen den einzelnen Ländern
(sowohl bei der Einkommen- wie auch bei der Umsatzsteuer) gibt und selbst in
der EU noch keine Angleichung erfolgt ist und wegen der bestehenden
Steuerhoheit der Länder auch so schnell nicht erreicht werden kann.
Es
muss daher durch umfassende
Kontrollmaßnahmen sichergestellt werden, dass die Besteuerung dem jeweiligen
Landesrecht und der bilateralen Abkommen entsprechend durchgeführt werden kann.
Eine Steuerflucht ließe sich dann künftig vermeiden. Langfristig wäre eine
weitgehende Harmonisierung der Steuersätze und Bemessungsgrundlagen innerhalb
der EU das anzustrebende Ziel. Dann wären die Steueroasen zumindest innerhalb
der EU ausgetrocknet. Durch den Ausschluß der Selbstanzeige für Beträge über
50.000 € war eine Bestrafung für diese Fälle bereits gesetzlich
geregelt. Diskussionswürdig war ggf. die Höhe des Betrages (5% werden vielfach
als zu gering angesehen). Die Diskussion hat inzwischen zu einer
Verschärfung der Bedingungen für eine strafbefreinde Selbstanzeige
geführt. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes dazu hat die Bundesregierung am 24.September 2014 nunmehr als Konsequenz aus dem Fall Hoeneß und anderer Fälle Gesetzesänderungen beschlossen, mit denen die Voraussetzungen für eine strafbefeiende Selbstanzeige sowie für ein Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen deutlich verschärft werden.
Folgende
Massnahmen sind danach vorgesehen:
§ 170 Abs 6 AO Steuern für Kapitalerträge
aus Staaten oder Territorien, die nicht EU-Mitglieder sind und nicht automatisch
am Datenaustauschverfahren teilnehmen, verjähren erst 10 Jahre nachdem sie der deutschen Finanzbehörde
bekannt geworden sind.
§ 371 Abs. 1 AO wird dahingehend ergänzt, dass für eine strafbefreiende Selbstanzeige Angaben für alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Jahre notwendig sind.
In
§ 371 Abs. 2 AO werden die Ausschlußtatbestände einer Selbstanzeige auf
an der Tat Beteiligte und auf die in § 370 Abs.3 Nr. 2 bis 5 genannten besonders
schweren Fällen (u.a. Amtsträger) ausgedehnt.
Außerdem gilt eine Selbstanzeige
nicht für Fälle mit verkürzten Steuern über 25.000 € (bisher 50.000 €).
In
diesen Fällen ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, so dass es bei der Strafbarkeit
bleibt und lediglich unter den in § 398 a AO genannten und verschärften Voraussetzungen
nicht zu einer Strafverfolgung kommt.
Der neue § 371 Abs. 2a AO regelt die Selbstanzeige für berichtigte Umsatzsteuer- voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen neu.
In
§ 398 a AO wird für verkürzte Steuern über 25.000 € und neu auch für
besonders schwere Fälle von der Strafverfolgung abgesehen, wenn die hinterzogenen
Steuern und die Zinsen entrichtet werden und ein gestaffelter Geldbetrag zugunsten
der Staatskasse gezahlt wird. Statt der bisher 5 % der hinterzogenen Steuern
werden künftig folgende Beträge fällig:
Hinterzogene
Steuern bis 100.000 € 10
%,
Hinterzogene
Steuern bis 1.000.000 € 15
%
Hinterzogen
Steuern über 1.000.000 € 20
%
Außerdem sind zur Erlangung der Straffreiheit ab dem 15. Monat nach Ablauf des Jahres, für das die Steuerschuld entsteht, gem. § 233 ff. AO auch Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat zu entrichten.
Bei einem hinterzogenen Steuerbetrag von 1.200.000 € würde zu dem nachzuzahlenden Steuerbetrag eine "Steuerstrafe" von 240.000 € und abhängig von dem Zinszeitraum noch ein Zinsbetrag zu zahlen sein (z.B. für 3 1/2 Jahre 21 %, d.h. von 252.000 €).
Am 28./29.10. 2014 fand in Berlin die
Jahrestagung
des Global Forum on Transparency and Exchange
of Information for Tax Purposes
statt.
Dabei
haben mehr 51 Länder ein internationales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch
in Steuersachen unterzeichnet. Danach verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten,
ab Herbst 2017 über Auslandskonten von Privatpersonen zu informieren. Es besteht
die Hoffnung, dass sich noch zahlreiche weitere Länder dem Abkommen anschließen. Ein jährlicher automatischer Austausch von Steuerinformationen
wird es der Finanzverwaltung erheblich erleichtern, für eine gerechte
Besteuerung zu sorgen und dadurch neben der o.g. Strafverschärfung bei Steuerverkürzungen
für ausländische
Erträge die derzeitigen Steuerlücken zu schließen.
Neben dieser Maßnahme kündigten die Finanzminister der OECD als nächsten Schritt zur Beseitugung von Steuerschlupflöchern Regelungen an, die für internationale Konzerne die Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer verhindern sollen.
Insgesamt versprechen sich die Finanzminister von diesen Maßnahmen neben mehr Steuergerechtigkeit vor allen Dingen auch erhöhte Steuereinnahmen.
Helmut Laser