Steuerhinweis für Rentner Nr. 52                                          4.2.2014

Vorsicht bei vorzeitiger Kündigung von (Lebens-)Versicherungsverträgen

Wer Versicherungsverträge vorzeitig kündigt, verliert meist viel Geld, denn neben der Versicherung will auch der Fiskus durch Nacherheben von Abgaben verdienen, insbesondere wenn die Beitragszahlungen steuerbegünstigt waren.

In Deutschland wird jede zweite Kapitallebensversicherung vorzeitig gekündigt. Dazu haben in den letzten Jahren sicher die Diskussion über den Entfall von Überschussbeteiligungen und die geringen Zinsen sowie verschiedene Insolvenzen beigetragen.

Gleichzeitig wird im Hinblick auf die Entwicklung der Rentenbezüge und einer befürchteten Altersarmut besonders von den Politikern neben der Sozialversicherungsrente eine weitere Altersssicherung durch eine betriebliche Altersvorsorge (zweite Säule) und eine private Vorsorge (dritte Säule) gefordert.

Wer meint, die Erträge einer Versicherung decken kaum noch die Inflationsverluste und durch eine vorzeitige Kündigung könnten Mittel für eine Altersvorsorge mit besseren Renditen frei bekommen werden, hat die Rechnung in der Regel ohne den Wirt gemacht. Denn die Bedingungen zu den Rückkaufswerten, dem Stornoabzug und die Verrechnung von Abschlußkosten für vorzeitige Kündigungen waren bisher so hoch, dass in den ersten 15 Jahren der Vertragslaufzeit die Auszahlungsbeträge unter dem eingezahlten Kapital lagen oder diese gar vollständig aufbrauchten.

Dem hat der BGH inzwischen einen Riegel vorgeschoben, indem er einige gängige Vertragsklauseln von Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen für unwirksam erklärt hat und die Versicherungsgesellschaften bei vorzeitigen Kündigungen nun mehr auszahlen müssen als es bisher üblich war. Aber dennoch führt die vorzeitige Kündigung solcher Verträge zu Nachteilen, die bei der derzeitigen Zinssituation selten durch eine Neuanlage erwirtschaftet werden können.

Auch wird leicht übersehen, dass die Auszahlungsbeträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder einer betrieblichen Altersvorsorge je nach Vertragsart im Auszahlungsjahr der Besteuerung unterliegen, insbesondere wenn sie auf steuerlich geförderten Kapitaleinzahlungen beruhen. Das führt dann dazu, dass die Beträge im Auszahlungsjahr dem Einkommen voll hinzugerechnet werden und dadurch auch den progressiven Grenzsteuersatz erhöhen.

    Die sozialversicherungsrechtlichen Folgerungen sind anders als für die Besteuerung zu ziehen. Bei     einer Kündigung im laufenden Arbeitsverhältnis ist von der Zahlung eines einmaligen Arbeitsentgeltes     auszugehen, das nach den dafür geltenden Grundsätzen zu verbeitragen ist. Das gilt insbesondere     dann, wenn die Versicherungsbeiträge sozialversicherungsfrei waren (z.B. im Rahmen des § 3 Nr. 63     EStG bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze).

    Die Berechnung der Abgaben auf die in einem Betrag zugeflossenen Versicherungsleistung erfolgt nach     einer komplizierten Berechnungsmethode und ist nachträglich gesondert anzumelden. Dabei entstehen     Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge, die der Arbeitnehmer aber nur mit seinem Anteil aus dem     Erstattungsbetrag der Versicherungsgesellschaft zu decken hat. Der Arbeitgeber hat dagegen seine     Arbeitgeberanteile zu tragen.

    Ohne vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages würden die späteren Versorgungsbezüge          weder der Rentenversicherung, noch der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Seit dem 1.1.2004 sind     allerdings volle Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten und zwar mit 1/120 der Leistung als     monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 10 Jahre. Das heißt, der Versicherte hat     auf 1/120 des Auszahlungsbetrages monatliche Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge an     die Krankenkasse (nicht an oder durch den Arbeitgeber) abzuführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der     Betrag 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet oder andere zu verbeitragende Bezüge     die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.

   Also Vorsicht bei vorzeitigen Kündigungen.
   Stellen Sie erst fest, welcher Betrag ausgezahlt werden kann und ob eine derzeit fehlende Rendite es    rechtfertigt, den Kapitalverlust in Kauf zu nehmen. Prüfen Sie dann, welche steuerlichen Belastungen auf    das ausgezahlte Kapital entstehen und ob auch danach die Kündigung sich noch rechnet. Wenn nicht,    nehmen Sie die bei den Versicherungen zur Zeit fehlenden Gewinnbeteiligungsaussichten in Kauf und    hoffen auf Besserung der Ertragslage und Ansteigen der Zinsen.
   

    Helmut Laser