Steuerhinweis für Rentner Nr.53                                       26.8.2014

Der Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als sonstige Vorsorge- aufwendungen beim Sonderausgabenabzug nach Gesetzesänderung 2010

Seit 2005 wurde der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen neu geregelt. Bisher war der Abzug aller Aufwendungen im Rahmen einer Höchstbetragsregelung möglich. Die Neuregelung sah eine Trennung der Vorsorgeaufwendungen in Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und bestimmte private Leibrentenversicherungen) und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen vor (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflicht- versicherung).

Während für Altersvorsorgemaßnahmen ab 2005 jährlich steigende Höchstbeträge festgelegt wurden, waren die übrigen Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.500 € und für den Fall, dass keine Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Rentenkasse geleistet wurden, bis 2.400 € abzugsfähig. Außerdem war im Rahmen einer Günstigerprüfung des Finanzamts der Abzug in der Höhe zuzulassen, der sich bei Anwendung der vor 2005 geltenden Höchstbetragsberechnung ergeben würde. Dabei ist aber zu beachten, dass der Vorwegabzug sich jährlich reduziert und 2013 nur noch 2.100 € für Alleinstehende und 4.200 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten beträgt und ab 2020 ganz entfällt (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 23).

Ab 2010 wurden die Höchstbeträge auf 1.900 € bzw. 2.800 € angehoben. Gleichzeitig wurde der Vollabzug der so genannten Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherungsbeiträge (z. B. auf BfA- bzw. Betriebrente einbehaltene Pflichtbeiträge) zugelassen, wenn sie diese Höchstbeträge übersteigen. Das wird zunehmend dazu führen, dass der Vollabzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu einem besseren Ergebnis als ein Abzug im Rahmen der Günstigerprüfung führt. Allerdings entfällt dann der Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Unfall- oder Haftpflichtbeiträge und Krankenkassenzusatzbeiträge (siehe Beispiele unten).

Ergibt sich aus den Krankenkassenbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld, sind diese Beiträge gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG um 4% zu vermindern. Da sich im Krankheitsfall aus den vom Arbeitgeber einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträgen grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt, wird die 4%ige Kürzung im Rahmen der Veranlagung automatisch durchgeführt. Enthalten die vom Arbeitgeber bescheinigten Krankenkassenbeiträge keine Ansprüche auf Krankengeld, ist dieser Betrag in Zeile 14 bzw. 26 des Vordrucks „Vorsorgeaufwand“ einzutragen, damit die automatische Kürzung unterbleibt. Das gilt zum Beispiel für Krankenkassenbeiträge, die in der passiven Altersteilzeit oder für die Betriebsrente vom Arbeitgeber erhoben und bescheinigt werden.

Umgekehrt wird davon ausgegangen, dass die in Zeile 18 zu erklärenden freiwilligen Krankenkassenbeiträge (z. B. bei Rentnern) keine Ansprüche auf Krankengeld begründen, so dass eine automatische Kürzung nicht erfolgt. Sollte diese Annahme im Ausnahmefall nicht zutreffen, muss in Zeile 20 der Betrag eingegeben werden, der einen Anspruch begründet.

Um eine zutreffende Höchstbetragsberechnung für den Sonderausgabenabzug sicher zu stellen, darf  bei Ausfertigung des Vordrucks Vorsorgeaufwand die Ausfüllung der Zeile 18 nicht übersehen werden, wenn die Krankenkassenbeiträge lt. Zeile 12 keinen Anspruch auf Krankengeld begründen. Auch sollte man bei Eingang des Steuerbescheides überprüfen, ob eine Kürzung unterblieben ist.

 

Beispiel für die Veränderung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für ein Rentnerehepaar mit beitragspflichtigen Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze:

2012 ergaben sich bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 45.900 € Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4.658,85 €.
Diese waren sowohl voll abzugsfähig nach dem bis 2005 geltenden Recht wie auch nach dem ab 2010 geltenden Recht, weil für 2012 der Vorwegabzug bei Ehegatten nur noch 4.800 € betrug. Bei Anwendung der Günstigerregelung konnten dann aber auch noch andere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Krankenkassenzusatzbeiträge oder Hapftpflichtbeiträge zum Abzug führen.
2013 erhöhte sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 47.250 €, was bei einer Anhebung der Pflegekosten auf 2,05% einen Beitragsgesamtaufwand von 4.843,13 € ergab. Da der Vorwegabzug sich auf 4.200 € reduzierte, konnte eine Günstigerprüfung nur dann zu einem höheren Abzug der Sonderausgaben führen, wenn noch nennenswerte andere Beiträge (z.B. Krankenzusatz- versicherungen) geltend gemacht werden konnten. Anderenfalls war der Vollabzug der Pflichtbeiträge nach dem ab 2010 geltenden Recht die günstigere Alternative.
Ab 2014 gilt das für 2013 Geschilderte immer stärker, weil die Bemessungsgrundlage stetig steigt und der Vorwegabzug jährlich um 600 € gemindert wird und somit bereits 2014 nur noch 3.600 € beträgt.

Beispiel für eine Günstigerprüfung im Jahr 2013

 

Ehemann

Ehefrau

zusammen

Kranken- und Pflegeversichrungsbasisbeitrag (AN-Anteil)

6.500 €

700 €

7.200 €

Zusatzbeiträge

600 €

700 €

1.300 €

Unfall- bzw. Haftpflichtversicherungsbeiträge

50 €

50 €

100 €

Vorsorgeaufwendungen insgesamt

7.150 €

1.450 €

8.600 €

abzugsfähig (max. 1.900 €)

1.900 €

1.450 €

3.350 €

Da die Basisbeiträge mit 7.200 € höher sind, sind diese abzugsfähig. Der Abzug der Zusatzkranken- kassen- und Unfallbeiträge entfällt.
Daraus ergibt sich nach geltendem Recht der Gesamtsonderausgabenabzug von 7.200 €.

Die Höchstbetragsberechnung nach dem bis 2004 geltenden Recht ergibt folgende Abzugsmöglichkeit

Gesamtaufwand der Sonderausgaben beider Ehegatten

8.600 €

 

Vorwegabzug 2013

4.200 €

4.200 €

verbleiben

4.400 €

 

abzugsfähig (max. Grundhöchstbetrag von 2.668 €)

2.668 €

2.668 €

verbleiben

1.732 €

 

davon abzugsfähig 1/2 (max. 1.334 €)

866 €

1.334 €

Summe der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben

lt. Günstigerprüfung

7.734 €

Der Betrag lt. Günszigerprüfung von 7.734 € ist höher als der nach geltendem Recht (7.200 €) und daher abzuziehen.

Helmut Laser