Steuerhinweis für Rentner Nr. 59                                           1.3.2015

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Aufwandsspende,
Minijobregelung und Mindestlohn bei Amateur-Sportler

1. Vorbemerkungen
Die ehrenamtliche Tätigkeit hat nicht nur während des aktiven Arbeitslebens häufig Bedeutung, sondern erst recht nach Eintritt in den Ruhestand, wenn mehr Zeit für eine solche Tätigkeit zur Verfügung steht oder eine sinnvolle Beschäftigung neu gesucht wird. Um die ehrenamtliche Tätigkeit auch steuerlich zu fördern, gibt es verschiedene Steuerbefreiungstatbestände.

Mit dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierunggsgesetz (GemEntBG) hatte der Gesetzgeber ab 1.1.2013 eine Reihe von Gesetzesänderungen beschlossen, die das Ehrenamt fördern und die Zahlung von Aufwandsersatz praktikabel gestalten sollten. Dabei handelt es sich u.a. um folgende Verbesserungen des Vereinsrechts,
- die
"Übungsleiterpauschale" gem. § 3 Nr. 26 EStG wurde von 2.100 € auf 2.400 € erhöht,
- die
"Ehrenamtspauschale" gem. § 3 Nr. 26a EStG wurde von 500 € auf 720 € angehoben und auf die Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Schiedsrichter im Amateurbereich und Elternfahrdienst ausgedehnt.

In der Broschüre Die Vereinsbesteuerung wurden diese Verbesserungen im Teil 7 (Lohnbesteu- erung) unter Nr. 7.4 bzw. 7.6  erläutert.

Zu der Steuerbefreiung von Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit hat das Bundesfinanz- ministerium am 21.11.2014 ein Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a und 26b EStG erlassen, mit dem Zweifelsfragen geklärt werden. In einem weiteren BMF-Schreiben vom 25.11.2014 wurde außerdem zur steuerlichen Anerkennung von Spenden durch Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) Stellung genommen.

Ab 1.1.2015 ist der gesetzliche Mindestlohn eingeführt worden und auch bei 450 €-Jobs grundsätzlich anzuwenden. Dieses hat bezüglich der Amateur-Vertragsspieler zur Auseinander- setzungen mit dem Bundesarbeitsministerium geführt mit der Folge, dass das Ministerium inzwischen anerkennt, dass solche Sportler nicht unter das Midestlohngesetz fallen und damit für ihre Vergütung auch künftig die für Spiele und Training notwendigen Stunden aufwenden dürfen, auch wenn sich dadurch eine Stundenvergütung von weniger als 8,50 € ergibt. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige.

Bei der Beschäftigung vieler ehrenamtlich Tätiger ist es für die Inanspruchnahme bestimmter Steuerbefreiungstatbestände wie die Übungsleiterpauschale und anderer begünstigender Vorschriften wie die Ehrenamtspauschale sowie für die Minijobregelung mit der Problematik des Mindestlohns notwendig, die Tätigkeit eindeutig abzugrenzen bzw. gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen zu erfüllen.

2. Steuerfreie Übungsleitertätigkeit gem. § 3 Nr. 26 EStG
Die steuerfreie Übungsleitertätigkeit gilt für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und ab 1.1.2000 auch Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten (z. B. Sporttrainer, Chorleiter, Orchesterdirigenten, Lehr- und Vortragstätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung wie Kurse und Vorträge an Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht sowie Betreuer, die pädagogisch ausgerichtete Funktionen ausüben). Nicht begünstigt sind reine Helferfunktionen. Ferner ist die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen begünstigt.

Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Platzwart, Hausmeister und Kassenwarte eines gemeinnützigen Vereins erfüllen diese Voraussetzung für eine Steuerfreiheit jedoch nicht (siehe aber Ehrenamtspauschale).

Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich im Dienst oder im Auftrage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder durch eine Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausgeübt wird (z.B. eines als gemeinnützig anerkannten Sportvereins). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Zwecke nur mittelbar für eine begünstigte Körperschaft verwirklicht werden (z.B. als nebenbberuflicher Kartenverkäufer in einem als gemeinnützig anerkannten Museum, Theater oder Opernhaus). 

3. Nebenberuflichkeit
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie -bezogen auf das Kalenderjahr- nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können daher auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben. Diese Voraussetzungen erfüllen z. B. Rentner, Hausfrauen, Vermieter, Studenten und Arbeitslose.

Werden mehrere verschiedenartige Tätigkeiten von derselben Person ausgeübt (z. B. Übungsleiter und Buchhalter im Verein), ist die Nebentätigkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Dagegen sind mehrere gleichartige Tätigkeiten  zusammenzurechnen, wenn sie sich nach der Verkehrs- anschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen (z.B. Erledigung der Buchführung von jeweils weniger als einem Drittel des Pensums einer Bürokraft für mehrere gemeinnützige Körperschaften). Eine Tätigkeit wird auch dann nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Das gilt auch bei formaler Trennung von haupt- und nebenberuflicher selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit für denselben Arbeitgeber, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die  Haupttätigkeit ausgeübt wird.

3. Auftraggeber im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG
Die Ehrenamtspauschale von 720 € wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag folgender Personen ausgeübt wird:

a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder und Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammer, Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Ärztekammer, Universitäten und Träger der Sozialversicherung). Nicht dazu gehören Berufs- verbände wie Arbeitgeberverband und Gewerkschaften oder Parteien.

b) Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen usw., die nach der Satzung oder dem Stiftungszweck und der tatsächlichen Geschäftsführung auschließlich und unmittelbar gemein- nützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und als solche vom zuständigen Finanzamt durch Bescheid anerkannt wurden.

Der Steuerfreibetrag ist auch bei mehreren Nebenbeschäftigungen für verschiedene Vereine insgesamt nur einmal jährlich als Jahresfreibetrag anzuwenden. Wird die begünstigte Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, kann der Freibetrag bereits im Lohnabzugsverfahren berücksichtigt werden.

5. Gegenseitiger Ausschluss von Befreiungstatbeständen
Die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG kann nicht gewährt werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) gewährt wird oder gewährt werden könnte. Für eine andere Tätigkeit als der nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG  befreiten Tätigkeit eines Versichertenältesten kann die Ehrenamtspauschale nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird (siehe 3.) und die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die auch tatsächlich durchgeführt werden. Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten der Rettungssanitäter und Ersthelfer sind danach als einheitliche Tätigkeit zu behandeln.

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger nach den Vorschriften des BGB sind ab 2011 ausschließlich nach § 3 Nr. 26b EStG (Ehrenamtspauschale) und nicht nach § 3 Nr. 26a EStG (Übungsleiterpauschale) zu behandeln.

Wird eine Vergütung teilweise für eine begünstigte Übungsleitertätigkeit und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG fällt, gezahlt, so ist der Übungsleiterfreibetrag nur für den entsprechenden Anteil der Gesamtvergütung anzuwenden. Sind auf die Vergütung verschiedene Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar (§ 3 Nr. 13, 16 und 26a EStG), sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die am günstigsten ist.

6. Höchstbetrag
Die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresfreibetrag, der nicht zeitanteilig aufzuteilen ist, wenn die Tätigkeit nur wenige Monate im Jahr ausgeübt wird. Er ist aber auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nur einmal bis zu höchstens 720 € zu gewähren. Er ist bei Ehegatten oder Lebenspartnern stets personenbezogen vorzunehmen, nicht ausgeschöpfte Teile sind bei einer Zusammenveranlagung nicht auf den Partner übertragbar.

7. Ehrenamtlicher Vorstand
Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) an den Vorstand ist nur zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB lt. Ehrenamtsstärkungsgesetz). Eine Zahlung ohne Regelung in der Satzung ist ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kostet dem Verein die Gemeinnützigkeit. Die Satzungsbestimmung, dass " keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf" ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder. Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn der Betrag nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung an den Verein gespendet wird.

Der Ersatz von entstandenen Aufwendungen wie Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten ist auch ohne Satzungsregelung zulässig. Der Einzelnachweis ist dann nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen und damit auch kein Arbeits- und Zeitaufwand abgedeckte werden soll. Die Angemessenheit sollte mit einem Nachweis für einen begrenzten Zeitraum belegt werden.

Hat der gemeinnützige Verein bis 31.12.2010 ohne Satzungserlaubnis Tätigkeitsvergütungen gezahlt, sind daraus keine für die Gemeinnützigkeit schädlichen Folgerungen zu ziehen, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zu diesem Zeitpunkt Tätigkeitsvergütungen durch Satzungsänderung beschlossen hat oder er durch Beschluß des Vorstandes auf künftige Tätigkeitsvergütungen verzichtet hat.

8. Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit der Ehrenamtspauschale in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können nur abgezogen werden, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag von 720 € übersteigen. Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 1.000 € anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.

Sind die Tätigkeitsvergütungen aus einer Nebentätigkeit nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern als sonstige Einkünfte erzielt, sind diese nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € betragen. Dabei ist der Ehrenamtspauschbetrag zuvor abzuziehen.

9. Lohnsteuerverfahren
Beim Lohnsteuerabzug kann der Freibetrag bereits berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt wird. Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Eine zeitanteilige Aufteilung des Freibetrags ist beim Lohnabzug auch dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Jahresende fortbesteht.

10. Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden bzw. Rückspenden
Die steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden als Sonderausgabe nach § 10 b EStG ist durch BMF-Schreiben vom 25.11.2014 wie folgt geregelt worden:

Grundsätzlich spricht die Erfahrung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Spendenempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatz erbracht werden. Dennoch können Aufwendungsersatzansprüche auch bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern Aufwandsspenden im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG sein. Dafür muss bei vertraglichen Ansprüchen aber bereits vor der Spendentätigkeit eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mitglied und Verein abgeschlossen sein und vorliegen.

Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Der Zuwendungs- empfänger muss wirtschaftlich in der Lage sein, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Für die Ernthaftigkeit der Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung ist auch die zeitliche Nähe der Verzichterklärung zur Fälligkeit des Anspruchs aussagefähig. Diese ist erfüllt, wenn die Verzichtserklärung bei einmaligem Verzicht innerhalb von drei Monaten und bei regelmäßigen Tätigkeiten alle drei Monate ein Verzicht ausgesprochen wird.

Bei einem nachträglichen Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen liegt eine Spende vor, bei der das Geld zwischen dem Zuwendenden und Empfänger nicht unbedingt ausgetauscht werden bzw. fließen muss. In der zu erteilenden Zuwendungsbestätigung über die Geldzuwendung müssen Angaben dazu gemacht werden, ob es sich um einen Verzicht auf Aufwendungserstattungen handelt. Die Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich waren.

 

 

 

11. Minijobregelung und Mindestlohn bei Amateursportlern

Der Minijob beim Sportverein
Bei den Koalitionsverhandlungen war die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns ein wesentlicher Punkt. Ausnahmen sollten lt. SPD nur in ganz begrenztem Umfang erlaubt sein und auch der Minijob sollte davon nicht ausgenommen werden. Dabei wurde
als Begründung das Argument in den Fordergrund gestellt, dass man von geringeren Löhnen seinen Lebensunterhalt nicht decken könne. Das ist für Vollarbeitsverträge sicherlich richtig. Bei Minijobs wird allerdings verschwiegen, dass sie in sehr vielen Fällen von Personen wahrgenommen werden, die dieses als Neben- oder Zusatzverdienst nutzen wie z.B. Studenten während ihrer Studienzeit oder Rentner nach Eintritt in den Ruhestand.

Außerdem wird beim Amateursport wie z. B. Fußball und anderen Sportarten die "Kostenvergütung" häufig im Rahmen eines Minijobs (Arbeitsverhältnis) vorgenommen, was dazu führte, dass bei Einführung eines Mindestlohns von 8,50 € für die 450 € lediglich noch 53 Stunden im Monat abgeleistet werden dürften. Damit könnte in der Regel kein regelmäßiges Training sichergestellt werden. Außerdem kämen die Vereine bei einer Anhebung der Vergütung in finanzielle Schwierigkeiten. Es drohte die Einstellung des Spielbetriebes.

Nach langen Diskussionen mit dem Bundesarbeitsministerium erklärte Frau Nahles, dass Fußball-Vertragsamateure keinen Anspruch auf Mindestlohn haben, weil in diesen Fällen nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern der Spaß an der Sache im Vordergrund steht. Entsprechendes gilt auch für andere Sportarten.

Außerdem wird der Minijob in vielen Fällen als Instrument für eine Beschäftigung im Rahmen einer "ehrenamtlichen“ Tätigkeit bei gemeinnützigen Einrichtungen eingesetzt, die anders nicht zu bezahlen wäre. Auch diese Fälle sollen künftig nicht unter den Mindestlohn fallen, wenn ihre Tätigkeit nicht dem Broterwerb, sondern dem Gemeinwohl dient. Darüber hinaus ist die oben erörterte Ehrenamtspauschale und die Möglichkeit des Auslagenersatzes in vielen Fällen ein Weg, um das Minijobproblem zu vermeiden.

Der Minijob in anderen vergleichbaren Fällen
Ein vergleichbares Problem stellt sich auch
für Ehepartner, die neben ihrer Tätigkeit im Haushalt gelegentlich Tätigkeiten als Abwechslung oder zur Aufrechterhaltung ihrer beruflichen Fähigkeiten anstreben und innerhalb der Familie durch das Einkommen des Ehepartners finanziell abgesichert sind. Solche Minijobs dürfen daher nicht unter Armutsgesichtspunkten in die Begründung für einen Mindestlohn einbezogen werden, sondern müssen auch künftig als Möglichkeit der Beschäftigung erhalten bleiben, damit solche Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Für Minijobs hat der Arbeitgeber nach geltendem Recht 13% Kranken- und 15% Rentenversicherungsbeiträge (bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nur je 5%) sowie 2% pauschale Steuern an die Bundesknappschaftsstelle in Cottbus abzuführen. Dieses sollte bereits heute eine Einbeziehung dieser Bezüge in die Rentenberechnung rechtfertigen. Von der bestehenden Möglichkeit des Arbeitnehmers, auf die Befreiung von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht zu verzichten, wird sicherlich auf freiwilliger Basis nur in den wenigsten Fällen Gebrauch gemacht, obgleich der dann anfallende Arbeitnehmerbeitrag z. B. bei einem Rentenversicherungsbeitrag von z. Zt. 18,6% nur 3,6% beträgt.

Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge der Überarbeitung des Gesetzes diese Gedanken und Vorschläge einfließen.

Helmut Laser