Steuerhinweis für Rentner Nr. 59 1.3.2015
Einnahmen
aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Aufwandsspende,
Minijobregelung und Mindestlohn
bei Amateur-Sportler
1.
Vorbemerkungen
Die ehrenamtliche
Tätigkeit hat nicht nur während des aktiven Arbeitslebens häufig Bedeutung,
sondern erst recht nach Eintritt in den Ruhestand, wenn mehr Zeit für eine solche
Tätigkeit zur Verfügung steht oder eine sinnvolle Beschäftigung neu gesucht
wird. Um die ehrenamtliche Tätigkeit auch steuerlich zu fördern, gibt es verschiedene
Steuerbefreiungstatbestände.
Mit dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierunggsgesetz (GemEntBG)
hatte der Gesetzgeber ab 1.1.2013 eine Reihe von Gesetzesänderungen
beschlossen, die das Ehrenamt fördern und die Zahlung von Aufwandsersatz praktikabel
gestalten sollten.
Dabei handelt es sich u.a.
um folgende Verbesserungen des Vereinsrechts,
- die "Übungsleiterpauschale" gem.
§ 3 Nr. 26 EStG
wurde von 2.100 € auf 2.400 € erhöht,
-
die "Ehrenamtspauschale" gem.
§ 3 Nr. 26a EStG wurde von 500 € auf 720 € angehoben
und auf die Tätigkeit
als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Schiedsrichter
im Amateurbereich und Elternfahrdienst ausgedehnt.
In der Broschüre Die Vereinsbesteuerung wurden diese Verbesserungen im Teil 7 (Lohnbesteu- erung) unter Nr. 7.4 bzw. 7.6 erläutert.
Zu der Steuerbefreiung von Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit hat das Bundesfinanz- ministerium am 21.11.2014 ein Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a und 26b EStG erlassen, mit dem Zweifelsfragen geklärt werden. In einem weiteren BMF-Schreiben vom 25.11.2014 wurde außerdem zur steuerlichen Anerkennung von Spenden durch Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) Stellung genommen.
Ab 1.1.2015 ist der gesetzliche Mindestlohn eingeführt worden und auch bei 450 €-Jobs grundsätzlich anzuwenden. Dieses hat bezüglich der Amateur-Vertragsspieler zur Auseinander- setzungen mit dem Bundesarbeitsministerium geführt mit der Folge, dass das Ministerium inzwischen anerkennt, dass solche Sportler nicht unter das Midestlohngesetz fallen und damit für ihre Vergütung auch künftig die für Spiele und Training notwendigen Stunden aufwenden dürfen, auch wenn sich dadurch eine Stundenvergütung von weniger als 8,50 € ergibt. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige.
Bei der Beschäftigung
vieler ehrenamtlich Tätiger ist es für die Inanspruchnahme bestimmter Steuerbefreiungstatbestände
wie die Übungsleiterpauschale und anderer begünstigender Vorschriften wie die
Ehrenamtspauschale sowie für die Minijobregelung mit der Problematik des Mindestlohns
notwendig, die Tätigkeit eindeutig abzugrenzen bzw. gesetzlich vorgeschriebene
Voraussetzungen zu erfüllen.
2. Steuerfreie
Übungsleitertätigkeit gem. § 3 Nr. 26 EStG
Die
steuerfreie Übungsleitertätigkeit gilt für
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und ab 1.1.2000 auch Betreuer oder
vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten (z. B. Sporttrainer,
Chorleiter, Orchesterdirigenten, Lehr- und Vortragstätigkeiten im Rahmen der
allgemeinen Bildung und Ausbildung wie Kurse und Vorträge an Volkshochschulen,
Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht sowie Betreuer, die
pädagogisch ausgerichtete Funktionen ausüben). Nicht begünstigt sind reine Helferfunktionen.
Ferner ist die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen begünstigt.
Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Platzwart, Hausmeister und Kassenwarte eines gemeinnützigen Vereins erfüllen diese Voraussetzung für eine Steuerfreiheit jedoch nicht (siehe aber Ehrenamtspauschale).
Weitere
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich im
Dienst oder im Auftrage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder durch eine Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausgeübt wird (z.B. eines als gemeinnützig
anerkannten Sportvereins). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Zwecke
nur mittelbar für eine begünstigte Körperschaft verwirklicht werden (z.B. als
nebenbberuflicher Kartenverkäufer in einem als gemeinnützig anerkannten Museum,
Theater oder Opernhaus).
3.
Nebenberuflichkeit
Eine
Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie -bezogen auf das Kalenderjahr-
nicht mehr als ein
Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Es können daher auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerlichen
Sinne keinen Hauptberuf ausüben. Diese Voraussetzungen erfüllen z. B. Rentner,
Hausfrauen, Vermieter, Studenten und Arbeitslose.
Werden mehrere verschiedenartige Tätigkeiten
von derselben Person ausgeübt (z. B. Übungsleiter und Buchhalter im Verein),
ist die Nebentätigkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Dagegen sind
mehrere
gleichartige Tätigkeiten
zusammenzurechnen, wenn sie sich nach der Verkehrs- anschauung als Ausübung
eines einheitlichen Hauptberufs darstellen (z.B. Erledigung der Buchführung
von jeweils weniger als einem Drittel des Pensums einer Bürokraft für mehrere
gemeinnützige Körperschaften). Eine Tätigkeit wird auch dann nicht nebenberuflich
ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Das gilt auch
bei formaler Trennung von haupt- und nebenberuflicher selbständiger oder nichtselbständiger
Tätigkeit für denselben Arbeitgeber, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind
und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die
Haupttätigkeit ausgeübt wird.
3. Auftraggeber im Sinne des § 3 Nr.
26a EStG
Die Ehrenamtspauschale
von 720 € wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag folgender
Personen ausgeübt wird:
a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund,
Länder und Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammer, Rechtsanwalts-,
Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Ärztekammer, Universitäten und Träger
der Sozialversicherung). Nicht dazu gehören Berufs- verbände wie Arbeitgeberverband
und Gewerkschaften oder Parteien.
b) Körperschaften,
Personenvereinigungen, Stiftungen usw., die nach der Satzung oder dem Stiftungszweck
und der tatsächlichen Geschäftsführung auschließlich und unmittelbar gemein-
nützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und als solche vom zuständigen
Finanzamt durch Bescheid anerkannt wurden.
Der Steuerfreibetrag
ist auch bei mehreren Nebenbeschäftigungen für
verschiedene Vereine insgesamt nur einmal jährlich als Jahresfreibetrag anzuwenden. Wird die begünstigte Tätigkeit im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, kann der Freibetrag bereits im
Lohnabzugsverfahren berücksichtigt werden.
5. Gegenseitiger Ausschluss von Befreiungstatbeständen
Die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a
EStG kann nicht gewährt werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit
ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigung
aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) gewährt
wird oder gewährt werden könnte. Für eine andere Tätigkeit als der nach § 3
Nr. 12 Satz 2 EStG befreiten Tätigkeit eines Versichertenältesten kann
die Ehrenamtspauschale nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Tätigkeit
nebenberuflich ausgeübt wird (siehe 3.) und die Tätigkeiten voneinander trennbar
sind, gesondert vergütet werden und eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die
auch tatsächlich durchgeführt werden. Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten
der Rettungssanitäter und Ersthelfer sind danach als einheitliche Tätigkeit
zu behandeln.
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger nach den Vorschriften des BGB sind ab 2011 ausschließlich nach § 3 Nr. 26b EStG (Ehrenamtspauschale) und nicht nach § 3 Nr. 26a EStG (Übungsleiterpauschale) zu behandeln.
Wird eine Vergütung teilweise für eine begünstigte Übungsleitertätigkeit und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG fällt, gezahlt, so ist der Übungsleiterfreibetrag nur für den entsprechenden Anteil der Gesamtvergütung anzuwenden. Sind auf die Vergütung verschiedene Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar (§ 3 Nr. 13, 16 und 26a EStG), sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die am günstigsten ist.
6. Höchstbetrag
Die Ehrenamtspauschale gem. § 3
Nr. 26a EStG ist ein Jahresfreibetrag, der nicht zeitanteilig aufzuteilen
ist, wenn die Tätigkeit nur wenige Monate im Jahr ausgeübt wird. Er ist aber
auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nur einmal bis zu höchstens 720 €
zu gewähren. Er ist bei Ehegatten oder Lebenspartnern stets personenbezogen
vorzunehmen, nicht ausgeschöpfte Teile sind bei einer Zusammenveranlagung
nicht auf den Partner übertragbar.
7. Ehrenamtlicher Vorstand
Die
Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung)
an den Vorstand ist nur zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung
ausdrücklich zugelassen ist (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB lt. Ehrenamtsstärkungsgesetz).
Eine Zahlung ohne Regelung in der Satzung ist ein Verstoß gegen das Gebot der
Selbstlosigkeit und kostet dem Verein die Gemeinnützigkeit. Die Satzungsbestimmung,
dass " keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf" ist
keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.
Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn der Betrag nach der Auszahlung
an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung an den
Verein gespendet wird.
Der Ersatz von entstandenen Aufwendungen wie Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten ist auch ohne Satzungsregelung zulässig. Der Einzelnachweis ist dann nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen und damit auch kein Arbeits- und Zeitaufwand abgedeckte werden soll. Die Angemessenheit sollte mit einem Nachweis für einen begrenzten Zeitraum belegt werden.
Hat der gemeinnützige Verein bis 31.12.2010 ohne Satzungserlaubnis Tätigkeitsvergütungen gezahlt, sind daraus keine für die Gemeinnützigkeit schädlichen Folgerungen zu ziehen, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zu diesem Zeitpunkt Tätigkeitsvergütungen durch Satzungsänderung beschlossen hat oder er durch Beschluß des Vorstandes auf künftige Tätigkeitsvergütungen verzichtet hat.
8. Werbungskosten-
oder Betriebsausgabenabzug
Werbungskosten
bzw. Betriebsausgaben, die mit der Ehrenamtspauschale in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, können nur abgezogen werden, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und
gleichzeitig die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag von 720 € übersteigen. Bei
Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 1.000 € anzusetzen, soweit
er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.
Sind die Tätigkeitsvergütungen aus einer Nebentätigkeit nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern als sonstige Einkünfte erzielt, sind diese nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € betragen. Dabei ist der Ehrenamtspauschbetrag zuvor abzuziehen.
9.
Lohnsteuerverfahren
Beim
Lohnsteuerabzug kann der Freibetrag bereits berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung
nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt
wird. Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Eine zeitanteilige Aufteilung des Freibetrags ist beim Lohnabzug auch dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Jahresende fortbesteht.
10. Steuerliche
Anerkennung von Aufwandsspenden bzw. Rückspenden
Die
steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden als Sonderausgabe
nach § 10 b EStG ist durch BMF-Schreiben vom 25.11.2014 wie folgt geregelt worden:
Grundsätzlich spricht die Erfahrung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Spendenempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatz erbracht werden. Dennoch können Aufwendungsersatzansprüche auch bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern Aufwandsspenden im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG sein. Dafür muss bei vertraglichen Ansprüchen aber bereits vor der Spendentätigkeit eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mitglied und Verein abgeschlossen sein und vorliegen.
Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Der Zuwendungs- empfänger muss wirtschaftlich in der Lage sein, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Für die Ernthaftigkeit der Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung ist auch die zeitliche Nähe der Verzichterklärung zur Fälligkeit des Anspruchs aussagefähig. Diese ist erfüllt, wenn die Verzichtserklärung bei einmaligem Verzicht innerhalb von drei Monaten und bei regelmäßigen Tätigkeiten alle drei Monate ein Verzicht ausgesprochen wird.
Bei einem nachträglichen Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen liegt eine Spende vor, bei der das Geld zwischen dem Zuwendenden und Empfänger nicht unbedingt ausgetauscht werden bzw. fließen muss. In der zu erteilenden Zuwendungsbestätigung über die Geldzuwendung müssen Angaben dazu gemacht werden, ob es sich um einen Verzicht auf Aufwendungserstattungen handelt. Die Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich waren.
11. Minijobregelung und Mindestlohn bei Amateursportlern
Der
Minijob beim Sportverein
Bei den Koalitionsverhandlungen war die Einführung
eines flächendeckenden Mindestlohns ein wesentlicher Punkt. Ausnahmen sollten
lt. SPD nur in ganz begrenztem Umfang erlaubt sein und auch der Minijob sollte
davon nicht ausgenommen werden. Dabei wurde als Begründung das Argument in den
Fordergrund gestellt, dass man von geringeren Löhnen seinen Lebensunterhalt
nicht decken könne. Das ist für Vollarbeitsverträge sicherlich richtig. Bei
Minijobs wird allerdings verschwiegen, dass sie in sehr vielen Fällen von
Personen wahrgenommen werden, die dieses als Neben- oder Zusatzverdienst nutzen
wie z.B. Studenten während ihrer Studienzeit oder Rentner nach Eintritt in den
Ruhestand.
Außerdem wird beim Amateursport wie z. B. Fußball und anderen
Sportarten die "Kostenvergütung" häufig im Rahmen eines Minijobs (Arbeitsverhältnis)
vorgenommen, was dazu führte, dass bei Einführung eines Mindestlohns von 8,50
€ für die 450 € lediglich noch 53 Stunden im Monat abgeleistet werden dürften.
Damit könnte in der Regel kein regelmäßiges Training sichergestellt werden.
Außerdem kämen die Vereine bei einer Anhebung der Vergütung in finanzielle Schwierigkeiten.
Es drohte die Einstellung des Spielbetriebes.
Nach langen Diskussionen mit dem Bundesarbeitsministerium erklärte Frau Nahles, dass Fußball-Vertragsamateure keinen Anspruch auf Mindestlohn haben, weil in diesen Fällen nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern der Spaß an der Sache im Vordergrund steht. Entsprechendes gilt auch für andere Sportarten.
Außerdem wird der Minijob in vielen Fällen als Instrument für eine Beschäftigung im Rahmen einer "ehrenamtlichen“ Tätigkeit bei gemeinnützigen Einrichtungen eingesetzt, die anders nicht zu bezahlen wäre. Auch diese Fälle sollen künftig nicht unter den Mindestlohn fallen, wenn ihre Tätigkeit nicht dem Broterwerb, sondern dem Gemeinwohl dient. Darüber hinaus ist die oben erörterte Ehrenamtspauschale und die Möglichkeit des Auslagenersatzes in vielen Fällen ein Weg, um das Minijobproblem zu vermeiden.
Der
Minijob in anderen vergleichbaren Fällen
Ein vergleichbares Problem stellt
sich auch für Ehepartner, die neben ihrer
Tätigkeit im Haushalt gelegentlich Tätigkeiten als Abwechslung oder zur
Aufrechterhaltung ihrer beruflichen Fähigkeiten anstreben und innerhalb der
Familie durch das Einkommen des Ehepartners finanziell abgesichert sind. Solche
Minijobs dürfen daher nicht unter
Armutsgesichtspunkten in die Begründung für einen Mindestlohn einbezogen werden,
sondern müssen auch künftig als Möglichkeit der Beschäftigung erhalten bleiben,
damit solche Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Für Minijobs hat der Arbeitgeber nach geltendem Recht 13% Kranken- und 15% Rentenversicherungsbeiträge (bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nur je 5%) sowie 2% pauschale Steuern an die Bundesknappschaftsstelle in Cottbus abzuführen. Dieses sollte bereits heute eine Einbeziehung dieser Bezüge in die Rentenberechnung rechtfertigen. Von der bestehenden Möglichkeit des Arbeitnehmers, auf die Befreiung von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht zu verzichten, wird sicherlich auf freiwilliger Basis nur in den wenigsten Fällen Gebrauch gemacht, obgleich der dann anfallende Arbeitnehmerbeitrag z. B. bei einem Rentenversicherungsbeitrag von z. Zt. 18,6% nur 3,6% beträgt.
Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge der Überarbeitung des Gesetzes diese Gedanken und Vorschläge einfließen.
Helmut Laser