Steuerhinweis für Rentner Nr. 61                                            6.3.2015

Welche Korrekturen sind beim Mindestlohn für Minijobs erforderlich?

Der im Wahlprogramm der SPD angekündigte und im Koalitionsvertrag mit der CDU/CSU festgeschriebene Mindestlohn von 8,50 € ist nunmehr Gesetz geworden. Und schon werden die ersten Forderungen nach Veränderungen und Klarstellungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen laut. Dies gilt vor allen Dingen auch für Minijob-Verträge, bei denen sich bei Erhöhung der Stundenvergütung die aus 450 € abzuleistende Stundenanzahl reduziert, ohne dass der Arbeitnehmer durch den Mindestlohn ein höheres Gehalt in der Tasche hat.

Die Minijobregelung kann ein Arbeitnehmer nur einmal bis zu einem Betrag von 450 € in Anspruch nehmen. Ein zweiter oder dritter Minijob ist nur zulässig, wenn alle zusammen die 450 €-Grenze nicht übersteigen. Daher ist die Minijobregelung nicht möglich, um für denselben Arbeitnehmer ein sonst sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu umgehen. Die Aufspaltung eines Normalarbeitsverhältnisses in mehre Minijobs ist somit nur durch Verteilung der Arbeitszeit auf unterschiedliche Arbeitnehmer möglich, die dann auch nur einen Minijob bzw. mehrere zusammen auf 450 € begrenzte eingehen dürfen.

Es ist richtig, mit einem Minijob kann niemand allein oder gar mit Familie seinen Lebensunterhalt bestreiten. Mit Anpassung des Mindestlohns auf 8,50 € je Stunde kann das damit angestrebte Ziel, dass ein Job seinen Arbeitnehmer ernähren können muss, niemals erreicht werden. Ein Minijob kann daher nur ein Zubrot sein, um neben einem Hauptjob mit den Minijobeinnahmen sein Gesamteinkommen zu verbessern.

Für Minijobs hat der Arbeitgeber bereits heute 13% Kranken- und 15% Rentenversicherungsbeiträge (bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nur je 5%) und 0,1% Umlage U 1 für Arbeitgeberausgleich im Krankheitsfalle sowie 2% pauschale Steuern an die Bundesknappschaftsstelle in Cottbus abzuführen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitslohn brutto für netto ausbezahlt erhält. Ein Lohnnetto von 450 € entspricht einem Lohnbrutto von ca. 615 € (450 € + 30 % Abgaben) und würde bei 8,50 €/Stunde 72 Arbeitsstunden im Monat ergeben. Ein weiterer Vorteil für den Arbeitnehmer ist, dass beim Minijob eventuelle Steuerbelastungen vom Arbeitgeber pauschal abgegolten werden, für den Minijobber quasi Steuerfreiheit besteht.

Da die Minijobregelung je Arbeitnehmer begrenzt ist und die vorgenannten Vorteile hat, wären Minijobs von der Mindestlohnregelung eigentlich voll auszunehmen. Um die Nachteile für die vielfach angesprochen Rentenbezüge auszuschließen bzw. zu mildern, wäre vielmehr die Einbeziehung der Minijobzeit und der Minijobbezüge in die spätere Rentenberechnung zu fordern, da der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge an die Bundesknappschaft abzuführen hat. Damit wäre auch das Argument, Minijobs hätten negative Auswirkungen auf den Rentenbezug, zumindest entkräftet.

Bei der Diskussion über die Minijobs wird häufig ignoriert, dass Minijobs in vielen  Fällen von Personen wahrgenommen werden, die dieses als vorübergehende Einnahmequelle nutzen wie z.B. Studenten während ihrer Studienzeit oder Rentner nach Eintritt in den Ruhestand.

Außerdem wird der Minijob in vielen Fällen als Instrument für eine Beschäftigung im Rahmen einer „ehrenamtlichen“ Tätigkeit bei gemeinnützigen Einrichtungen eingesetzt, was diese Einrichtungen anders nicht bezahlen könnten. Die Diskussion der Bezahlung von Amateursportlern im Rahmen von Minijobs hat dieses Thema in eine neue Diskussion geführt und eine Lösung dadurch gefunden, dass man die Tätigkeit der Amateursportler nicht als Gegenleistung für die Vergütung betrachtet, sondern das Sporttreiben dem Spaß an der Sache zuordnet. Obgleich lt. § 22 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen von dem Gesetz nicht geregelt werden, bleibt die Frage offen, wann ein Minijob im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgeübt wird, und für die im Verein tätigen Minijobber somit unklar. Hierfür ist eine Lösung anzustreben, welche die ehrenamtliche Vereinstätigkeit nicht gefährdet.

Das Argument, Minijobs von der Mindestlohnregelung auszunehmen, gilt auch für Ehepartner, die neben ihrer Tätigkeit im Haushalt gelegentlich Tätigkeiten als Abwechslung oder zur Aufrechterhaltung ihrer beruflichen Fähigkeiten anstreben. Auch für die haushaltsnahen Beschäftigungen haben die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse große Bedeutung, besonders im Hinblick auf die Vermeidung von Schwarzarbeit.

Eine zusätzliche Belastung ergibt sich für die (gemeinnützigen) Vereine auch durch die Verpflichtung, die tägliche Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das würde die Vereine u.U. besonders treffen, wenn die Minijobs nicht generell von der Regelung ausgenommen würden. Das bei Nichtbeachtung hierfür angedrohte Bußgeld stellt für die Vereinsführung m.E. ein nicht vertretbares Risiko dar.

Minijobs sollten daher generell nicht unter Armutsgesichtspunkten in die Begründung für einen Mindestlohn einbezogen werden. Sie müssen ohne Mintestlohnregelung erhalten werden, damit künftig nicht die Beschäftigungsmöglichkeit für die genannten Fälle gefährdet werden. Bei der angestrebten Änderung der bestehenden Regelungen und der Klarstellung von aufkommenden Zweifelsfragen sollte auch eine gesetzliche Korrektur des verabschie- deten Gesetzes nicht ausgeschlossen werden wie die obigen Ausführungen zeigen.

Fazit:

Minijobs dürfen nur in Ausnahmefällen dem gesetzlichen flächendeckenden Mindestlohn unterliegen.

Helmut Laser  

6.2.2015