Steuerhinweis für Rentner Nr. 64 10.7.2015
Welche Steuerersparnisse ergeben sich aus dem "Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen"?
Nachdem der Bundesrat am 10.7.2015 dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zugestimmt hat, wird neben den im März vom Bundeskabinett beschlossenen Verbesserungen der Familienleistungen nun auch der Abbau der kalten Progession in diesem Gesetz mit umgesetzt.
Abbau der Kalten Progression
Die so genannte kalte Progression führte dazu, dass bei Einkommens- und Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, durch den progressionsbedingten Anstieg der Durchschnitts- steuerbelastung die Nettolohnerhöhung den Verlust an Kaufkraft nicht ausgleichen konnte.
Lohnsteigerung |
von 2.000 € |
um 2 % (400 €) |
auf 2.400 € |
Durchschnittssteuerbelastung |
von 20 % (400 €) |
um 0,1% |
auf 20,1% (482,4 €) |
Kaufkraft (Nettoeinkommen) |
1.600 € (80%) |
|
1.917,60 € (79,9%) |
Um dieses Problem
für die Zukunft zu beseitigen, wird der Grundfreibetrag
im Jahr 2015 um
118 € auf 8.472 € und
im Jahr 2016 um weitere 180 € auf 8.652 € erhöht.
Die Erhöhung des Grundfreibetrages 2015 soll zwecks Vermeidung von Bürokratiekosten
zusammengefasst mit der Lohnabrechnung Dezember 2015 berücksichtigt werden.
Außerdem
wird der progressive Steuertarif durch Anhebung der Eckwerte ab 1.1.2016 um
die kummulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48% nach
rechts verschoben, was vor allem kleinere und mittlere Einkommen entlasten wird.
Erhöhung der familienpolitischen Leistungen
Für Familien und Alleinstehende mit Kindern sieht das Gesetz folgende Verbesserungen vor:
Kinderfreibetrag
(jährlich einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung)
Anhebung
ab 1.1.2015 um 144 € auf 7.152 €
Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 96
€ auf 7.248 €.
Kindergeld
monatlich
Anhebung ab 1.1.2015
für das erste und zweite Kind von
184 € um 4 € auf 188 €,
für das dritte Kind von 190 € um 4 € auf 194 € und
für
jedes weitere Kind von 215 € um 4 € auf 219 €.
Der erhöhte Betrag soll ab
September 2015 ausgezahlt werden und der Erhöhungsbetrag für die Vormonate spätestens
ab Oktober zusammengefasst gezahlt werden.
Anhebung
ab 1.1.2016
für das erste und zweite Kind von 188 € um 2 € auf
190 €,
für das dritte Kind von 194 € um 2 € auf 196 € und
für jedes weitere
Kind von 219 € um 2 € auf 221 €.
Die Anhebung des Kindergeldes führt
für 2015 nicht zur Anrechnung auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen
Kindesunterhalt, hierauf wird zur Vermeidung von Bürokosten gesetzlich verzichtet.
Kinderzuschlag
für Geringverdiener
wird ab 1.7.2016 von monatlich 140 € um 20 € auf
160 € angehoben.
Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende (Jahresfreibetrag)
Anhebung ab 1.1.2015
für
das erste Kind von 1.308 € um 600 € auf 1.908 € und
für jedes weitere Kind
von 1.308 € um 240 € auf 1.548 €.
Auch diese Verbesserungen sollen für 2015 für das erste Kind über die Steuerklasse II bei der Lohnabrechnung Dezember 2015 zusammengefasst berücksichtigt werden. Für das zweite und jedes weitere Kind kann der Erhöhungsbetrag im Lohnermäßigungsverfahren 2015 beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Der Unterhaltshöchstbetrag
wird entsprechend der Erhöhung des Grundfreibetrages angehoben
für 2015
auf 8.472 € und
für 2016 auf 8.652 €
und führt dazu, dass höhere Unterhalsleistungen
entsprechend steuerlich berücksichtigt werden können.
Auswirkungen
der Maßnahmen
Das Kindergeld und der Kinderzuschlag wirken sich in Höhe
der genannten Beträge unmittelbar aus.
Der Kinderfreibetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende reduziert dagegen das zu versteuernde Einkommen und führt mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen zu geringeren Steuerbelastungen..
Die Beseitigung
der kalten Progression wirkt sich ebenfalls individuell steuermindernd aus.
Die
Einkommensteuer beträgt für Einkommen von 52.882 € bis 250.730 € 42 % abzüglich
eines Betrages für die geringere Belastung bis zu einem Einkommen von 52.881
€ (8.239 € für 2015).
Für Einkommen ab 250.731 € beträgt die Einkommensteuer
45 % abzüglich 15.761 € für 2015.
Zwecks Abschaffung der kalten Progression wurden nicht nur die Grundfreibeträge um 118 € bzw. 180 € angehoben, sondern auch die tariflichen Steuerabzugsbeträge wie folgt erhöht:
zu versteuernde Einkommen |
2014 |
2015 |
2016 |
von 52.882 € bis 250.730 € Steuerabzugsbetrag |
8.239 € |
8.261,29 € |
8.394,14 € |
Steuerminderung gegenüber Vorjahr |
|
22,29 |
132,85 |
Steuerminderung für erhöhten Grundfreibetrag 42 % |
|
49,56 |
75,60 |
Gesamtentlastung |
|
71,85 |
208,45 |
ab 250.731 € Steuerabzugsbetrag |
15.761 € |
15.783,19 € |
16.027,52 € |
Steuerminderung gegenüber Vorjahr |
|
22,19 |
244,33 |
Steuerminderung für erhöhten Grundfreibetrag 45 % |
|
53,10 |
81,00 |
Gesamtentlastung |
|
75,29 |
325,33 |
Helmut Laser