Steuerhinweis für Rentner Nr. 66                                           5.12.2015

Vereinfachter steuerlicher Nachweis für Spenden zur
Förderung der Flüchtlingshilfe

Viele Bundesbürger leisten durch Sach- und Geldspenden und persönlichen Einsatz Hilfe bei der Bewältigung der Probleme, die sich in diesem Jahr durch den immensen Zufluß von Flüchtlingen aus Syrien und anderen Krisengebieten ergeben haben. Der Bundesminister der Finanzen hat in einem koordinierten Ländererlass vom 22.9.2015 Regelungen für einen vereinfachten Nachweis von Zuwendungen und anderen Hilfsaktionen erlassen, die für alle Massnahmen gelten, die vom 1.8.2015 bis 31.12.2015 durchgeführt werden und bei Abgabe der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sind.

1. Spenden

Als Spendennachweis genügt bei Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahtspflege zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet werden
 
- der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. Kontoauszug),
- der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Der vereinfachte Zuwendungsnacheis gilt auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto des Zuwendungsempfängers geleistet wurden.

Haben nicht steuerbegünstigte Spendensammler zu Spenden aufgerufen und dafür Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet, sind auch diese Spenden steuerlich abziehbar. Voraussetzung ist aber, dass das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung weitergeleitet werden und dieser zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen eine Spendenliste übergeben wird. Der Zahlungsbeleg allein reicht in diesen Fällen als steuerlicher Nachweis nicht aus.

Werden die gesammelten Spenden jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtsverbände einschliesslich seiner Mitglieds- organisationen überwiesen, so genügt als vereinfachter Nachweis auch in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs, der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder des PC Ausdrucks bei Online-Banking des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers zum Nachweis der Weiterleitung der Spenden.

 

 

 

 

2. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel grundsätzlich nur für ihre als gemeinnützig anerkannten Satzungszwecke verwenden. Ruft eine solche Einrichtung, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein), zur Hilfe für Flüchtlinge auf, so ist diese Sonderaktion auch ohne Satzungsänderung für die Gemeinnützigkeit des Vereins unschädlich. Voraussetzung ist aber, dass die Spenden an eine steuerbegünstigte Körperschaft weitergeleitet werden, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Der gemeinnützige Verein, der diese Spenden gesammelt hat, muss die Zuwendung als Sonderaktion zur Hilfe für Flüchtlinge in der üblichen Zuwendungsbestätigung kennzeichnen.

3. Massnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen

V
erwendet ein gemeinnütziger Verein Mittel, die bei ihm keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen, so ist dieses auch ohne Satzungsänderung und ohne Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge ausnahmsweise zulässig. Entsprechendes gilt, wenn die Mittel einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen weitergeleitet werden.

4. Arbeitnehmerspenden

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Beträge bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dieses dokumentiert.

Die Beträge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und dürfen vom Arbeitnehmer nicht im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Spende berücksichtigt werden.

5. Schlussbemerkung

Wegen der vereinfachten Nachweispflichten ist es zweckmäßig, Zahlungs- oder Überweisungsbelge für Spenden zur Förderung der Flüchtlingshilfe sofort bei den Unterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung aufzubewahren. Das Warten auf eine formale Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers ist daher nicht erfoderlich.

 Helmut Laser