Steuerhinweis für Rentner Nr. 66 5.12.2015
Vereinfachter
steuerlicher Nachweis für Spenden zur
Förderung der Flüchtlingshilfe
Viele Bundesbürger leisten durch Sach- und Geldspenden und persönlichen Einsatz Hilfe bei der Bewältigung der Probleme, die sich in diesem Jahr durch den immensen Zufluß von Flüchtlingen aus Syrien und anderen Krisengebieten ergeben haben. Der Bundesminister der Finanzen hat in einem koordinierten Ländererlass vom 22.9.2015 Regelungen für einen vereinfachten Nachweis von Zuwendungen und anderen Hilfsaktionen erlassen, die für alle Massnahmen gelten, die vom 1.8.2015 bis 31.12.2015 durchgeführt werden und bei Abgabe der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sind.
1. Spenden
Als Spendennachweis
genügt bei Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von amtlich anerkannten
Verbänden der freien Wohlfahtspflege zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
eingerichtet werden
- der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung
eines Kreditinstitutes (z. B. Kontoauszug),
- der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Der
vereinfachte Zuwendungsnacheis gilt auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos
Zuwendungen auf ein anderes Konto des Zuwendungsempfängers geleistet wurden.
Haben nicht
steuerbegünstigte Spendensammler zu Spenden aufgerufen und dafür Spendenkonten
zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet, sind auch diese Spenden
steuerlich abziehbar. Voraussetzung ist aber, dass das Spendenkonto als Treuhandkonto
geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine als gemeinnützig anerkannte
Einrichtung weitergeleitet werden und dieser zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen
eine Spendenliste übergeben wird. Der Zahlungsbeleg allein reicht in diesen
Fällen als steuerlicher Nachweis nicht aus.
Werden die gesammelten Spenden
jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen
Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten
Verbandes der freien Wohlfahrtsverbände einschliesslich seiner Mitglieds- organisationen
überwiesen, so genügt als vereinfachter Nachweis auch in diesen Fällen
der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der
PC-Ausdruck bei Online-Banking des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs,
der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder des PC Ausdrucks bei Online-Banking
des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers zum Nachweis der Weiterleitung
der Spenden.
2. Spendenaktionen
von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
Gemeinnützige
Körperschaften dürfen ihre Mittel grundsätzlich nur für ihre als gemeinnützig
anerkannten Satzungszwecke verwenden. Ruft eine solche Einrichtung, die nach
ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein), zur
Hilfe für Flüchtlinge auf, so ist diese Sonderaktion auch ohne Satzungsänderung
für die Gemeinnützigkeit des Vereins unschädlich. Voraussetzung ist aber, dass
die Spenden an eine steuerbegünstigte Körperschaft weitergeleitet werden, die
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Der gemeinnützige Verein, der
diese Spenden gesammelt hat, muss die Zuwendung als Sonderaktion zur Hilfe für
Flüchtlinge in der üblichen Zuwendungsbestätigung kennzeichnen.
3. Massnahmen
steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen
Verwendet
ein gemeinnütziger Verein Mittel, die bei ihm keiner anderweitigen Bindungswirkung
unterliegen, zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen, so ist dieses
auch ohne Satzungsänderung und ohne Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge
ausnahmsweise zulässig. Entsprechendes gilt, wenn die Mittel einer anderen gemeinnützigen
Einrichtung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen weitergeleitet werden.
4. Arbeitnehmerspenden
Verzichtet
ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer
Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten
Einrichtung, bleiben diese Beträge bei der Feststellung des steuerpflichtigen
Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage
erfüllt und dieses dokumentiert.
Die Beträge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und dürfen vom Arbeitnehmer nicht im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Spende berücksichtigt werden.
5. Schlussbemerkung
Wegen
der vereinfachten Nachweispflichten ist es zweckmäßig, Zahlungs- oder Überweisungsbelge
für Spenden zur Förderung der Flüchtlingshilfe sofort bei den Unterlagen für
die Erstellung der Einkommensteuererklärung aufzubewahren. Das Warten auf eine
formale Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers ist daher nicht erfoderlich.
Helmut Laser