Steuerhinweis für Rentner Nr. 67                                           12.12.2015

Welche Vereinfachungen bringt das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" für den Steuerbürger


1.
Vorbemerkungen
Mit der vorausgefüllten Steuererklärung, die den Bürgern als elektronische Ausfüllhilfe die Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung erleichtern soll, hat der Gesetzgeber den Forderungen der Steuerbürger entsprochen und die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bereits in 2014 eingeleitet (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 57). Mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" werden durch Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze dafür nun die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen mit folgenden Handlungsfeldern:
- Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie,
- Vereinfachte und erleichterte Handhabung des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundliche Prozesse,
-   Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Abgabenordnung (AO).

Insbesondere für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften (z. B. Rentner) soll die weitgehende Umsetzung der Steuererklärungspflicht durch das elektronische Erklärungsverfahren ELSTER angestrebt werden. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen werden für diesen Personenkreis besonders herausgestellt.

2. Haftung Dritter bei der Datenübermittlung an Finanzbehörden
Wer aufgrund gesetzlicher Vorschriften steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen an Finanzbehörden elektonisch zu übermitteln hat, muss dieses nicht nur termingerecht, sondern auch nach einem dafür vorgeschriebenen Datensatz erledigen (§ 93 c  AO). Er haftet für die ordnungsgemäße und richtige Datenübermittlung (§ 72 a AO) und für die bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unrichtigen oder unvollständigen Datenübermittlung dem Fiskus entgangene Steuer. Das gilt z. B. für den Arbeitgeber bezüglich der Lohndaten.

3. Abgabe der Steuererklärungen
Die in § 149 AO bestehende Grundregelung, dass die einzelnen Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und dass dieses auch gilt, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen dazu auffordert, gilt unverändert. Für Personen, Gesellschaften, Vereinigungen, Behörden und Steuerberatungsgesellschaften wird die Erklärungsfrist spätestens bis zum 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres befristet. Darüber hinaus kann das Finanzamt zu einem früheren Zeitpunkt die Abgabe fordern, wenn u.a. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden, hohe Abschlußzahlungen eingetreten sind (mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 €) bzw. künftig zu erwarten sind.

4. Verspätungszuschlag
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen ist wie bisher (§ 152 AO) ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Verspätung glaubhaft entschuldbar ist. Eine Festsetzung hat aber zu erfolgen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bzw. Besteuerungszeitpunkts abgegeben wird. Das gilt jedoch nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist verlängert (daher ggf. begründeten Antrag stellen).

Der Verspätungszuschlag soll z. B. für die verspätete Abgebe einer Einkommensteuererklärung für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25% der nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer) und Steuervorauszahlungen verbleibenden Steuer, mindestens jedoch 50 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung, betragen. Der Zuschlag ist auf volle Euro abzurunden..

Diese Neuregelung soll erstmals für Steuererklärungen gelten, die nach dem 31.12.2017 einzureichen sind.

5. Absehen von der Steuerfestsetzung
D
er bisherige Kleinbetrag gem. § 156 AO von 10 €, bei dem auf eine Erhebung oder Nachforderung verzichtet werden kann, soll auf 25 € angehoben werden.

6. Schreib- und Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Unterlaufen dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern (§ 173 a AO).

7. Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
Werden die durch Dritte an die Finanzbehörde übermittelten Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt, sind Steuerbescheide zu ändern oder aufzuheben (§ 175 b AO).

8. Zuwendungsbestätigung
Zuwendungen (Spenden) bedürfen für ihren steuerlichen Abzug grundsätzlich einer Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Künftig kann der Zuwendende den Zuwendungsempfänger auch bevollmächtigen, die Daten der zuständigen Finanzbehörde mit Angabe der Identifikationsnummer durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 50 EStDV).

Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen können künftig grundsätzlich durch Barzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstituts nachgewiesen werden, wenn für die Massnahme durch die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Bedingungen  dafür festgelegt wurden.

Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen können ebenfalls entsprechend vereinfacht nachgewiesen werden, wenn sie 200 € nicht übersteigen und auf dem Beleg der Zweck und Angaben über die Steuerfreistellung der Körperschaft genannt sind.

9. Nachweis eines Behinderten-Pauschbetrages
Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrages setzt voraus, dass dem Finanzamt eine Bescheinigung der zuständigen genehmigenden Stelle vorgelegt wird, aus welcher der Grad der Behinderung und andere Merkmale ersichtlich sind. Diese Daten sollen der Finanzverwaltung künftig nur noch einmal und nicht mehr jährlich und ggf. von der Behörde auch elektronisch mit Angabe der Identifikationsnummer übermittelt werden.

Fazit
Die Umsetzung der obigen sowie weiterer Änderungen des Gesetzes werden sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen und zu gegebener Zeit weiterer Erläuterungen bedürfen.

Helmut Laser