Steuerhinweis für Rentner Nr. 67 12.12.2015
Welche Vereinfachungen bringt das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" für den Steuerbürger
1. Vorbemerkungen
Mit
der vorausgefüllten Steuererklärung, die den Bürgern als elektronische Ausfüllhilfe
die Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung erleichtern soll, hat
der Gesetzgeber den Forderungen der Steuerbürger entsprochen und die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
bereits in 2014 eingeleitet (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 57). Mit
dem "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" werden
durch Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze dafür nun die gesetzlichen
Rahmenbedingungen
geschaffen mit folgenden Handlungsfeldern:
- Steigerung der Wirtschaftlichkeit
und Effizienz durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie,
-
Vereinfachte und erleichterte Handhabung des Besteuerungsverfahrens durch mehr
Serviceorientierung und nutzerfreundliche Prozesse,
- Neugestaltung
der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Abgabenordnung (AO).
Insbesondere für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften (z. B. Rentner) soll die weitgehende Umsetzung der Steuererklärungspflicht durch das elektronische Erklärungsverfahren ELSTER angestrebt werden. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen werden für diesen Personenkreis besonders herausgestellt.
2.
Haftung
Dritter bei der Datenübermittlung an Finanzbehörden
Wer aufgrund gesetzlicher
Vorschriften steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen an Finanzbehörden elektonisch
zu übermitteln hat, muss dieses nicht nur termingerecht, sondern auch nach einem
dafür vorgeschriebenen Datensatz erledigen (§ 93 c AO). Er haftet für
die ordnungsgemäße und richtige Datenübermittlung (§ 72 a AO) und für die bei
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unrichtigen oder unvollständigen
Datenübermittlung dem Fiskus entgangene Steuer. Das gilt z. B.
für den Arbeitgeber bezüglich der Lohndaten.
3.
Abgabe der Steuererklärungen
Die
in § 149 AO bestehende Grundregelung, dass die einzelnen Steuergesetze bestimmen,
wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und dass dieses auch gilt,
wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen dazu auffordert, gilt unverändert.
Für Personen, Gesellschaften, Vereinigungen, Behörden und Steuerberatungsgesellschaften
wird die Erklärungsfrist spätestens bis zum 28. Februar des zweiten auf den
Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres befristet. Darüber hinaus kann
das Finanzamt zu einem früheren Zeitpunkt die Abgabe fordern, wenn u.a. für
den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben
wurden, hohe Abschlußzahlungen eingetreten sind (mindestens 25 % der festgesetzten
Steuer oder mehr als 10.000 €) bzw. künftig zu erwarten sind.
4.
Verspätungszuschlag
Bei verspäteter
Abgabe der Steuererklärungen ist wie bisher (§ 152 AO) ein Verspätungszuschlag
festzusetzen, wenn die Verspätung glaubhaft entschuldbar ist. Eine Festsetzung
hat aber zu erfolgen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach
Ablauf des Besteuerungszeitraums bzw. Besteuerungszeitpunkts abgegeben wird.
Das gilt jedoch nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist verlängert (daher ggf.
begründeten Antrag stellen).
Der Verspätungszuschlag soll z. B. für die verspätete Abgebe einer Einkommensteuererklärung für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25% der nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer) und Steuervorauszahlungen verbleibenden Steuer, mindestens jedoch 50 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung, betragen. Der Zuschlag ist auf volle Euro abzurunden..
Diese Neuregelung soll erstmals für Steuererklärungen gelten, die nach dem 31.12.2017 einzureichen sind.
5.
Absehen von der Steuerfestsetzung
Der
bisherige Kleinbetrag gem. § 156 AO von 10 €, bei dem auf eine Erhebung oder
Nachforderung verzichtet werden kann, soll auf 25 € angehoben werden.
6.
Schreib- und Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Unterlaufen
dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler,
ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern (§ 173 a AO).
7.
Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
Werden
die durch Dritte an die Finanzbehörde übermittelten Daten bei der Steuerfestsetzung
nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt, sind Steuerbescheide zu ändern oder
aufzuheben (§ 175 b AO).
8.
Zuwendungsbestätigung
Zuwendungen
(Spenden) bedürfen für ihren steuerlichen Abzug grundsätzlich einer Zuwendungsbestätigung
nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Künftig kann der Zuwendende den Zuwendungsempfänger
auch bevollmächtigen, die Daten der zuständigen Finanzbehörde mit Angabe der
Identifikationsnummer durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 50 EStDV).
Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen können künftig grundsätzlich durch Barzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstituts nachgewiesen werden, wenn für die Massnahme durch die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Bedingungen dafür festgelegt wurden.
Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen können ebenfalls entsprechend vereinfacht nachgewiesen werden, wenn sie 200 € nicht übersteigen und auf dem Beleg der Zweck und Angaben über die Steuerfreistellung der Körperschaft genannt sind.
9.
Nachweis eines Behinderten-Pauschbetrages
Die
Gewährung des Behinderten-Pauschbetrages setzt voraus, dass dem Finanzamt eine
Bescheinigung der zuständigen genehmigenden Stelle vorgelegt wird, aus welcher
der Grad der Behinderung und andere Merkmale ersichtlich sind. Diese Daten sollen
der Finanzverwaltung künftig nur noch einmal und nicht mehr jährlich und ggf.
von der Behörde auch elektronisch mit Angabe der Identifikationsnummer übermittelt
werden.
Fazit
Die
Umsetzung der obigen sowie weiterer Änderungen des Gesetzes werden sicherlich
noch einige Zeit in Anspruch nehmen und zu gegebener Zeit weiterer Erläuterungen
bedürfen.
Helmut Laser