Steuerhinweis für Rentner Nr. 69                                           30.12.2015

Regelungen für Rentenbezieher im Todesfall des Partners oder bei Trennung
und stl. Vereinfachung bei Rentenbezug über die deutsch-französische Grenze

1. Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrente
G
rundsätzlich hat nur der Versicherte selbst Anspruch auf Rente wegen Alters. Bei Verheirateten hat somit jeder Ehepartner seinen eigenen durch Beitragszahlungen erworbenen Rentenanspruch, der im Todesfall grundsätzlich untergeht. Allerdings erhält der überlebende Ehegatte den folgenden Ersatz für den durch den Tod des Partners entgangenen Unterhalt:
- Volle Rente des Verstorbenen bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem Sterbemonat (Sterbevierteljahr).
- Anschließend erhält der/die Überlebende eine Hinterbliebenenrente in Höhe eines prozentualen Anteils der Rente des Verstorbenen (ggf. nach erfolgter Einkommensanrechnung).

Zu den Renten wegen Todes zählen die Witwen-, Witwer- sowie Waisenrenten, aber auch Renten an überlebende eingetragene Lebenspartner, Witwen- und Waisenrenten an vor dem 1.1.1977 geschiedene Ehegatten und Witwen- und Waisenrenten nach dem vorletzten Ehegatten oder dem vorletzten eingetragenen Lebenspartner sowie Erziehungsrenten.

Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der Rente, wenn der/die Hinterbliebene mindestens 45 Jahre alt ist oder berufs- oder erwerbsunfähig ist oder ein Kind erzieht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt der Prozentsatz nur 25 % (kleine Witwen-/Witwerrente).

Hat der überlebende Ehepartner zur Unterhaltssicherung ein eigenes Einkommen (z. B. eine eigene Sozialversicherungsrente), so wird auf die Witwen-/Witwerrente ein Betrag angerechnet, der sich wie folgt errechnet:
Von dem eigenen Nettoeinkommen wird ein
gesetzlich festgelegter Freibetrag abgezogen, der 2015 in den alten Bundesländern 771,14 € und in den neuen Bundesländern 714,12 € beträgt. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich der Freibetrag 2015 um 163,58 €. Von dem Betrag, den das Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt, werden 40 % auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet. Die Freibeträge werden jährlich angepasst und betragen das 29,21 fache des Rentenwertes von z.Zt. 29,21 € (West) bzw. 27,05 € (Ost) .

Bei der vom Rentenversicherungsträger vorzunehmenden
Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens sind neben der eigenen Rente auch alle anderen Einkommensarten wie z. B. Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen zu berücksichtigen. Ausgenommen sind Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorge- Verträgen und die steuerfreien Einnahmen (wie z.B. Arbeitslosengeld II). Von den Einnahmen werden zur Ermittlung des Nettoeinkommens pauschal 40 %, bei Altersrenten 14 % für Sozialabgaben und Steuern abgezogen (ggf. auch individuell,  wenn dem Versicherungsträger entsprechende Angaben gemacht werden).
Für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt
  war, sind nach der Vertrauensschutzregelung nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen und keine Vermögenseinkommen (z. B. Zinsen) in die Einkommensberechnung einzubeziehen.

Beispiele:
D
er Verstorbene bezog eine Altersrente von monatlich 1.500 €. Das ergibt eine Witwenrente von 900 € (60%).
Fall 1 Die Witwe bezieht selbst eine monatliche Altersrente von 1.000 € und hat monatliche Mieteinkünfte von 700 €. Auf das Bruttoeinkommen von 1.700 € sind für die Altersrente 14 % (140 €) und die Mieteinkünfte 40 % (280 €) abzuziehen. Das verbleibende Nettoeinkommen von 1.280 € übersteigt  den Freibetrag von 771,14 € um 508,86 €. Davon sind 40 % (203,54 €) auf die Witwenrente von 900 € anzurechnen. Es verbleibt eine Witwenrente von 696,46 €.
Fall 2. Die Witwe ist berufstätig mit einem Monatsbrutto von 1.400 € und hat ein schulpflichtiges Kind. Nach Abzug von 40 % verbleibt ein Nettoeinkommen von 840 €. Der Freibetrag beträgt 771,14 € zuzüglich 163,58 € für das Kind. Da das Nettoeinkommen von 840 € die Freibeträge von 934,72 € nicht übersteigt, ist die Witwenrente von 900 € nicht zu kürzen und somit voll zu gewähren.

2. Keine Rentenkürzung des Versorgungsausgleichs
Wenn Ehepartner sich scheiden lassen, wird in der Regel auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden Versorgungsansprüche wie Rente, Pensionen und Betriebsrenten, die während der Ehe erworben wurden, so untereinander aufgeteilt, dass beide Ehepartner aus der Ehezeit gleich hohe Versorgungs- ansprüche haben. Der Ehepartner mit den höheren Versorgungsansprüchen gibt also Ansprüche ab.

Bezieht er zum Scheidungszeitpunkt bereits eine Rente oder geht er nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Rente, wird seine Rentenleistung entsprechend gekürzt. Hiervon gibt es seit 1.9.2009 die folgende Ausnahme.

3. Entfall der Rentenkürzung bei Tod des ehemaligen Ehepartners
Stirbt der durch den Versorgungsausgleich begünstigte frühere Ehepartner, bevor er drei Jahre lang Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat, kann dem Überlebenden ab dem Folgemonat der Antragstellung beim Rentenversicherer die eigene Rente ungekürzt ausgezahlt werden. Bei Tod des ehemaligen Ehepartners innerhalb der letzten 3 Jahre seit Scheidung mit Versorgungsausgleich ist daher umgehend der Antrag auf Entfall der Kürzung beim Rentenversicherer zu stellen. Das gilt auch für Bestandsrentner, deren Rentenkürzung nach besherigem Recht nicht rückgängig gemacht werden konnte.

4. Unterhaltsverpflichtung ohne Rentenausgleich
Zahlt ein Rentner seinem früheren Ehepartner, der selbst noch keine Rente bezieht, eine Unterhaltszahlung, wird seine Rente nicht oder nur teilweise bis zur Höhe der Unterhaltszahlung gemindert. Entscheidungen hierzu muss das Familiengericht treffen.

5. Begrenzter abzugsfreier Hinzuverdienst bei Hinterbliebenenrenten
Bezieher von Hinterbliebenenrente können in bestimmten Grenzen hinzuverdienen, ohne dass diese Rente gekürzt wird. Die Freibeträge liegen 2015 in den alten Bundesländern bei 771,14 € und in den neuen Bundesländern bei 714,12 €, sie werden jährlich angepasst (vergleiche Ziffer 1). Überschreiten die Einkünfte aus einer Beschäftigung oder eigenen Rente den Freibetrag, werden 40 % des übersteigenden Betrages von der Hinterbliebenenrente gekürzt.

Für Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt 2014 diese Kürzungsregelung entsprechend, wenn seine eigenen Einkommen 503,54 € im Westen und 464,46 € im Osten übersteigen.

6. Besteuerung der Renten bei Bezügen über die deutsch-französische Grenze
Für Rentner, die in Frankreich wohnen und ihre Rente aus Deuschland beziehen oder umgekehrt, ist ab 2016 die Besteuerung dieser Einkünfte dadurch vereinfacht worden, dass diese Renteneinkünfte ausschließlich im Wohnsitzland besteuert werden. Die Steuern werden unter Frankreich und Deutschland ggf. ausgeglichen.

7. Versorgungsbeginn für die Berechnung der stl. Freibeträge für Versorgungsbezüge
Das Jahr des Versorgungsbeginns ist grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge entstanden ist und der Berechtigte außerdem die Altersgrenze (das 63. bzw. bei Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr) errreicht hat. Erst mit dem Erfüllen beider Kriterien ist der Freibetrag aus der Tabelle gem. § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG abzulesen. Auf Versorgungsleistungen z. B. aus einer Direktversicherung, die vor Erfüllung beider Kriterien erbracht werden, ist somit kein Freibetrag zu gewähren. 

Fazit
Fragen nach der Höhe von Rentenbezügen nach dem Tod des Partners oder im Scheidungsfalle werden immer häufiger gestellt. Dieser Steuerhinweis fasst die aktuellen Daten zusammen und ersetzt den Steuerhinweis für Rentner Nr. 11.

Helmut Laser