Steuerhinweis für Rentner Nr. 11                                         23.08.2007

Welche Rentenansprüche haben Ehegatten nach dem Tod ihres Ehepartners

Grundsätzlich hat nur der Versicherte selbst Anspruch auf Rente wegen Alters. Verstirbt der Versicherte, endet somit die Rentenzahlung an ihn. Dabei gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Mann und Frau.

Bei Verheirateten hat jeder Ehepartner seinen eigenen durch Beitragszahlungen erworbenen Rentenanspruch, der im Todesfall grundsätzlich untergeht. Allerdings erhält der überlebende den folgenden Ersatz für den durch den Tod des Partners entgangenen Unterhalt:
- Volle Rente des Verstorbenen bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem Sterbemonat.
- Anschließend erhält der/die Überlebende eine Hinterbliebenenrente in Höhe eines prozentualen Anteils der Rente des Verstorbenen. Der Anteil beträgt 60 % der Rente (große Witwen-/Witwerrente), wenn der/die Hinterbliebene mindestens 45 Jahre alt ist oder berufs- oder erwerbsunfähig ist oder ein Kind erzieht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt beträgt der Prozentsatz nur 25 % (kleine Witwen-/Witwerrente).
Hat der überlebende Ehepartner zur Unterhaltssicherung ein eigenes Einkommen (z. B. eine eigene Sozialversicherungsrente), so wird auf die so ermittelte Witwen-/Witwerrente ein Betrag angerechnet, der sich wie folgt errechnet. Von dem eigenen Nettoeinkommen wird ein gesetzlich festgelegter Freibetrag (alte Bundesländer z. Z. 689,83 €) abgezogen. Von dem überschießenden Betrag werden 40 % auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet. Hat die Witwe-/Witwer ein rentenberechtigtes Kind zu versorgen, erhöht sich der Freibetrag um 146,33 € je Kind.
In die Berechnung einzubeziehen sind alle Einkommensarten wie z. B. Kapitalerträge. Ausgenommen sind Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und die steuerfreien Einnahmen.
Für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt  war, sind nach der Vertrauensschutzregelung nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen und keine Vermögenseinkommen (z.B. Zinsen) in die Einkommensberechnung einzubeziehen.

Beispiele (vereinfachte Systemdarstellung in Euro): Jeder Ehegatte eines Rentnerehepaars über 65 Jahre erhält eine eigene Sozialversicherungsrente und hat keine anderen Einkünfte. Der Ehemann verstirbt. Es errechnet sich folgende Witwenrente (Freibetrag mit 700 € gerundet).

Beispiel A

Ehefrau

Ehemann

zusammen

Volle Rente

2.000

2.000

4.000

Witwenrente 60 %

 

1.200

 

Freibetrag

700

 

 

übersteigender Betrag

1.300

 

 

Kürzung der Witwenrente um 40%

520

-520

 

Rentenanspruch für Überlebende

2.000

680

2.680

Beispiel B

Ehefrau

Ehemann

zusammen

Volle Rente

1.000

2.000

3.000

Witwenrente 60 %

 

1.200

 

Freibetrag

700

 

 

übersteigender Betrag

300

 

 

Kürzung der Witwenrente um 40%

120

-120

 

Rentenanspruch für Überlebende

1.000

1.080

2.080

Beispiel C

Ehefrau

Ehemann

zusammen

Volle Rente

600

2.000

2.600

Witwenrente 60 %

 

1.200

 

Freibetrag

700

 

 

übersteigender Betrag

0

 

 

Kürzung der Witwenrente um 40%

0

0

 

Rentenanspruch für Überlebende

600

1.200

1.800

Im Ergebnis wird die eigene Rente des Überlebenden weiter gezahlt und die Witwen-/Witwerrente um so mehr gekürzt wie die eigene Rente für eine Unterhaltssicherung ausreicht. In jedem der Beispielsfälle verbleibt dem Überlebenden mehr als 60 % des bisherigen gemeinsamen Einkommens, in den Fällen B und C sogar rd. 69 %