Steuerhinweis
für Rentner Nr. 15 30.08.2008
Hat die Einführung der Identifikationsnummer
Einfluss
auf die Rentnerbesteuerung?
Vorbemerkung:
Die Einführung der Identifikationsnummer hat die Diskussion
über die Besteuerung der Renten neu entfacht, weil dadurch die Finanzämter
künftig automatisch Informationen über die Rentenbezüge jedes Rentners erhalten werden. Obgleich dieses Thema
bereits 2005 mit den Gesetzesänderungen des Alterseinkünftegesetzes eingehend
diskutiert wurde, haben viele Rentner darauf vertraut, dass sie auch künftig
keine Einkommensteuer-Erklärungen abgeben müssten, weil der Rentenertragsanteil
lediglich von 20-26% auf 50% erhöht wurde und ihr zu versteuerndes Einkommen
die Grundfreibeträge von 7.664 € für Ledige und 15.328 € für Verheiratete nicht
übersteigen würde.
Dabei blieb in vielen Fällen aber unberücksichtigt, dass andere Einkünfte aus
einer Betriebsrente, Vermieteinkünften und Kapitalerträgen, deren
Sparerfreibetrag wesentlich gesenkt wurde, dazu führen könnten, dass der
Grundfreibetrag überschritten wurde. Die Mitteilung der Rentenbezüge an das
Finanzamt und die dem Finanzamt vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitsentgelte,
wozu auch die Betriebssrente gehört, ermöglicht künftig eine grobe Einschätzung, ob Steuern
entstehen könnten und noch Steuererklärungen zwecks Überprüfung eingefordert
werden müssten.
Welchen Zweck verfolgt die Einführung der
Identifikationsnummer
Die einheitliche Identifikationsnummer ist in der EU bereits
weit verbreitet. Ihre Einführung in Deutschland wird als Vorraussetzung für ein
modernes und vereinfachtes Besteuerungsverfahren, insbesondere auch für das
Lohnsteuerverfahren, gewertet und zwecks Bürokratieabbau auch für dringend erforderlich
angesehen. Bereits mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurden daher die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür geschaffen (§§ 139a bis 139 d AO).
Danach erhält jede natürliche Person nur eine
Identifikationsnummer (IdNr.), die bundesweit zentral vergeben und in
einer zentralen Datenbank verwaltet wird. Sie stellt sicher, dass eine Person mit
Hilfe der IdNr. eindeutig zu identifizieren ist. Auch Personen, die noch nicht
selbst der Besteuerung unterliegen erhalten eine IdNr. (z. B. Kinder ab Geburt),
die sich dann ein Leben lang nicht ändert. Diese IdNr. ist für alle
persönlichen Steuererklärungen (Einkommensteuer) zu verwenden.
Für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische
Personen (z. B. AG und GmbH) und Personen- vereinigungen (Vereine) wird demnächst
zusätzlich die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben
werden, die dann für die Unternehmens-Steuererklärungen zu verwenden ist.
Die Steuer-IdNr. wird elf „nichtsprechende“ Ziffern haben, aus
deren Zahlenkombination keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen
werden können. Gespeichert werden nur: Familienname, frühere Namen, Vornamen,
Doktorgrad, Geburtsort und –tag, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte
Anschrift, zuständige Finanzbehörden und ggf. Sterbetag. Diese Daten werden max. für
20 Jahre nach dem Tod des Steuerpflichtigen aufbewahrt. Sie werden aber auch
schon früher gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
Die IdNr. ist künftig bei Anträgen, Erklärungen oder
Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben (ggf. übergangsweise neben der
bisherigen Steuernummer). Sie werden dem Steuerpflichtigen bis 31.12.2008
schriftlich mitgeteilt. Falls die mitgeteilten Eckdaten nicht zutreffend sind,
soll dieses der Behörde zwecks Änderung mitgeteilt werden.
Welchen Einfluss hat die Identifikationsnummer auf die
Besteuerung
Die IdNr. ändert nichts an den bestehenden
Besteuerungsgrundsätzen. Sie ermöglicht es den Finanzbehörden aber, die
abgegebenen Steuererklärungen effektiver zu prüfen und dafür zu sorgen, dass
auch Steuerpflichtige nachträglich zur Besteuerung heran gezogen werden, wenn
sie keine Steuererklärung abgegeben haben, obgleich ihre zu versteuernden
Einkünfte die Grundfreibeträge überstiegen haben.
Manche Rentner haben bereits vor 2005 vom Finanzamt die
Mitteilung erhalten, dass wegen der derzeitigen Höhe der Einkünfte künftig auf
die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet werden kann, wenn sich das
Einkommen in den Folgejahren nicht erhöht (z. B. durch eine Rentenerhöhung, Gesetzesänderung
oder Minderung von Freibeträgen).
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde der Ertragsanteil der
Sozialversicherungsrente von einem nach Rentenbeginn festgelegten Prozentsatz
(z. B. 27%) auf generell 50% erhöht für Renten, die vor 2006 zu laufen begonnen
haben. Das führte dazu, dass ab 2005 der steuerliche Ertragsanteil sich etwa
verdoppelte. Alle anderen Neuregelungen hatten bis 2006 fast keine
Auswirkungen. Erst ab 2007 führt die Senkung des Sparerfreibetrages (bei Verheirateten
von 2.740 €
auf 1.500 €, bei Ledigen von 1.370 € auf 750 €) für Steuerpflichtige mit höheren Kapitaleinkünften zu
Mehrbelastungen.
Wie die als Anlagen beigefügten Beispiel A für ein verheiratetes Ehepaar über 65 Jahre
und Beispiel B für einen allein stehenden Rentner über 65 Jahre zeigen, führen auch
nennenswerte Einkünfte aus Sozialversicherungs- Rente, Betriebsrente und Kapitaleinkünften bei
Verheirateten zu keiner und bei Alleinstehenden zu vertretbaren
Steuerbelastungen. Ist noch ein Behinderten-Feibetrag zu berücksichtigen,
erhöht sich der Spielraum bis zur Steuergrenze noch entsprechend. Für die
Kapitaleinkünfte ist bei über 64-jährigen auch noch ein
Alters- entlastungsbetrag abziehbar.
Bei Alleinstehenden führen danach Sozialversicherungs-Renten von bis zu 18.000 €
jährlich nicht zur Besteuerung. Die in dem Beispiel B berechneten Steuerbeträge
resultieren aus den weiteren Einkünften (Betriebssrente und Kapitalerträge).
Die Behauptungen in den Medien, die Rentner
würden mit ihrer Rente in die Besteuerung getrieben, ist daher unzutreffend.
Auch die Einführung der IdNr. wird daran nichts ändern. Wer allerdings noch
weitere Einkünfte bezogen und trotzdem keine Steuererklärung abgegeben hat,
könnte von evtl. Nachforschungsaktionen betroffen sein. Mit den beigefügten
Vordrucken kann überschlägig errechnent werden, zu welchen versteuernden
Einkünfte man nach den eigenen tatsächlichen Einkünften gelangt. Zur Vermeidung
von Steuerstrafen sollten ggf. umgehend die notwendigen Steuererklärungen
dem Finanzamt vor Beginn deren Ermittlungen einreicht werden.
Helmut Laser