Steuerhinweis für Rentner Nr. 15                                                   30.08.2008

Hat die Einführung der Identifikationsnummer
Einfluss auf die Rentnerbesteuerung?

Vorbemerkung:

Die Einführung der Identifikationsnummer hat die Diskussion über die Besteuerung der Renten neu entfacht, weil dadurch die Finanzämter künftig automatisch Informationen über die Rentenbezüge jedes Rentners  erhalten werden. Obgleich dieses Thema bereits 2005 mit den Gesetzesänderungen des Alterseinkünftegesetzes eingehend diskutiert wurde, haben viele Rentner darauf vertraut, dass sie auch künftig keine Einkommensteuer-Erklärungen abgeben müssten, weil der Rentenertragsanteil lediglich von 20-26% auf 50% erhöht wurde und ihr zu versteuerndes Einkommen die Grundfreibeträge von 7.664 € für Ledige und 15.328 € für Verheiratete nicht übersteigen würde.

Dabei blieb in vielen Fällen aber unberücksichtigt, dass andere Einkünfte aus einer Betriebsrente, Vermieteinkünften und Kapitalerträgen, deren Sparerfreibetrag wesentlich gesenkt wurde, dazu führen könnten, dass der Grundfreibetrag überschritten wurde. Die Mitteilung der Rentenbezüge an das Finanzamt und die dem Finanzamt vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitsentgelte, wozu auch die Betriebssrente gehört, ermöglicht künftig eine grobe Einschätzung, ob Steuern entstehen könnten und noch Steuererklärungen zwecks Überprüfung eingefordert werden müssten.

Welchen Zweck verfolgt die Einführung der Identifikationsnummer

Die einheitliche Identifikationsnummer ist in der EU bereits weit verbreitet. Ihre Einführung in Deutschland wird als Vorraussetzung für ein modernes und vereinfachtes Besteuerungsverfahren, insbesondere auch für das Lohnsteuerverfahren, gewertet und zwecks Bürokratieabbau auch für dringend erforderlich angesehen. Bereits mit dem Steueränderungsgesetz  2003 wurden daher die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen (§§ 139a bis 139 d AO).

Danach erhält jede natürliche Person nur eine Identifikationsnummer (IdNr.), die bundesweit zentral vergeben und in einer zentralen Datenbank verwaltet wird. Sie stellt sicher, dass eine Person mit Hilfe der IdNr. eindeutig zu identifizieren ist. Auch Personen, die noch nicht selbst der Besteuerung unterliegen erhalten eine IdNr. (z. B. Kinder ab Geburt), die sich dann ein Leben lang nicht ändert. Diese IdNr. ist für alle persönlichen Steuererklärungen (Einkommensteuer) zu verwenden.

Für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen (z. B. AG und GmbH) und Personen- vereinigungen (Vereine) wird demnächst zusätzlich die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben werden, die dann für die Unternehmens-Steuererklärungen zu verwenden ist.

Die Steuer-IdNr. wird elf „nichtsprechende“ Ziffern haben, aus deren Zahlenkombination keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden können. Gespeichert werden nur: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsort und –tag, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden und ggf. Sterbetag. Diese Daten werden max. für 20 Jahre nach dem Tod des Steuerpflichtigen aufbewahrt. Sie werden aber auch schon früher gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

Die IdNr. ist künftig bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben (ggf. übergangsweise neben der bisherigen Steuernummer). Sie werden dem Steuerpflichtigen bis 31.12.2008 schriftlich mitgeteilt. Falls die mitgeteilten Eckdaten nicht zutreffend sind, soll dieses der Behörde zwecks Änderung mitgeteilt werden.

 

Welchen Einfluss hat die Identifikationsnummer auf die Besteuerung

Die IdNr. ändert nichts an den bestehenden Besteuerungsgrundsätzen. Sie ermöglicht es den Finanzbehörden aber, die abgegebenen Steuererklärungen effektiver zu prüfen und dafür zu sorgen, dass auch Steuerpflichtige nachträglich zur Besteuerung heran gezogen werden, wenn sie keine Steuererklärung abgegeben haben, obgleich ihre zu versteuernden Einkünfte die Grundfreibeträge überstiegen haben.

Manche Rentner haben bereits vor 2005 vom Finanzamt die Mitteilung erhalten, dass wegen der derzeitigen Höhe der Einkünfte künftig auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet werden kann, wenn sich das Einkommen in den Folgejahren nicht erhöht (z. B. durch eine Rentenerhöhung, Gesetzesänderung oder Minderung von Freibeträgen).

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde der Ertragsanteil der Sozialversicherungsrente von einem nach Rentenbeginn festgelegten Prozentsatz (z. B. 27%) auf generell 50% erhöht für Renten, die vor 2006 zu laufen begonnen haben. Das führte dazu, dass ab 2005 der steuerliche Ertragsanteil sich etwa verdoppelte. Alle anderen Neuregelungen hatten bis 2006 fast keine Auswirkungen. Erst ab 2007 führt die Senkung des Sparerfreibetrages (bei Verheirateten von 2.740 € auf 1.500 €, bei Ledigen von 1.370 € auf 750 €) für Steuerpflichtige mit höheren Kapitaleinkünften zu Mehrbelastungen.

Wie die als Anlagen beigefügten Beispiel A für ein verheiratetes Ehepaar über 65 Jahre und Beispiel B für einen allein stehenden Rentner über 65 Jahre zeigen, führen auch nennenswerte Einkünfte aus Sozialversicherungs- Rente, Betriebsrente und Kapitaleinkünften bei Verheirateten zu keiner und bei Alleinstehenden zu vertretbaren Steuerbelastungen. Ist noch ein Behinderten-Feibetrag zu berücksichtigen, erhöht sich der Spielraum bis zur Steuergrenze noch entsprechend. Für die Kapitaleinkünfte ist bei über 64-jährigen auch noch ein Alters- entlastungsbetrag abziehbar.

Bei Alleinstehenden führen danach Sozialversicherungs-Renten von bis zu 18.000 € jährlich nicht zur Besteuerung. Die in dem Beispiel B berechneten Steuerbeträge resultieren aus den weiteren Einkünften (Betriebssrente und Kapitalerträge).

Die Behauptungen in den Medien, die Rentner würden  mit ihrer Rente in die Besteuerung getrieben, ist daher unzutreffend. Auch die Einführung der IdNr. wird daran nichts ändern. Wer allerdings noch weitere Einkünfte bezogen und trotzdem keine Steuererklärung abgegeben hat, könnte von evtl. Nachforschungsaktionen betroffen sein. Mit den beigefügten Vordrucken kann überschlägig errechnent werden, zu welchen versteuernden Einkünfte man nach den eigenen tatsächlichen Einkünften gelangt. Zur Vermeidung von Steuerstrafen sollten ggf. umgehend die notwendigen Steuererklärungen dem Finanzamt vor Beginn deren Ermittlungen einreicht werden.

Helmut Laser