Steuerhinweis für Rentner Nr. 19                                31.12.2008

Schenkungs- und Erbschaftsteuer
mit den ab 1.1.2009 geltenden Gesetzesänderungen
(heutiger Stand der Veröffentlichungen)

1. Vorbemerkung

Im Alter stellt man sich häufiger als sonst die Frage, welchen Anteil der Staat fordert, wenn man sein Vermögen verschenkt (Schenkungen unter Lebenden) oder im Todesfall vererbt (Erwerb von Todeswegen) und ob es Möglichkeiten gibt, die Steuerbelastung zu vermeiden oder zumindest zu mildern.

Zum 1.1.1996 war die Schenkungs- und Erbschaftsteuer grundlegend neu geregelt worden. Dabei gelten gleiche Regelungen für Vermögensübertragungen unter Lebenden und für Erbschaftsfälle. Mit der Reform wurden neben den Steuersätzen auch die Freibeträge erheblich angehoben.

Da für das Grundvermögen auch nach dieser Gesetzesänderung nach wie vor Beträge angesetzt werden, die erheblich unter dem Verkehrswert  liegen, hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung des Gesetzes inzwischen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, das Erbschaftsteuerrecht zumindest bezüglich der Bewertung von Grundvermögen zu ändern. Durch die ab 1.1.2009 vorgenommenen Gesetzesänderungen soll dem Rechnung getragen werden. Die danach vorgesehenen Änderungen ergeben  sich aus der nachfolgenden Darstellung (bisherige Werte sind in rot vermerkt).

Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Freibeträge auf jeden Erwerbsfall anzuwenden sind. Ein Alleinerbe kann daher nur seine Freibeträge berücksichtigen, in einer Erbengemeinschaft dagegen jeder Beteiligte für seinen Anteil. Vermögensübertragungen, die an dieselbe Person innerhalb von 10 Jahren stattfinden, sind jedoch zusammengefasst zu beurteilen. Liegen die Schenkungen zunächst unter den Freibeträgen, führen weitere Vermögensübertragungen innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums bei Überschreiten der Freibeträge zur Entstehung von Steuern.

Das Erbschaftsteuerrecht bietet sicherlich auch künftig noch Gestaltungsmöglichkeiten, die man jedoch nur nach einer speziellen fachlichen Beratung entscheiden sollte. Dabei gewinnt die neu geschaffene Befreiungsvorschrift für Wohneigentum, das von dem erbenden Ehepartner oder den Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, eine besondere Bedeutung. Zunächst sollte man sich daher vergewissern, ob und ggf. in welcher Höhe nach dem vorhandenen Vermögen eine Steuer entstehen kann, bevor man durch Gestaltungen die Belastung zu minimieren versucht. Diesem Zweck dienen die folgenden Hinweise.

2. Ermittlung des Vermögens und der Bemessungsgrundlagen

Der Schenkungs- und Erbschaftsteuer unterliegen folgende Vermögenswerte:

3. Steuerklassen

Für die Anwendung der Freibeträge und Steuerklassen ist von entscheidender Bedeutung, welcher Steuerklasse der Vermögensempfänger zuzuordnen ist. Dabei gilt der Grundsatz, je enger das Familienverhältnis ist, um so größer sind die Freibeträge und niedriger die Steuersätze.

Folgende drei Steuerklassen gibt es:

Steuerklasse I a

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

                         b

Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, falls deren Eltern verstorben sind

                         c

übrige Enkel sowie bei Erwerb von Todeswegen auch für Eltern und Großeltern

Steuerklasse II

Eltern und Großeltern bei Erwerb unter Lebenden, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber

4. Freibeträge und sonstige Abzüge

4.1. Befreiung für selbst genutzte Wohnimmobilien

4.2. Persönliche Freibeträge

Auf die unter 2. dargestellte Bemessungsgrundlage sind nach Abzug des Werts einer nach 4.1. steuerbefreiten Wohnimmobilie folgende Freibeträge anzuwenden (bisherige Werte in roten Klammenn):
 

Steuerklasse

Sachliche Freibeträge

persönliche Freibeträge

Versorgungsfreibeträge *)

I a

 

500.000 €  (307.000 €)

256.000 €  zusätzlich

I b

 

Hausrat 41.000 €

 

sonstiges bewegliches

Vermögen 10.300 € (12.000 €)

400.000 € (205.000 €)

zusätzlich bis zum Alter von

  5 Jahren
52.000 €

10 Jahren
41.000 €

15 Jahren
30.700 €

20 Jahren
20.500 €

27 Jahren
10.300 €

I c

 

Enkel 200.000 €
(51.200 €),
übrige Personen 100.000 €(51.200 €)

 

II

Hausrat und sonstiges bewegliches Vermögen 10.300 €

20.000 € (10.300 €)

 

III

Hausrat und sonstiges bewegliches Vermögen 10.300 €

20.000 € (5.200 €, beschränkt Steuerpfl.
2.000 €)

 

*) Der Versorgungsfreibetrag wird jedoch bei verwitweten Ehepartnern nur gewährt, soweit er den Kapitalwert der erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge (z. B. aus VW-Rente) übersteigt. Bei Ehepartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist der Zugewinnausgleich zusätzlich steuerfrei.

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften sind die Freibeträge ab 1.1.2009 an die der Ehegatten angepasst worden (persönlicher Freibetrag 500.000 € Versorgungsfreibetrag 256.000 € und Freibeträge  für Hausrat 41.000 € sowie andere bewegliche Gegenstände 12.000 €). Die auf das übersteigende Vermögen anzuwendenden Steuerklassen richten sich nach dem Verwandschaftsverhältnis. Das bedeutet, dass hierauf in der Regel die Steuerklassen II bzw. III anzuwenden sein werden mit erheblich höheren Prozentsätzen als bisher.

Steuerfrei sind Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten (Mit-) Eigentum an einem inländischen, zu Wohnzwecken genutzten Haus (Eigentumswohnung) verschafft (§ 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG). Entsprechendes gilt bei Freistellung für eingegangene Verpflichtungen und für nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand, die ein Ehegatte für ein Familienwohnheim des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamen Wohneigentum trägt.

Sachlich befreit sind u.a. auch übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. zum Geburtstag).
Außerdem sind beim Erwerb von Todes wegen u. a. abzugsfähig die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachte Pflichtanteile und Erbersatzansprüche sowie sonstige Schulden des Erblassers.

Auch können die nachgewiesen Kosten für die Bestattung des Erblassers und ein angemessenes Grabmahl und dessen Pflege abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung entstehen. Ohne Einzelnachweis können dafür 10.300 € vom Erwerbswert abgezogen werden.

5. Steuersätze

Auf den nach Abzug aller Freibeträge und Abzugsbeträge verbleibenden Wert des steuerpflichtigen Erwerbs sind folgende Steuersätze anzuwenden. Dabei richtet sich der Steuersatz nach der Höhe des steuerpflichtigen Vermögens. Er ist einheitlich auf den gesamten zu besteuernden Wert anzuwenden:

In der Steuerklasse I (Ehepartner und Kinder) sind die bisherigen Staffelsteuersätze unverändert geblieben. Durch geringe Erhöhungen der Bemessungswerte je Stufe ist sogar eine entsprechende Entlastung zu verzeichnen. In den Steuerklassen II und III galt dagegen bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6.000.000 € ein einheitlicher Steuersatz von 30 % und darüber hinaus einer von 50 %, was eine erheblich höhere Steuerbelastung als bisher führt. Für die Steuerklasse II wurde daher ab 1.1.2010 wieder eine Staffelung eingeführt.

                             Steuersatz in Prozent bei Steuerklasse (Steuersatz 2009 in Klammern):

Steuerpflichtiger Erwerb bis (in €)

    I
unverändert

II     

III

75.000        

7

15 (30)

30

300.000       

11

20 (30)

30

600.000       

15

25 (30)

30

6.000.000     

19

30 (30)

30

13.000.000    

23

35 (50)

50

26.000.000    

27

40 (50)

50

    über 26.000.00                    

30

43 (50)

50

6. Stundung und Befreiung in besonderen Fällen

Bei Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien bzw. eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. Wohneigentums kann die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahren gestundet werden, wenn anderenfalls zur Zahlung der Steuer die Veräußerung des Grundstücks erforderlich wäre.
Die bestehende Steuerbefreiung für Baudenkmäler beträgt künftig 85% (bisher 60%).
Hat ein Erbe von enem Erblasser ein Vermögen steuerpflichtig geerbt, bleibt dieser Erwerb bis zu 20.000 € (bisher 5.200 €) steuerfrei, wenn er den Erblasser unentgeltlich oder zu einem geringen Entgelt gepflegt oder Unterhalt gewährt hat. Dieses gilt auch für Geschwister.

7. Steueranmeldung und -erhebung

Die Steuerpflicht tritt bei inländischen Schenkern mit dem Zeitpunkt der Zuwendung und bei Erwerben im Todesfall grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers ein, soweit nicht in Einzelfällen (z. B. bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen) ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Steuerschuldner ist der Erwerber, bei Schenkungen aber auch der Schenker.

Das Finanzamt kann von jedem am Erbfall oder an der Schenkung Beteiligten die Abgabe einer Erklärung verlangen. Darüber hinaus haben Personen, die sich geschäftsmäßig mit  der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befassen (Testamentsvollstrecker, Versicherungsunternehmen usw.) die gesetzliche Verpflichtung, dem zuständigen Finanzamt Anzeige über steuerpflichtige Vorgänge zu erstatten. Entsprechende Anzeigepflichten bestehen auch für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare.

    

 

 Beispiele für die Errechnung der Steuerbelastung

 Bis 31.12.2008

 Beispiel A

 Beispiel B

 geltendes Recht

 Ehepartner erbt

 40jähriges Kind erbt

 Grundvermögen

 

 

 

 

 unbebaut: 80% des Bodenrichtwertes je qm

 

 40.000

 

40.000

 bebaut: Vergleichs- bzw. Nettokaltmiete

 

 400.000

 

400.000

 Barvermögen

 

50.000

 

50.000

 Wertpapiere (Kurswert)

 

80.000

 

80.000

 Sonstige Vermögensgegenstände

 

 

 

 

 Hausrat

35.000

 

35.000

 

 Freibetrag bei StKl. I (bis 41.000)

-35.000

0

-35.000

0

 sonstige bewegliche WG (PKW)

20.000

 

20.000

 

  Freibetrag bei StKl. I (bis 10.300)

-10.300

9.700

-10.300

9.700

 Hausrat und sonstige bewegliche WG

 

 

 

 

 Freibetrag bei StKl. II u. III (bis 10.300)

 

 

 

 

 Summe der Vermögenswerte

 

579.700

 

579.700

 abzüglich Nachlassverbindlichkeiten

 

-45.000

 

 

 Bestattungskosten pauschal (ohne Nachweis)

 

 

 

-10.300

 verbleibendes Vermögen

 

534.700

 

569.400

zuzüglich Schenkungen der letzten 10 Jahre

 

 

 

30.000

 Gesamtvermögen

 

534.700

 

599.400

 abzüglich persönlicher Freibetrag

 

 

 

 

Stkl. I a

 

-307.000

 

 

 Stkl. I b

 

 

 

-205.000

 Stkl. II u. III

 

 

 

 

 abzüglich Versorgungsfreibetrag

 

 

 

 

 StKl. I a (256.000)

 

 

 

 

 StKl. I b (altersabhängig)

 

 

 

0

 Zu besteuerndes Vermögen

 

227.700

 

394.400

 Steuersatz (StKl und vermögensabhängig)

 

11 %

 

15 %

 Steuerbetrag

 

25.047

 

59.160

 

 Ab 1.1.2009 geltendes Recht

 Beispiel A

 Beispiel B

Ehepartner wohnt weiter im Haus, Kind nicht

 Ehepartner erbt

 40jähriges Kind erbt

 Grundvermögen

 

 

 

 

 unbebaut: Verkehtswert

 

 60.000

 

60.000

 bebaut: Verkehrswert

 

 600.000

 

600.000

 Barvermögen

 

50.000

 

50.000

 Wertpapiere (Kurswert)

 

80.000

 

80.000

 Sonstige Vermögensgegenstände

 

 

 

 

 Hausrat

35.000

 

35.000

 

 Freibetrag bei StKl. I (bis 41.000)

-35.000

0

-35.000

0

 sonstige bewegliche WG (PKW)

20.000

 

20.000

 

  Freibetrag bei StKl. I (bis 10.300)

-10.300

9.700

-10.300

9.700

 Hausrat und sonstige bewegliche WG

 

 

 

 

 Freibetrag bei StKl. II u. III (bis 10.300)

 

 

 

 

 Summe der Vermögenswerte

 

799.700

 

799.700

 abzüglich Nachlassverbindlichkeiten

 

-45.000

 

 

 Bestattungskosten pauschal (ohne Nachweis)

 

 

 

-10.300

 verbleibendes Vermögen

 

754.700

 

789.400

zuzüglich Schenkungen der letzten 10 Jahre

 

 

 

30.000

 Gesamtvermögen

 

754.700

 

819.400

abzüglich steuerbefreite selbst genutzteWohnimmobilie

 

-600.000

 

0

 abzüglich persönlicher Freibetrag

 

 

 

 

Stkl. I a

500.000

-500.000

 

 

 Stkl. I b

400.000

 

 

-400.000

 Stkl. II u. III

20.000

 

 

 

 abzüglich Versorgungsfreibetrag

 

0

 

419.400

 StKl. I a (256.000)

 

-256.000

 

 

 StKl. I b (altersabhängig)

 

 

 

0

 Zu besteuerndes Vermögen

 

0

 

419.400

 Steuersatz (StKl und vermögensabhängig)

 

11 %

 

15 %

 Steuerbetrag ab 1.1.2009

 

0

 

62.910

 

 

 

 

 

 Zum Vergleich:

 

 

 

 

 Steuerbetrag bis 31.12.2008

 

25.047

 

59.160

 Unterschiede

 

-25.047

 

3.750


Vordruck für eine grobe Einschätzung der möglichen Steuerbelastung in Euro (neues Recht)

Bitte eigene Vermögenswerte und Freibeträge eintragen

Vorspalte

Hauptspalte

 Grundvermögen

 

 

 unbebaut: Verkehtswert

 

 

 bebaut: Verkehrswert

 

 

 Barvermögen

 

 

 Wertpapiere (Kurswert)

 

 

 Sonstige Vermögensgegenstände

 

 

 Hausrat bei StKl. I

 

 

 Freibetrag darauf (bis 41.000)

-41.000

 

 sonstige bewegliche WG (PKW) bei StKl. I

 

 

  Freibetrag darauf (bis 10.300)

-10.300

 

 Hausrat und sonstige bewegliche WG bei StKl. II u. III

 

 

 Freibetrag darauf (bis 10.300)

-10.300

 

 Summe der Vermögenswerte

 

 

 abzüglich Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich

 

 

 ggf. Bestattungskosten pauschal (ohne Nachweis)

-10.300

 

 verbleibendes Vermögen

 

 

zuzüglich Schenkungen der letzten 10 Jahre

 

 

 Gesamtvermögen

 

 

abzüglich steuerbefreite selbst genutzteWohnimmobilie

 

 

 abzüglich persönlicher Freibetrag

 

 

Stkl. I a

500.000

 

 Stkl. I b

400.000

 

 Stkl. II u. III

20.000

 

 abzüglich Versorgungsfreibetrag

 

 

 StKl. I a

256.000

 

 StKl. I b (altersabhängig)

 

 

 Zu besteuerndes Vermögen

 

 

 Steuersatz (steuerklassen- und vermögensabhängig)

 

 %

 Steuerbetrag

 

 

Helmut Laser