Steuerhinweis für Rentner Nr. 20                                    23.1.2009

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen ergeben sich für Arbeitnehmer und Rentner im Jahr 2009 (Punkt 2.7. am 27.2.09 ergänzt)

Wie zu jedem Jahresbeginn stellt sich auch mit Beginn des Jahres 2009 für viele Steuerbürger wieder die Frage, mit welchen Veränderungen für das verfügbare Nettoeinkommen sie durch gesetzliche Regelungen ab 1.1.2009 rechnen müssen.

Neben den jährlichen Anpassungen im Sozialversicherungsbereich sind zum 1.1.2009 auch einige Gesetzesänderungen auf steuerlichem Gebiet wirksam geworden, die auch die Steuerabzüge verändern können oder sonst für die Besteuerung insbesondere auch der Rentner Bedeutung haben. Dabei steht die Gesundheitsreform für viele Bürger als großer Unsicherheitsfaktor im Vordergrund. Aber auch einschneidende steuerliche Regelungen haben für viele Steuerzahler Auswirkungen. Hier stehen die Einführung der Abgeltungssteuer (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 10), die Besteuerung privater Veräußerungs- und Spekulationsgeschäfte (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 18) und die in letzter Minute rechtswirksam gewordene Schenkungs- und Erbschaftsteuer (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 19) sicherlich im Vordergrund. Über diese Steuerthemen wird in den genannten Steuerhinweisen umfassend berichtet, so dass in diesem Steuerhinweis nur noch gelegentlich Anmerkungen notwendig sind.

A. Änderungen bei den Sozialabgaben
Wie jedes Jahr erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und zwar zum 1.1.2009 monatlich um 100 € in den alten  Bundesländern auf 5.400 € und in den neuen Bundesländern um 50 € auf 4.550 €. Den sich daraus ergebenden Mehrbelastungen steht jedoch die Senkung des Arbeitslosenbeitrags um 0,5 %-Punkte auf 2,8 % aufgrund der Gesundheitsreform gegenüber.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird in den alten Bundesländern monatlich von 3.600 € auf 3.675 € angehoben. Das ergibt für Rentner, deren monatliche versicherungspflichtige Einkünfte diese Grenze übersteigen, eine Mehrbelastung bei den Krankenkassenbeiträgen von
11,35 (z. B. DeutscheBKK: 15,1 % von 75 €)  und bei der Pflegeversicherung von 1,46 € (1,95 % von 75 €). Aufgrund der Gesundheitsreform ergeben sich durch Erhöhung der Krankenkassenbeiträge auf einheitlich 15,5 % (einschließlich 0,9 % Sonderbeitrag der Mitglieder) im Beispielsfall weitere Mehrbelastungen von 14,70 € (0,4 % auf 3.675 €).
Die gesamte maximale Mehrbelastung eines Rentners beträgt somit  ab 1.1.2009 monatlich 27.51 € und zwar ohne Kompensation wie bei Arbeitnehmern.

Erst ab 1.7.2009 soll der einheitliche Krankenkassenbeitrag um 0,6 %-Punkte von 15,5 % auf 14,9 %  gesenkt werden (Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanz- und Wirtschaftskriese). Dann wird der Beitrag bei der DeutschenBKK sogar 0,2 %-Punkte unter dem des Jahres 2008 liegen. Für die Krankenkassenbeiträge auf die Sozialversicherungsrente wirkt sich dieses aber mit nur 0,3 % - Punkten aus, weil sich auch der 50 %ige Zuschuß um  0,3 % -Punkten mindert. Im Ergebnis wird sich die oben für Rentner ab 1.1.2009 errechnete maximale Mehrbelastung um mehr als die Hälfte reduzieren (ca. 16,50 €).

Rentner können vor Vollendung des 65. Lebensjahres bisher nur 345 € hinzuverdienen, ohne dass die Rentenzahlungen gekürzt werden. Diese Grenze soll ab 2009 unverändert bleiben.

B. Änderungen im Steuerrecht

1. Die Unternehmenssteuerreform
bringt in erster Linie Verbesserungen für den Mittelstand, um die  internationale Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Gleichzeitig dient sie der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und der Verhinderung von Steuergestaltungen. Für den "normalen Steuerzahler" oder gar Rentner können sich hauptsächlich auf zwei Gebieten Auswirkungen ergeben:

1.1. Die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage kann bereits ab 2008 für freiberuflich Tätige für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern Bedeutung haben, weil die degressive Abschreibungsmethode entfallen ist und die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung von 410 € auf 150 € begrenzt wurde. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 151 € bis 1.000 € werden ab 2008 in einem Sammelposten zusammen gefasst und über 5 Jahre abgeschrieben.

1.2. Durch die Abgeltungssteuer (Einzelheiten hierzu siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 10) werden Kapitalerträge und Gewinne aus Aktienverkäufen ab 1.1.2009 einheitlich mit 25 % (zuzüglich SolZu und ggf. KiSt) versteuert und die Verlustverrechnung eingeschränkt. Damit soll das Interesse an Verlagerungen von Kapital ins Ausland allgemein gemindert werden. Für Steuerpflichtige mit geringeren Grenzbelastungen ist die Einbeziehung dieser Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung wahlweise möglich . Die Abgeltungssteuer ist erst für Zuflüsse nach dem 31.12.2008 anwendbar. Für frühere Investitionsentscheidungen und Anschaffungen bleibt das alte Recht anwendbar.

2. Weitere Änderungen bei der Einkommensbesteuerung für 2009
2.1. Pendlerpauschale wieder voll abzugsfähig
Arbeitnehmer können für Fahrten zur Arbeit die Entfernungspauschale von 0,30 € bereits wieder ab dem 1. Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Dieses wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn diese Pauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten wie z. B. Gewerkschaftsbeiträgen, Arbeitskleidung oder Fachliteratur den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € im Kalenderjahr übersteigen. Wird die Arbeitnehmerpauschale voll durch andere Werbungskosten ausgefüllt, erhöhen sich die abziehbaren Beträge z. B. für 220 Arbeitstage und 20 km um 1.320 €, was bei einem Grenzsteuersatz von 35% zu einer Steuerentlastung von 462 € führen würde. Da die bisherige Kürzung für verfassungswidrig erklärt wurde, sind auch die Kalenderjahre 2007 und 2008 ggf. entsprechend zu korrigieren und die zuviel gezahlten Steuern vom Finanzamt zu erstatten.

2.2. Steuerabzug für Handwerkerleistungen verdoppelt
Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nach wie vor auf die durch eine Rechnung belegten Aufwendungen (mit Ausnahme von Materialkosten) 20 % von der Steuerschuld als Steuerbonus abgezogen werden. Während dieses bisher auf max. 3.000 € Aufwendungen begrenzt war, wird der Höchstwert auf 6.000 € angehoben, so dass bei entsprechend hohen Aufwendungen ein Steuerabzugsbetrag von 1.200 € gewährt wird.

2.3. Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen vereinheitlicht und verbessert
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in einem inländischen Haushalt gab es eine Steuerermäßigung (Steuerabzug) von 10 bzw. 12 % der Aufwendungen (bei geringfügiger Beschäftigung max. 510 €). Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen wurde ein Steuerabzug von 20 % (max. 600 €) sowie bei Plege- und Betreuungsleistungen sogar bis max. 1.200 € gewährt. Dieser Steuerabzug wird auf einheitlich 20 % der Aufwendungen von max. 20.000 € ausgeweitet, so dass der Steuerabzug ab 2009 bis 4.000 € betragen kann. Die Begrenzug auf max. 510 € bei geringfügiger Beschäftigung bleibt allerdings bestehen.

2.4. Sonderausgabenabzug für Schulgeld
Der als Sonderausgabenabzug zugelassene Aufwand von 30% des Schulgeldes (ohne Betreuung, Beherbergung und Verpflegung) für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht (z. B. für Privatschulen) wird nun für alle Schulen, auch für im Ausland belegenen zugelassen. Gleichzeitig wurde der Höchstbetrag je Kind von 3.000 € auf 5.000 € je Elternpaar angehoben. Maßgebend für den Abzug ist nicht mehr die Klassifizierung der Schule, sondern dass die Schule auf einen zu erreichenden oder beabsichtigten Schulabschluss hinwirkt. Die Prüfung und Festlegung (Anerkennung) erfolgt allein durch das zuständische inländische Landesministerium und ist für das Finanzamt bindend. Weitere Einzelheiten sind im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.3.2009 (AZ IV C 4 -S2221/07/0007) geregelt.

2.5. Anhebung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes
Der Kinderfreibetrag wird ab 1.1.2009 von 5.808 € auf 6.024 € angehoben. Außerdem wird das Kindergeld für das 1. und 2. Kind um monatlich je 10 € auf 164 € sowie für jedes weitere Kind um 16 € auf 170 € erhöht. Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, erhalten zum Beginn eines Schuljahres für jedes schulpflichtige Kind 100 € für Schulbedarf.

2.6. Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, die von Arbeitgebern den Mitarbeitern angeboten werden, sind steuerfrei und nicht als geldwerte Vorteile der Lohnsteuer zu unterwerfen.

2.7. Steuerentlastungen durch das Konjunkturpaket 2
Zur Ankurbelung der Konjunktur sind mit Wirkung ab 1.1.2009 zusätzlich beschlossen worden

3. Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das bestehende Erbschaftsteuergesetz im Hinblick auf die derzeitige unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensgegenstände (insbesondere Barvermögen zum Grundvermögen) für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis spätestens 31.12.2008 gefordert hat, wurde das Erbschaftsteuergesetz mit Wirkung ab 2009 in wesentlichen Punkten verändert. (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 19). Danach wird die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens, Betriebsvermögens und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Verkehrswerten erfolgen, was zu sehr viel höheren Bemessungsgrundlagen als bisher führen wird. Für vermietete Immobilien wird ein „Verschonungsabschlag“ von 10 % auf den Verkehrswert gewährt. In der Steuerklasse I wird der Erbvorgang von Wohnimmobilien von der Besteuerung freigestellt, wenn sie für 10 Jahre vom Erwerber für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Außerdem werden die Freibeträge unter nahen Angehörigen drastisch angehoben und eingetragene Lebenspartnerschaften durch Anhebung der Freibeträge an die der Ehegatten diesen gleichgestellt (persönlicher Freibetrag 500.000 €, Versorgungsfreibetrag 256.000 € und Freibeträge  für Hausrat 41.000 € sowie andere bewegliche Gegenstände 12.000 €). Die auf das übersteigende Vermögen anzuwendenden Steuerklassen richten sich dann nach dem Verwandschaftsverhältnis. Das bedeutet, dass hierauf in der Regel die Steuerklassen II bzw. III anzuwenden sein werden mit erheblich höheren Prozentsätzen als bisher.

Für die Abfassung von Testamenten und Entscheidungen über vorweggenommene Schenkungen kann es wichtig sein, dass man sich über die Auswirkungen der neuen Rechtslage auf das eigene Vermögen rechtzeitig klar wird und ggf. Folgerungen zieht. Dazu dient auch der Steuerhinweis für Rentner Nr. 19 mit den entsprechenden Ergänzungen.

4. Sonstige bedeutsame Änderungen ab 1.1.2009
4.1. Ausbildungsförderung
Durch kräftige Anhebung der BAföG-Mittel steigt der BAföG-Höchstsatz von 585 € auf 643 €. Die Hinzuverdienstgrenze für BAföG-Empfänger ist bereits ab Oktober 2008 auf 400 € angehoben worden.

4.2. Steuerbefreiung von der Kfz-Steuer
Bis zum 30.6.2009 gekaufte neue Fahrzeuge sind für 1 Jahr (längstens bis 31.12.2010) steuerfrei. Darüber hinaus sind Fahrzeuge, die ab dem Tag der Erstzulassung nach der Euro-5-Norm umweltfreundlich sind, ab dem 1.1.2009 für ein Jahr steuerfrei.

4.2. Keine MWSt für Heilbehandlung
Künftig sind sowohl ambulante als auch stationäre Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei.

4.3. Verbesserungen im Reise- und Postverkehr über die Grenze
Die einfuhrabgabenfeien (Frei-)Mengen von Reisemitbringseln aus Nicht-EG Ländern wurden ab 1.12.2008 neu festgesetzt. Die Freimenge für sonstige Waren wurden von bisher 175 € für See- und Flugreisen auf 400 € erhöht und für andere Verkehrsträger auf 300 € festgelegt. Für Reisende unter 15 Jahren gilt generell eine Freimenge von 175 €.
Für Tabakwaren und Spirituosen bleiben die abgabefreien Wertgrenzen unverändert bestehen. Zusätzlich dürfen künftig aber noch 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier abgabenfrei eingeführt werden.
Bei Überschreiten der Freimengen erfolgt im Reise- und Postverkehr bis zu 700 € (bisher 350 €) eine Pauschalierung. Die Abgabensätze wurden ebenfalls angepasst. Hier einige Warenbeispiele:

Warenbezeichnung

Präferenzberechtigte Waren

Nichtpräferenzberechtigte Waren

Schaumwein

je Liter 2,20 €

je Liter 2,30 €

Likörwein, Wermutwein, anderer aromatisierter Wein

je Liter 2,10 €

je Liter 2,10 €

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör usw.

je Liter 6,60 €

je Liter 6,80 €

Zigaretten

je Stück 0,18 €

je Stück 0,19 €

Vergaserkraftstoff

je Liter 0,90 €

je Liter 0,90 €

Dieselkraftstoff

je Liter 0,70 €

je Liter 0,70 €

andere Waren außer Bier

15 %

17,5 %

Noch vor Weihnachten 2008 wurden die Höchstmengen für zollfreie (nicht einfuhrumsatzsteuerfreie) Kleinsendungen im Postverkehr von 22 € auf 150 € je Sendung erhöht. Für die Einfuhrumsatzsteuer besteht die Befreiung nach wie vor nur bis 22 €. Darüber hinaus ist bis zu einem Wert von 150 € somit nur noch die gesetzliche MWSt von 7 bzw. 17% zu entrichten.

Helmut Laser