Steuerhinweis
für Rentner Nr. 20 23.1.2009
Welche
Abgabenerhöhungen und -entlastungen ergeben sich für Arbeitnehmer und Rentner im Jahr 2009
(Punkt 2.7. am 27.2.09 ergänzt)
Wie zu jedem Jahresbeginn stellt sich auch mit Beginn des Jahres 2009 für viele Steuerbürger wieder die Frage, mit welchen Veränderungen für das verfügbare Nettoeinkommen sie durch gesetzliche Regelungen ab 1.1.2009 rechnen müssen.
Neben den jährlichen Anpassungen im Sozialversicherungsbereich sind zum 1.1.2009 auch einige Gesetzesänderungen auf steuerlichem Gebiet wirksam geworden, die auch die Steuerabzüge verändern können oder sonst für die Besteuerung insbesondere auch der Rentner Bedeutung haben. Dabei steht die Gesundheitsreform für viele Bürger als großer Unsicherheitsfaktor im Vordergrund. Aber auch einschneidende steuerliche Regelungen haben für viele Steuerzahler Auswirkungen. Hier stehen die Einführung der Abgeltungssteuer (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 10), die Besteuerung privater Veräußerungs- und Spekulationsgeschäfte (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 18) und die in letzter Minute rechtswirksam gewordene Schenkungs- und Erbschaftsteuer (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 19) sicherlich im Vordergrund. Über diese Steuerthemen wird in den genannten Steuerhinweisen umfassend berichtet, so dass in diesem Steuerhinweis nur noch gelegentlich Anmerkungen notwendig sind.
A.
Änderungen bei den Sozialabgaben
Wie
jedes Jahr erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung und zwar zum 1.1.2009 monatlich um 100 € in den alten Bundesländern
auf 5.400 € und in den neuen Bundesländern um 50 € auf 4.550 €. Den sich daraus ergebenden Mehrbelastungen steht jedoch
die Senkung des Arbeitslosenbeitrags um 0,5 %-Punkte auf 2,8 % aufgrund
der Gesundheitsreform gegenüber.
Die Beitragsbemessungsgrenze
für die Kranken- und Pflegeversicherung wird in den alten
Bundesländern monatlich von 3.600 € auf
3.675 € angehoben. Das ergibt für Rentner, deren monatliche versicherungspflichtige
Einkünfte diese Grenze übersteigen, eine Mehrbelastung bei den Krankenkassenbeiträgen
von 11,35 € (z.
B. DeutscheBKK: 15,1 % von 75 €) und bei der Pflegeversicherung
von 1,46 € (1,95 % von 75 €). Aufgrund der Gesundheitsreform ergeben
sich durch Erhöhung der Krankenkassenbeiträge auf einheitlich 15,5 % (einschließlich
0,9 % Sonderbeitrag der Mitglieder) im Beispielsfall weitere Mehrbelastungen
von 14,70 € (0,4 % auf 3.675 €).
Die
gesamte maximale Mehrbelastung eines Rentners beträgt somit ab 1.1.2009
monatlich 27.51
€ und zwar ohne Kompensation wie bei Arbeitnehmern.
Erst ab 1.7.2009
soll der einheitliche Krankenkassenbeitrag um 0,6 %-Punkte von 15,5 % auf 14,9
% gesenkt werden (Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanz- und Wirtschaftskriese).
Dann wird der Beitrag bei der DeutschenBKK sogar 0,2 %-Punkte unter dem des
Jahres 2008 liegen. Für die Krankenkassenbeiträge auf die Sozialversicherungsrente
wirkt sich dieses aber mit nur 0,3 % - Punkten aus, weil sich auch der 50 %ige
Zuschuß um 0,3 % -Punkten mindert. Im Ergebnis wird sich die oben für Rentner ab
1.1.2009 errechnete maximale Mehrbelastung um mehr als die Hälfte reduzieren
(ca. 16,50 €).
Rentner
können vor Vollendung des 65. Lebensjahres bisher nur 345 € hinzuverdienen,
ohne dass die Rentenzahlungen gekürzt werden. Diese Grenze soll ab 2009 unverändert
bleiben.
B.
Änderungen im Steuerrecht
1.
Die Unternehmenssteuerreform
bringt
in erster Linie Verbesserungen für den Mittelstand, um die internationale
Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Gleichzeitig dient sie der Verbreiterung
der Bemessungsgrundlage und der Verhinderung von Steuergestaltungen. Für den
"normalen Steuerzahler" oder gar Rentner können sich hauptsächlich auf
zwei Gebieten Auswirkungen ergeben:
1.1.
Die Verbreiterung
der Bemessungsgrundlage kann bereits ab 2008 für freiberuflich Tätige für die Abschreibung
von Wirtschaftsgütern Bedeutung haben, weil die degressive Abschreibungsmethode
entfallen ist
und die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei
der Gewinnermittlung von 410 € auf 150 € begrenzt wurde. Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungskosten von 151 € bis 1.000 € werden ab 2008 in einem Sammelposten zusammen
gefasst und über 5 Jahre abgeschrieben.
1.2. Durch die Abgeltungssteuer
(Einzelheiten hierzu siehe Steuerhinweis
für Rentner
Nr. 10) werden Kapitalerträge und Gewinne aus Aktienverkäufen ab
1.1.2009 einheitlich mit
25 % (zuzüglich SolZu und ggf. KiSt) versteuert und die Verlustverrechnung
eingeschränkt. Damit soll das Interesse an Verlagerungen von Kapital ins Ausland
allgemein gemindert werden. Für Steuerpflichtige mit geringeren Grenzbelastungen
ist die Einbeziehung dieser Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung
wahlweise möglich . Die Abgeltungssteuer ist erst für Zuflüsse nach dem
31.12.2008 anwendbar. Für frühere Investitionsentscheidungen und
Anschaffungen bleibt das alte Recht anwendbar.
2.
Weitere Änderungen bei der Einkommensbesteuerung für 2009
2.1.
Pendlerpauschale wieder voll abzugsfähig
Arbeitnehmer können für Fahrten
zur Arbeit die Entfernungspauschale von 0,30 € bereits wieder ab dem 1. Entfernungskilometer
als Werbungskosten geltend machen. Dieses wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn
diese Pauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten wie z. B. Gewerkschaftsbeiträgen,
Arbeitskleidung oder Fachliteratur den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920
€ im Kalenderjahr übersteigen. Wird die Arbeitnehmerpauschale voll durch andere
Werbungskosten ausgefüllt, erhöhen sich die abziehbaren Beträge z. B. für
220 Arbeitstage und 20 km um 1.320 €, was bei einem Grenzsteuersatz von 35%
zu einer Steuerentlastung von 462 € führen würde. Da die bisherige Kürzung für
verfassungswidrig erklärt wurde, sind auch die Kalenderjahre 2007 und 2008 ggf.
entsprechend zu korrigieren und die zuviel gezahlten Steuern vom Finanzamt zu
erstatten.
2.2. Steuerabzug
für Handwerkerleistungen verdoppelt
Für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen können nach wie vor auf die durch eine Rechnung belegten
Aufwendungen (mit Ausnahme von Materialkosten) 20 % von der Steuerschuld als
Steuerbonus abgezogen werden. Während dieses bisher auf max. 3.000 € Aufwendungen
begrenzt war, wird der Höchstwert auf 6.000 € angehoben, so dass bei entsprechend
hohen Aufwendungen ein Steuerabzugsbetrag von 1.200 € gewährt wird.
2.3. Förderung
haushaltsnaher Dienstleistungen vereinheitlicht und verbessert
Für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse in einem inländischen Haushalt gab es eine Steuerermäßigung
(Steuerabzug) von 10 bzw. 12 % der Aufwendungen (bei geringfügiger Beschäftigung
max. 510 €). Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen wurde
ein Steuerabzug von 20 % (max. 600 €) sowie bei Plege- und Betreuungsleistungen
sogar bis max. 1.200 € gewährt. Dieser Steuerabzug wird auf einheitlich 20 % der Aufwendungen
von max. 20.000 € ausgeweitet, so dass der Steuerabzug ab 2009 bis 4.000 € betragen
kann. Die Begrenzug auf max. 510 € bei geringfügiger Beschäftigung bleibt
allerdings bestehen.
2.4. Sonderausgabenabzug
für Schulgeld
Der als Sonderausgabenabzug zugelassene Aufwand von 30%
des Schulgeldes (ohne Betreuung, Beherbergung und Verpflegung) für ein Kind,
für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht (z. B. für Privatschulen) wird nun
für
alle Schulen, auch für im Ausland belegenen zugelassen. Gleichzeitig wurde der
Höchstbetrag je Kind
von 3.000 € auf 5.000 € je Elternpaar angehoben. Maßgebend für den Abzug ist
nicht mehr die Klassifizierung der Schule, sondern dass die Schule auf einen
zu erreichenden oder beabsichtigten Schulabschluss hinwirkt. Die Prüfung und
Festlegung (Anerkennung) erfolgt allein durch das zuständische inländische Landesministerium
und ist für das Finanzamt bindend. Weitere Einzelheiten sind im Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 9.3.2009 (AZ IV C 4 -S2221/07/0007) geregelt.
2.5. Anhebung
des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes
Der Kinderfreibetrag
wird ab 1.1.2009 von 5.808 € auf 6.024 € angehoben. Außerdem wird das Kindergeld
für das 1. und 2. Kind um monatlich je 10 € auf 164 € sowie für
jedes weitere Kind um 16 € auf 170 € erhöht. Eltern, die Arbeitslosengeld II
oder Sozialhilfe beziehen,
erhalten zum Beginn eines Schuljahres für jedes schulpflichtige Kind 100 € für
Schulbedarf.
2.6. Steuerfreiheit
für betriebliche Gesundheitsförderung
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung,
die von Arbeitgebern den Mitarbeitern angeboten werden, sind steuerfrei und
nicht als geldwerte Vorteile der Lohnsteuer zu unterwerfen.
2.7.
Steuerentlastungen durch das Konjunkturpaket 2
Zur Ankurbelung der Konjunktur sind
mit Wirkung ab 1.1.2009 zusätzlich beschlossen worden
3.
Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das bestehende Erbschaftsteuergesetz
im Hinblick auf die derzeitige
unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensgegenstände (insbesondere
Barvermögen zum Grundvermögen) für verfassungswidrig erklärt und eine
gesetzliche Neuregelung bis spätestens 31.12.2008 gefordert hat, wurde das Erbschaftsteuergesetz
mit Wirkung ab 2009 in wesentlichen Punkten verändert. (siehe Steuerhinweis für Rentner
Nr. 19). Danach wird die Bewertung und
Besteuerung des Grundvermögens, Betriebsvermögens und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von
nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Verkehrswerten erfolgen,
was zu sehr viel höheren Bemessungsgrundlagen
als bisher führen wird. Für vermietete Immobilien wird ein
„Verschonungsabschlag“ von 10 % auf den Verkehrswert gewährt. In der Steuerklasse
I wird der Erbvorgang von Wohnimmobilien von der Besteuerung freigestellt, wenn
sie für 10 Jahre vom Erwerber für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Außerdem werden die Freibeträge unter nahen Angehörigen drastisch angehoben
und eingetragene Lebenspartnerschaften durch Anhebung der
Freibeträge an die der Ehegatten diesen gleichgestellt (persönlicher Freibetrag 500.000 €,
Versorgungsfreibetrag 256.000 € und Freibeträge
für Hausrat 41.000 € sowie andere bewegliche Gegenstände 12.000 €). Die
auf das übersteigende Vermögen anzuwendenden Steuerklassen richten sich dann
nach
dem Verwandschaftsverhältnis. Das bedeutet, dass hierauf in der Regel die
Steuerklassen II bzw. III anzuwenden sein werden mit erheblich höheren
Prozentsätzen als bisher.
Für die Abfassung von Testamenten
und Entscheidungen über vorweggenommene Schenkungen kann es wichtig sein, dass
man sich über die Auswirkungen der neuen Rechtslage auf das eigene Vermögen
rechtzeitig klar wird und ggf. Folgerungen zieht. Dazu dient auch der Steuerhinweis für
Rentner
Nr. 19 mit den entsprechenden Ergänzungen.
4.
Sonstige bedeutsame Änderungen ab 1.1.2009
4.1.
Ausbildungsförderung
Durch kräftige Anhebung der BAföG-Mittel steigt
der BAföG-Höchstsatz von 585 € auf 643 €. Die Hinzuverdienstgrenze für BAföG-Empfänger
ist bereits ab Oktober 2008 auf 400 € angehoben worden.
4.2.
Steuerbefreiung von der Kfz-Steuer
Bis zum 30.6.2009 gekaufte neue Fahrzeuge
sind für 1 Jahr (längstens bis 31.12.2010) steuerfrei. Darüber hinaus sind Fahrzeuge,
die ab dem Tag der Erstzulassung nach der Euro-5-Norm umweltfreundlich sind,
ab dem 1.1.2009 für ein Jahr steuerfrei.
4.2.
Keine MWSt für Heilbehandlung
Künftig sind sowohl ambulante als auch
stationäre Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei.
4.3.
Verbesserungen im Reise- und Postverkehr über die Grenze
Die einfuhrabgabenfeien
(Frei-)Mengen von Reisemitbringseln aus Nicht-EG Ländern wurden ab 1.12.2008
neu festgesetzt. Die Freimenge für sonstige Waren wurden von bisher 175 € für
See- und Flugreisen auf 400 € erhöht und für andere Verkehrsträger auf 300 €
festgelegt. Für Reisende unter 15 Jahren gilt generell eine Freimenge von 175
€.
Für Tabakwaren und Spirituosen bleiben die abgabefreien Wertgrenzen unverändert
bestehen. Zusätzlich dürfen künftig aber noch 4 Liter nicht schäumende Weine
und 16 Liter Bier abgabenfrei eingeführt werden.
Bei Überschreiten der Freimengen
erfolgt im Reise- und Postverkehr bis zu 700 € (bisher 350 €) eine Pauschalierung.
Die Abgabensätze wurden ebenfalls angepasst. Hier einige Warenbeispiele:
Warenbezeichnung |
Präferenzberechtigte Waren |
Nichtpräferenzberechtigte Waren |
Schaumwein |
je Liter 2,20 € |
je Liter 2,30 € |
Likörwein, Wermutwein, anderer aromatisierter Wein |
je Liter 2,10 € |
je Liter 2,10 € |
zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör usw. |
je Liter 6,60 € |
je Liter 6,80 € |
Zigaretten |
je Stück 0,18 € |
je Stück 0,19 € |
Vergaserkraftstoff |
je Liter 0,90 € |
je Liter 0,90 € |
Dieselkraftstoff |
je Liter 0,70 € |
je Liter 0,70 € |
andere Waren außer Bier |
15 % |
17,5 % |
Noch vor Weihnachten 2008 wurden die Höchstmengen für zollfreie (nicht einfuhrumsatzsteuerfreie) Kleinsendungen im Postverkehr von 22 € auf 150 € je Sendung erhöht. Für die Einfuhrumsatzsteuer besteht die Befreiung nach wie vor nur bis 22 €. Darüber hinaus ist bis zu einem Wert von 150 € somit nur noch die gesetzliche MWSt von 7 bzw. 17% zu entrichten.
Helmut Laser