Steuerhinweis für Rentner Nr. 21                                            24.3.2009

Einkommensteuererklärung 2008

A. Vorbemerkungen
Mit Beginn des Jahres wird man sich wieder mit den steuerlichen Unterlagen des abgelaufenen Kalenderjahres auseinander setzen müssen, um die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2008 vorzubereiten.

Die Abgabefrist gilt generell bis zum 31.Mai 2009 und wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert, wenn die Steuererklärungen durch Personen, Verbände usw. im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG (z. B. Steuerberatern) angefertigt werden. Auf begründeten Einzelantrag kann das Finanzamt in Einzelfällen auch eine weitere Fristverlängerung gewähren.

Dem Finanzamt bleibt es aber auch vorbehalten, eine Erklärung vor dem Ablauf der allgemein verlängerten Frist einzufordern, insbesondere wenn die Vorjahreserklärung verspätet oder nicht abgegeben wurde oder zu einer hohen Abschlusszahlung geführt hat oder für 2008 eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten ist.

Änderungen ab 1.1.2008
Mit dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 12 wurden die Gesetzesänderungen bereits dargestellt. Sie betreffen vor allen Dingen Vergünstigungen für ehrenamtlich Tätige durch

Besonderheiten bei handschriftlicher Ausfüllung der Steuererklärung
Die Finanzverwaltung ist bestrebt, ihre Arbeitsabläufe durch schnellere und kostengünstigere Bearbeitung der Steuererklärung zu optimieren und dadurch ggf. auch eine zeitnahe Steuererstattung zu ermöglichen. Neben der Abgabe der Erklärung im elektronischen Verfahren "Elster", ist nach wie vor die Abgabe manuell erstellter Steuererklärungen zulässig. In diesem Fall ist für die Bearbeitung im Beleglesesystem die eindeutige Lesbarkeit der Eintragungen Grundvoraussetzung.
In einem Merkblatt weist die Finanzverwaltung darauf hin, wie die Zahlen und (Groß-)Buchstaben aussehen müssen, die in jedes Kästchen in Blockschrift einzutragen sind und wie bei Korrekturen von Schreibfehlern zu verfahren ist. Beim Ausfüllen der Steuererklärung mit Schreibmaschine müssen die Eintragungen nicht unbedingt in die Kästchen plaziert werden.
Wer also seine Steuererklärungen handschriftlich auszufüllen gedenkt, sollte sich mit dem Erklärungsvordruck auch das einseitige beschriebene Merkblatt zur Einkommensteuererklärung (Beleglesevordruck) beim Finanzamt beschaffen.

Bei der Eintragung von Geldbeträgen sind jeweils volle abgerundete EURO-WERTE einzutragen, es sei denn, der Vordruck sieht ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor (z. B. bei vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuerbeträgen).

B. Erläuterung der Erklärungsvordrucke
Die bei Ausfertigung der Steuererklärungen zu beachtenden Punkte wurden für die Steuererklärung 2007 im Steuerhinweis für Rentner Nr. 13 umfassend erläutert. Nachfolgend werden daher nur die Positionen behandelt, bei denen sich gegenüber dem vergangenen Jahr eine Änderung ergeben habt oder auf die besonders hinzuweisen ist.

1. Einkommensteuererklärung
Auf Seite 1 ist neben der vom Finanzamt bisher vergebenen Steuernummer für jeden Steuerpflichtigen in Zeile 4 die im vergangenen Jahr allgemein mitgeteilte Identifikationsnummer einzutragen, bei gemeinsamer Steuererklärung von Ehegatten für beide (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 15).

Auf Seite 2 sind zunächst Angaben über die Einkunftsarten zu machen. Daraus ergibt sich dann auch, welche Anlagen gesondert auszufertigen sind.
In den Zeilen 35 bzw. 38 kann durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen erklärt werden, dass die Zinserträge ggf. unter dem Sparerfreibetrag lagen bzw. keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt wurden oder der Gewinn daraus unter der Freigrenze von 600 € lag, so dass keine steuerpflichtigen Einkünfte entstanden sind. Sollen einbehaltene Steuerabzugsbeträge angerechnet werden, ist jedoch die Anlage KAP auszufertigen.

Auf Seite 3 unten ist beim Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden eine Trennung bei den steuerbegünstigten Zwecken nicht mehr vorzunehmen, weil bereits ab 1.1.2007 solche Zuwendungen einheitlich bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig sind. Lediglich für politische Parteien und unabhängige Wählergemeinschaften gelten wie bisher andere Abzugsbegrenzungen.

Auf Seite 4 sind die Angaben zur Erlangung von Steuervergünstigungen wegen außergewöhnlicher Belastungen zu machen.
Für Behinderte sind die einzutragenden Daten dem Behindertenausweis zu entnehmen. Mit dem danach zu gewährenden Freibetrag sind die mit der Behinderung entstehenden besonderen Aufwendungen abgegolten.
Ist der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte mindestens 60 Jahre alt oder schwer behindert oder krank und beschäftigt er deswegen eine Haushaltshilfe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, kann er dafür einen Freibetrag von 52 € je Monat der Beschäftigung erhalten. Im Falle der Hilflosigkeit oder mindestens 50 %iger Behinderung beträgt der monatliche Freibetrag sogar 77 €.
Diese Steuerermäßigung  von monatlich 52 € gilt auch bei einer Heimunterbringung, wenn in den Heimkosten auch Kosten der Zimmerreinigung, Wäsche und Essenzubereitung enthalten sind, die der Heimbewohner zu tragen hat (bei Unterbringung zur dauernder Pflege monatlich sogar 77 €).
Wird eine ständig hilflose Person in ihrer oder deren Wohnung im Inland unentgeltlich gepflegt, kann dem Pflegenden unter bestimmten Voraussetzungen dafür ein Pauschbetrag von jährlich 924 € gewährt werden.

Neben diesen Steuerermäßigungsbeträgen können höhere Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden, führen aber erst dann zu einer Steuererminderung, wenn sie die so genannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese beträgt je nach Familienstand und Einkommen einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte (z. B. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben, und deren Gesamtbetrag der Einkünfte 51.130 € übersteigt bei Anwendung der Grundtabelle 7 % und beim Splittingverfahren 6 %. Diese Abzugsbegrenzungen gelten auch für andere außergewöhnliche Belastungen wie z. B.

- Bestattungskosten, die nicht aus Versicherungen und dem Nachlass zu decken sind,
- Ehescheidungskosten (Prozesskosten und Versorgungsausgleich),
- Kfz-Kosten bei Behinderten mit mindestens 80 % Behinderung oder 70 % und Merkmal G,
- Krankheitskosten, die nicht ersetzt werden,
- Kurkosten für eine vor Antritt der Kur ärztlich bescheinigte Kurmaßnahme,
- Pflegekosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflege unter besonderem Nachweis,
- Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die z. B. durch Brand oder Hochwasser verloren   gegangen sind.

 


Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
sind wie im Vorjahr als Steuerbetrag jährlich in folgender Höhe abziehbar:

- für geringfügige Beschäftigungen im Haushalt 10 % der Aufwendungen (max. 510 €),
- versicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt 12 % der Aufwendungen (max. 2.400 €),
- haushaltsnahe Dienstleistungen allgemein 20 % der Aufwendungen (max. 600 €),
- haushaltsnahe Pflege- und Betreuungskosten  20 % der Aufwendungen (max. 1.200 €),
- Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungen, Erhaltungs- und Moderni-   sierungsmaßnahmen 20 % (max. 600 €) bei bargeldlosen Zahlungen und Rechnungsnachweis.


2.
Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
In
Zeile 6 ist der Bruttoarbeitslohn aus der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers zu übertragen. Dieser enthält auch die steuerpflichtigen geldwerten Vorteile z. B. aus der privaten Dienstwagennutzung. Soweit dazu Kostenbeteiligungen geleistet wurden (z. B. lt. Tankkarte), sind diese durch den Arbeitgeber bereits vom geldwerten Vorteil abgesetzt worden.
Die
Zeile 24
ist für die ab 2007 möglichen steuerfreien Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen durch gemeinnützige Einrichtungen (max. 500 €) vorgesehen.
Ab Zeile 37 sind die erforderlichen Angaben für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu machen. Wie bereits berichtet hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Kürzung für die ersten 20 km für verfassungswidrig erklärt. Nunmehr sind auch diese Kostenanteile wieder abzugsfähig.
Mit Zeile 55 wurde eine neue Zeile für Reisekosten bei beruflich veranlassten Reisekosten geschaffen. Als Reisekosten sind tatsächlich nachgewiesene Fahrtkosten (oder eine KM-Pauschale von z. B. 30 Cent bei PkW-Nutzung) geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber kein Fahrzeug stellt.

3. Änderungen in den übrigen Anlagen
Anlage KAP  
In diesem Vordruck wurden die Zeilen 15 und 16 getauscht und die Zinserträge, die nicht der Zinsabschlagsteuer unterliegen wie z. B. aus privaten Darlehen gesondert nach der Summe aus den Zeilen 4 bis 13 gezeigt. Ferner sind Dividenden aus Aktien der REIT-AG in Zeile 22 gesondert zu erklären sowie Zinsen oder andere Erträge der REIT-AG in Zeile 32 zu erfassen.

Anlage R
  
Bei den Renteneinkünften ist zu beachten, dass für Sozialversicherungsrenten, die 2008 zu laufen begonnen haben, der steuerpflichtige Ertragsanteil 56 % beträgt und der künftige steuerfreie Festbetrag für diese Fälle nur noch 44 % der Rentenzahlungen des Erstjahres beträgt.
Zu beachten ist ferner, dass Rentenerhöhungsbeträge, die nach der ersten Rentenfestsetzung vorgenommen werden, in voller Höhe in die Besteuerung einzubeziehen sind. Daher muss in Zeile 6 der Rentenerhöhungsbetrag, soweit er in der Gesamtrente enthalten ist, angegeben werden.
Anlage AUS
 
Genenüber dem Vorjahr wurde der Vordruck lediglich um  Angaben zu Familienstiftungen nach § 15 AStG erweitert.
Anlagen V und SO
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. sonstige Einkünfte wie Abgeordnetenbezüge, private Veräußerungsgeschäfte usw. sind unverändert geblieben.

4. Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer (Vordruck ESt1V)
Arbeitnehmer, die neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine anderen Einkünfte haben, können eine auf 2 Seiten reduzierte vereinfachte Steuererklärung abgeben. Rentner, die ihre Sozialversicherungsrente mit dem Ertragsanteil versteuern müssen oder auch noch Vermieteinkünfte oder größere Kapitalerträge bezogen haben, müssen daher den umfangreichen Vordruck EST1A
 einreichen.

Helmut Laser