Steuerhinweis
für Rentner Nr. 21 24.3.2009
Einkommensteuererklärung
2008
A. Vorbemerkungen
Mit
Beginn des Jahres wird man sich wieder mit den steuerlichen Unterlagen
des abgelaufenen Kalenderjahres auseinander setzen müssen, um die Erstellung
der Einkommensteuererklärung 2008 vorzubereiten.
Die Abgabefrist gilt generell bis zum 31.Mai 2009 und wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert, wenn die Steuererklärungen durch Personen, Verbände usw. im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG (z. B. Steuerberatern) angefertigt werden. Auf begründeten Einzelantrag kann das Finanzamt in Einzelfällen auch eine weitere Fristverlängerung gewähren.
Dem Finanzamt bleibt es aber auch vorbehalten, eine Erklärung vor dem Ablauf der allgemein verlängerten Frist einzufordern, insbesondere wenn die Vorjahreserklärung verspätet oder nicht abgegeben wurde oder zu einer hohen Abschlusszahlung geführt hat oder für 2008 eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten ist.
Änderungen
ab 1.1.2008
Mit dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 12 wurden die
Gesetzesänderungen bereits dargestellt. Sie betreffen vor allen Dingen Vergünstigungen
für ehrenamtlich Tätige durch
Besonderheiten
bei handschriftlicher Ausfüllung der Steuererklärung
Die Finanzverwaltung
ist bestrebt, ihre Arbeitsabläufe durch schnellere und kostengünstigere Bearbeitung
der Steuererklärung zu optimieren und dadurch ggf. auch eine zeitnahe Steuererstattung
zu ermöglichen. Neben der Abgabe der Erklärung im elektronischen Verfahren "Elster",
ist nach wie vor die Abgabe manuell erstellter Steuererklärungen zulässig. In
diesem Fall ist für die Bearbeitung im Beleglesesystem die eindeutige Lesbarkeit
der Eintragungen Grundvoraussetzung.
In einem Merkblatt weist die Finanzverwaltung
darauf hin, wie die Zahlen und (Groß-)Buchstaben aussehen müssen, die in jedes
Kästchen in Blockschrift einzutragen sind und wie bei Korrekturen von Schreibfehlern
zu verfahren ist. Beim Ausfüllen der Steuererklärung mit Schreibmaschine müssen
die Eintragungen nicht unbedingt in die Kästchen plaziert werden.
Wer also
seine Steuererklärungen handschriftlich auszufüllen gedenkt, sollte sich mit
dem Erklärungsvordruck auch das einseitige beschriebene Merkblatt zur
Einkommensteuererklärung (Beleglesevordruck) beim Finanzamt beschaffen.
Bei
der Eintragung von Geldbeträgen sind jeweils volle abgerundete EURO-WERTE einzutragen,
es sei denn, der Vordruck sieht ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen
vor (z. B. bei vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuerbeträgen).
B.
Erläuterung
der Erklärungsvordrucke
Die bei Ausfertigung der Steuererklärungen zu
beachtenden Punkte wurden für die Steuererklärung 2007 im Steuerhinweis für
Rentner Nr. 13 umfassend erläutert. Nachfolgend werden daher nur die Positionen
behandelt, bei denen sich gegenüber dem vergangenen Jahr eine Änderung
ergeben habt oder auf die besonders hinzuweisen ist.
1.
Einkommensteuererklärung
Auf Seite 1 ist neben der vom Finanzamt bisher vergebenen Steuernummer
für jeden Steuerpflichtigen in Zeile 4 die im vergangenen Jahr allgemein
mitgeteilte Identifikationsnummer einzutragen, bei gemeinsamer Steuererklärung
von Ehegatten für beide (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 15).
Auf
Seite 2 sind zunächst Angaben über die Einkunftsarten zu machen. Daraus ergibt
sich dann auch, welche Anlagen gesondert auszufertigen sind.
In den Zeilen
35 bzw. 38 kann durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen erklärt werden,
dass die Zinserträge ggf. unter dem Sparerfreibetrag lagen bzw. keine privaten
Veräußerungsgeschäfte getätigt wurden oder der Gewinn daraus unter der Freigrenze
von 600 € lag, so dass keine steuerpflichtigen Einkünfte entstanden sind. Sollen
einbehaltene Steuerabzugsbeträge angerechnet werden, ist jedoch die Anlage KAP
auszufertigen.
Auf Seite 3 unten ist beim Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden eine Trennung bei den steuerbegünstigten Zwecken nicht mehr vorzunehmen, weil bereits ab 1.1.2007 solche Zuwendungen einheitlich bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig sind. Lediglich für politische Parteien und unabhängige Wählergemeinschaften gelten wie bisher andere Abzugsbegrenzungen.
Auf
Seite 4 sind die Angaben zur Erlangung von Steuervergünstigungen wegen
außergewöhnlicher Belastungen zu machen.
Für Behinderte sind die einzutragenden
Daten dem Behindertenausweis zu entnehmen. Mit dem danach zu gewährenden Freibetrag
sind die mit der Behinderung entstehenden besonderen Aufwendungen abgegolten.
Ist
der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte mindestens 60 Jahre alt oder schwer
behindert oder krank und beschäftigt er deswegen eine Haushaltshilfe
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, kann er dafür einen Freibetrag von
52 € je Monat der Beschäftigung erhalten. Im Falle der Hilflosigkeit oder mindestens 50 %iger Behinderung
beträgt der monatliche Freibetrag sogar 77 €.
Diese Steuerermäßigung von monatlich 52 € gilt auch
bei einer Heimunterbringung, wenn in den Heimkosten auch Kosten der Zimmerreinigung,
Wäsche und Essenzubereitung enthalten sind, die der Heimbewohner zu tragen hat
(bei Unterbringung zur dauernder Pflege monatlich sogar 77 €).
Wird eine
ständig hilflose Person in ihrer oder deren Wohnung im Inland unentgeltlich
gepflegt, kann dem Pflegenden unter bestimmten Voraussetzungen dafür ein Pauschbetrag von
jährlich 924 € gewährt werden.
Neben
diesen Steuerermäßigungsbeträgen können höhere Aufwendungen zusätzlich
geltend gemacht werden, führen aber erst dann zu einer Steuererminderung, wenn
sie die so genannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese
beträgt je nach Familienstand und Einkommen einen bestimmten Prozentsatz
des Gesamtbetrages der Einkünfte (z. B. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder
haben, und deren Gesamtbetrag der Einkünfte 51.130 € übersteigt bei Anwendung
der Grundtabelle 7 % und beim Splittingverfahren 6 %. Diese Abzugsbegrenzungen
gelten auch für andere außergewöhnliche Belastungen wie z. B.
- Bestattungskosten,
die nicht aus Versicherungen und dem Nachlass zu decken sind,
- Ehescheidungskosten
(Prozesskosten und Versorgungsausgleich),
- Kfz-Kosten bei Behinderten mit
mindestens 80 % Behinderung oder 70 % und Merkmal G,
- Krankheitskosten,
die nicht ersetzt werden,
- Kurkosten für eine vor Antritt der Kur ärztlich
bescheinigte Kurmaßnahme,
- Pflegekosten für die Beschäftigung einer ambulanten
Pflege unter besonderem Nachweis,
- Wiederbeschaffungskosten für Hausrat
und Kleidung, die z. B. durch Brand oder Hochwasser verloren gegangen
sind.
Haushaltsnahe
Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind wie im Vorjahr
als Steuerbetrag jährlich in folgender Höhe abziehbar:
-
für geringfügige Beschäftigungen im Haushalt 10 % der Aufwendungen (max. 510
€),
- versicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt 12 % der
Aufwendungen (max. 2.400 €),
- haushaltsnahe Dienstleistungen allgemein 20
% der Aufwendungen (max. 600 €),
- haushaltsnahe Pflege- und Betreuungskosten
20 % der Aufwendungen (max. 1.200 €),
- Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungen, Erhaltungs- und Moderni- sierungsmaßnahmen 20
% (max. 600 €) bei bargeldlosen Zahlungen und Rechnungsnachweis.
2. Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
In
Zeile 6 ist der Bruttoarbeitslohn aus
der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers zu übertragen. Dieser enthält auch die
steuerpflichtigen geldwerten Vorteile z. B. aus der privaten Dienstwagennutzung.
Soweit dazu Kostenbeteiligungen geleistet wurden (z. B. lt. Tankkarte), sind diese durch den
Arbeitgeber bereits vom geldwerten Vorteil abgesetzt worden.
Die Zeile 24 ist für die ab 2007 möglichen steuerfreien
Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen durch gemeinnützige Einrichtungen
(max. 500 €)
vorgesehen.
Ab Zeile 37 sind die erforderlichen Angaben für Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu machen.
Wie bereits berichtet hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Kürzung
für die ersten 20 km für verfassungswidrig erklärt. Nunmehr sind auch diese
Kostenanteile wieder abzugsfähig.
Mit Zeile 55 wurde eine neue Zeile
für Reisekosten bei beruflich veranlassten Reisekosten geschaffen. Als Reisekosten
sind tatsächlich nachgewiesene Fahrtkosten (oder eine KM-Pauschale von
z. B. 30 Cent bei PkW-Nutzung) geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber kein
Fahrzeug stellt.
3.
Änderungen in den übrigen Anlagen
Anlage KAP
In
diesem Vordruck wurden die Zeilen 15 und 16 getauscht und die Zinserträge, die
nicht der Zinsabschlagsteuer unterliegen wie z. B. aus privaten Darlehen gesondert
nach der Summe aus den Zeilen 4 bis 13 gezeigt. Ferner sind Dividenden
aus Aktien der REIT-AG in Zeile 22 gesondert zu erklären sowie Zinsen
oder andere Erträge der REIT-AG in Zeile 32 zu erfassen.
Anlage R
Bei den Renteneinkünften ist zu
beachten, dass für Sozialversicherungsrenten, die 2008 zu laufen begonnen
haben, der steuerpflichtige Ertragsanteil 56 % beträgt und der künftige
steuerfreie Festbetrag für diese Fälle nur noch 44 %
der Rentenzahlungen des Erstjahres beträgt.
Zu beachten ist ferner, dass Rentenerhöhungsbeträge, die nach der ersten Rentenfestsetzung
vorgenommen werden, in voller Höhe in die Besteuerung einzubeziehen sind. Daher
muss in Zeile 6 der Rentenerhöhungsbetrag, soweit er in der Gesamtrente enthalten
ist, angegeben werden.
Anlage AUS
Genenüber
dem Vorjahr wurde der Vordruck lediglich um Angaben zu Familienstiftungen
nach § 15 AStG erweitert.
Anlagen V und SO
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. sonstige
Einkünfte wie Abgeordnetenbezüge, private Veräußerungsgeschäfte usw.
sind unverändert geblieben.
4.
Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer (Vordruck
ESt1V)
Arbeitnehmer, die neben den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine anderen Einkünfte haben,
können eine auf 2 Seiten reduzierte vereinfachte Steuererklärung abgeben.
Rentner, die ihre Sozialversicherungsrente mit dem
Ertragsanteil versteuern müssen oder auch noch Vermieteinkünfte oder größere
Kapitalerträge bezogen haben, müssen daher den umfangreichen Vordruck EST1A einreichen.
Helmut Laser