Steuerhinweis
für Rentner Nr.22 8.7.2009
Die Verfahren der Dividendenbesteuerung von
2000 bis 2009
Gewinne von Kapitalgesellschaften
(z. B. AG, GmbH) unterliegen bei dieser Gesellschaft der Körperschaftsteuer
(sie ist die Einkommensteuer der juristischen Personen) zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Werden diese versteuerten Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, sind
sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Aktionär oder Gesellschafter
nochmals der Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf.
Kirchensteuer) zu unterwerfen.
Zur Vermeidung einer zu hohen
„Doppelbesteuerung“ werden die Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften den
nach- folgend beschriebenen Verfahren unterworfen. Diese führten wie in der Anlage
Dividendenbesteuerungsverfahren dargestellt beim Fiskus zu unterschiedlich
hohen Steuereinnahmen, wobei auch die kommunale Gewerbesteuer zu
berücksichtigen ist. Beim Aktionär ergeben sich daraus unterschiedlich hohe verfügbare
Kapitalerträge. Dass die Steuerbelastungen über die Jahre nicht unerheblich gesunken
sind, ergibt sich aus der kontinuierlich durchgeführten Senkung der Steuersätze
in Anpassung an ein durchschnittliches europäisches Niveau wie der beigefügten Anlage
Steuersenkung des Bundesministeriums der Finanzen zu entnehmen ist.
Folgende Verfahren zur Dividendenbesteuerung waren oder sind anzuwenden:
Kapitalgesellschaften
unterlagen bis zum Kalenderjahr 2000 mit ihrem Gewinn einem Körperschaftsteuersatz
von 40% für einbehaltene und 30% für ausgeschüttete Gewinne. Ein Ergebnis vor
Körperschaftsteuer von 100 wurde daher bei einer Ausschüttung mit 30%
Körperschaftsteuer belastet, so dass nur 70 an den Gesellschafter (Aktionär)
als Bardivi- dende ausgeschüttet werden konnten (auf die Berücksichtigung von Kapitalertragsteuer
und Solidaritätszuschlag wird im Interesse einer verständlichen Darstellung
verzichtet).
Der
Dividendenempfänger musste allerdings für seine Besteuerung 70 zuzüglich 30 Ausschüttungs-Körperschaftsteuer
(3/7 von 70) als Kapitaleinkünfte seiner individuellen Besteuerung zugrunde
legen, bekam dafür aber die Körperschaft- steuer auf seine Einkommensteuer
angerechnet. Im Ergebnis wurden somit die von der Kapitalgesellschaft an ihn
aus- geschütteten Ergebnisse vor Körperschaftsteuer mit seiner individuellen
Einkommensteuer (Progressionsbelastung) versteuert. Diese konnte höher, aber
auch niedriger sein als 30%. Sie konnte auch ganz entfallen, soweit z. B. die
Kapi- talerträge den Sparerfreibetrag von 3.000 DM bei Ledigen bzw. 6.000 DM bei
Verheirateten nicht überstiegen. In diesem Falle wurden die 30
Körperschaftsteuer erstattet
Ab dem Kalenderjahr 2001 werden thesaurierte und
ausgeschüttete Gewinne bei der Kapitalgesellschaft einem einheitlichen
Körperschaftsteuersatz von 25% unterworfen. Dafür ist diese Steuer beim
Anteilseigner ab 2002 nicht mehr auf dessen Steuerschuld anrechenbar. Als
Ausgleich sind die ausgeschütteten Gewinne (Dividenden) ab 2002 für die
persönliche Einkommensbesteuerung des Anteilseigners nur zur Hälfte
anzusetzen.
Wird ein Ergebnis vor Körperschaftsteuer von 100 nach
Abzug von 25% Körperschaftsteuer ausgeschüttet und fließen dem Anteilseigner
75 zu, muss er für seine Einkommensbesteuerung davon nur die Hälfte
(also 37,50) als Kapital- einkünfte berücksichtigen. Auch hierauf ist der
Sparerfreibetrag weiterhin anwendbar und nur ein übersteigender Betrag
unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz, der bereits 2001 gesenkt und
2003 und 2005 weiter reduziert wurde.
Das neue Verfahren galt bei
Kapitalgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht,
erstmals für die im Kalenderjahr 2002 ausgeschütteten Gewinne des Kalenderjahrs
2001. Schüttete die Gesellschaft allerdings Dividenden aus, die in den Jahren
bis 2000 erzielt und nach Versteuerung mit dem Thesaurierungs-Körperschaftsteuersatz
thesauriert wurden, war weiterhin das Anrechnungsverfahren anzuwenden. Daher
werden in diesen Fällen getrennte Steuerbescheinigungen für Ausschüttungen,
die dem Anrechnungsverfahren unterliegen, und Bezüge, für die das Halbeinkünfteverfahren
gilt, ausgestellt.
Abgeltungssteuer ab 2009
Durch das Unternehmenssteuergesetz 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz von 25% auf 15% herabgesetzt. Gleich- zeitig wurde für die ausgeschütteten Dividenden eine Abgeltungssteuer von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) einge- führt, die die auszahlenden Stellen (Kreditinstitute) einzubehalten und an den Fiskus abzuführen haben. Mit der Abgel- tungssteuer ist die Besteuerung endgültig durchgeführt. Die Erträge sind grundsätzlich nicht mehr in die Einkommens- besteuerung einzubeziehen. Wer jedoch einen persönlichen Grenzsteuersatz hat, der unter 25% liegt, kann die Einbe- ziehung dieser Kapitalerträge in die Einkommensbesteuerung mit seiner Steuererklärung beantragen und bekommt dann die Abgeltungssteuer auf die entstehende Steuerschuld angerechnet. Dieses ist besonders dann sinnvoll, wenn die Kapi- talerträge wegen des Sparerfreibetrages oder geringer Gesamteinkünfte nicht zu einer Steuer führen.
Helmut Laser