Steuerhinweis
für Rentner Nr.24 24.10.2009
Steuerklassenwahl
bei Ehegatten, die beide eine Steuerkarte benötigen
1.
Vorbemerkung
Ehegatten,
die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und
beide Arbeitslohn beziehen, werden für das kommende Jahr von ihrer Gemeinde
jeder eine Lohnsteuerkarte erhalten, auf denen die für das laufende Jahr eingetragene
Lohnsteuerklasse vermerkt ist. Dieses gilt für Rentner auch, wenn beide Ehegatten
eine Betriebsrente beziehen oder ein Ehegatte eine Betriebsrente bekommt
und der andere noch ein aktives Arbeitsverhältnis unterhält. Die Ehegatten können
zwischen der Steuerklassen- kombination IV/IV oder III/V wählen und bei der
Gemeinde eine Änderung beantragen, wenn sie von der vorgenommenen Eintragung
abweichen wollen. Für 2010 ist zwecks Erreichung einer genaueren Steuereinbehaltung
die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor neu eingeführt worden,
die beim zuständigen Finanzamt formlos ggf. auch mit der Eintragung eines Freibetrages
beantragt werden kann. Die Einbehaltung der Lohnabzugsbeträge durch den Arbeitgeber
hat jedoch nach wie vor nur einen Vorauszahlungscharakter und wird bei der Einkommensteuerveranlagung
in jedem Fall richtig gestellt. Zu beachten ist auch, dass die Steuerklassenwahl
auf die Höhe der Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld usw.
Auswirkungen haben kann, sofern diese vom bisherigen Netto- entgelt
zu berechnen sind, weil eine geringere Steuereinbehaltung zu einem höheren Nettoentgelt
führt.
2. Steuerklassenwahl
zwischen IV/IV und III/V
Die
Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass etwa die zu erwartende
Jahressteuer einbehalten wird, wenn der mit III eingestufte Ehegatte ca. 60%,
der mit V eingestufte Ehegatte ca. 40% des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Zur Erleichterung der Steuerklassenwahl haben die Finanzbehörden Tabellen erstellt,
aus denen abzulesen ist, welche Kombination bei anderen Einkommensverteilungen
die günstige ist. Allerdings gelten diese nur für Arbeitnehmer, die in allen
Zweigen sozialversichert sind oder in keinem Zweig sozialversichert sind
und auch keinen Zuschuß des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung
erhalten. Damit scheiden Rentner für die Anwendung der Tabellen in der Regel
aus. Sofern der Ehepartner nur ein geringes Arbeitsentgelt bezieht oder bei
einem 400-€-Job keine individuelle Lohnsteuer einzubehalten ist, sollte der
andere Ehepartner für sich die Steuerklasse III in Anspruch nehmen (also
Kombination III/V).
Soll die von der Gemeinde vorgegebene Steuerklasse
geändert werden, muss dieses bei der Gemeinde unter Vorlage beider Steuerkarten
bis zum Jahresenden 2009 beantragt werden. Ein Steuerklassen- wechsel kann
auch noch einmal im Kalenderjahr 2010 bis spätestens 30. November erfolgen.
Scheidet ein Ehepartner aus dem Dienstverhältnis aus oder verstirbt er, kann
die Gemeinde auch eine zweite Änderung bis zum 30.11.2010 vornehmen.
3.
Steuerklassenwahl IV/IV mit Faktor
Durch
das neu eingeführte Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten
die steuerentlastenden Vorschriften wie Grundfreibetrag und Splittingverfahren
berücksichtigt werden. Die Anwendung dieses Verfahrens ist beim zuständigen
Finanzamt unter Vorlage beider Steuerkarten und Angabe der voraussichtlichen
Arbeitslöhne des Jahres 2010 formlos zu beantragen. Das Finanzamt ermittelt
dann "auf Jahresbasis" einen Faktor (Multiplikator, z.B. 0,971), der
auf den Steuerkarten beider Ehegatten eingetragen wird, wenn er kleiner als
1 ist. Das führt dazu, dass vom Arbeitgeber nicht die volle, sondern die reduzierte
Steuer (z.B. 97,1%) einbehalten wird. Ein Ausgleich erfolgt auch im
Veranlagungsverfahren.
4.
Schlußbemerkung
Ohne Wahl der
günstigsten Steuerklassenkombination kann es zu Erstattungen im Veranlagungs-
verfahren kommen, die ggf. vermieden werden können. Bei Rentnern entstehen in
der Regel schon aus der Besteuerung des Ertragsanteils der Sozialversicherungsrente
Nachzahlungen, die sich durch einen zu hohen Lohnsteuerabzug entsprechend reduzieren
und evtl. die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen entbehrlich machen.
Bei Nachzahlungen von mindestens 400 € kann das Finanzamt nämlich vieteljährliche
Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen.