Steuerhinweis für Rentner Nr.24                                                 24.10.2009

Steuerklassenwahl bei Ehegatten, die beide eine Steuerkarte benötigen

1.      Vorbemerkung
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, werden für das kommende Jahr von ihrer Gemeinde jeder eine Lohnsteuerkarte erhalten, auf denen die für das laufende Jahr eingetragene Lohnsteuerklasse vermerkt ist. Dieses gilt für Rentner auch, wenn beide Ehegatten eine Betriebsrente beziehen oder ein Ehegatte eine Betriebsrente bekommt und der andere noch ein aktives Arbeitsverhältnis unterhält. Die Ehegatten können zwischen der Steuerklassen- kombination IV/IV oder III/V wählen und bei der Gemeinde eine Änderung beantragen, wenn sie von der vorgenommenen Eintragung abweichen wollen. Für 2010 ist zwecks Erreichung einer genaueren Steuereinbehaltung die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor neu eingeführt worden, die beim zuständigen Finanzamt formlos ggf. auch mit der Eintragung eines Freibetrages beantragt werden kann. Die Einbehaltung der Lohnabzugsbeträge durch den Arbeitgeber hat jedoch nach wie vor nur einen Vorauszahlungscharakter und wird bei der Einkommensteuerveranlagung in jedem Fall richtig gestellt. Zu beachten ist auch, dass die Steuerklassenwahl auf die Höhe der Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. Auswirkungen haben kann, sofern diese vom bisherigen Netto- entgelt zu berechnen sind, weil eine geringere Steuereinbehaltung zu einem höheren Nettoentgelt führt.

2.  Steuerklassenwahl zwischen IV/IV und III/V
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass etwa die zu erwartende Jahressteuer einbehalten wird, wenn der mit III eingestufte Ehegatte ca. 60%, der mit V eingestufte Ehegatte ca. 40% des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Zur Erleichterung der Steuerklassenwahl haben die Finanzbehörden Tabellen erstellt, aus denen abzulesen ist, welche Kombination bei anderen Einkommensverteilungen die günstige ist. Allerdings gelten diese nur für Arbeitnehmer, die in allen Zweigen sozialversichert sind oder in keinem Zweig sozialversichert sind und auch keinen Zuschuß des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Damit scheiden Rentner für die Anwendung der Tabellen in der Regel aus. Sofern der Ehepartner nur ein geringes Arbeitsentgelt bezieht oder bei einem 400-€-Job keine individuelle Lohnsteuer einzubehalten ist, sollte der andere Ehepartner für sich die Steuerklasse III in Anspruch nehmen (also Kombination III/V).
Soll die von der Gemeinde vorgegebene Steuerklasse geändert werden, muss dieses bei der Gemeinde unter Vorlage beider Steuerkarten bis zum Jahresenden 2009 beantragt werden. Ein Steuerklassen- wechsel kann auch noch einmal im Kalenderjahr 2010 bis spätestens 30. November erfolgen. Scheidet ein Ehepartner aus dem Dienstverhältnis aus oder verstirbt er, kann die Gemeinde auch eine zweite Änderung bis zum 30.11.2010 vornehmen.

3. Steuerklassenwahl IV/IV mit Faktor
Durch das neu eingeführte Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften wie Grundfreibetrag und Splittingverfahren berücksichtigt werden. Die Anwendung dieses Verfahrens ist beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage beider Steuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2010 formlos zu beantragen. Das Finanzamt ermittelt dann "auf Jahresbasis" einen Faktor (Multiplikator, z.B. 0,971), der auf den Steuerkarten beider Ehegatten eingetragen wird, wenn er kleiner als 1 ist. Das führt dazu, dass vom Arbeitgeber nicht die volle, sondern die reduzierte Steuer  (z.B. 97,1%) einbehalten wird. Ein Ausgleich erfolgt auch im Veranlagungsverfahren.

4. Schlußbemerkung
Ohne Wahl der günstigsten Steuerklassenkombination kann es zu Erstattungen im Veranlagungs- verfahren kommen, die ggf. vermieden werden können. Bei Rentnern entstehen in der Regel schon aus der Besteuerung des Ertragsanteils der Sozialversicherungsrente Nachzahlungen, die sich durch einen zu hohen Lohnsteuerabzug entsprechend reduzieren und evtl. die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen entbehrlich machen. Bei Nachzahlungen von mindestens 400 € kann das Finanzamt nämlich vieteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen.