Steuerhinweis für Rentner Nr. 3                              11.03.2007                       

Steuerliche Vergünstigungen und Freibeträge für (Schwer-)Behinderte

Nicht nur im zunehmenden Alter, sondern auch in jungen Jahren sind viele Personen durch Krankheit, Unfall oder gar seit Geburt behindert, so dass sie der Hilfe bedürfen und ihre Behinderung zusätzliche Aufwendungen erfordern, die sie z. T. erheblich belasten.

1. Regelungen des Einkommensteuergesetzes

Das Ertragsteuerrecht erhebt die Steuer grundsätzlich nach der Leistungsfähigkeit des Bürgers. Es trägt den gegenüber der Allgemeinheit bestehenden außergewöhnlichen Belastungen durch vielfältige Sonderregelungen und Freibeträge Rechnung. Nach­folgend sollen die wesentlichen Regelungen aufgezeigt werden.

1. 1. Pauschbeträge für behinderte Menschen (§ 33 b Abs. 1 bis 3 EStG)

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen un­mittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er einen Behinderten-Pausch­betrag geltend machen (§ 33 b EStG), der nach dem Grad der Behinderung gestaffelt ist. Dieser Pauschbetrag wird an Stelle einer Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG gewährt und erspart dem Behinderten den Einzelnachweis der Kosten und ist außerdem nicht durch eine zumutbare Eigenbelastung beschränkt bzw. gemindert.

Den Pauschbetrag erhalten behinderte Menschen, deren Behinderung

a)     Dem Behinderten stehen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zu. Das gilt auch, wenn der Anspruch durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wurde. Der Nachweis ist durch den Rentenbescheid eines Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zu führen. Der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter bzw. Angestellten genügt nicht.

b)     Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweg­lichkeit geführt oder beruht auf einer typischen Berufskrankheit. Dieses ist durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungs­gesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.

            Das Finanzamt ist an diese Nachweise als Grundlagenbescheid gebunden.

Der zu gewährende Pauschbetrag beträgt bei einer Behinderung

von 25 und 30 %

310 €

von 65 und  70 %

890 €

von 35 und 40 %

430 €

von 75 und  80 %

1.060 €

von 45 und 50 %

570 €

von 85 und  90 %

1.230 €

von 55 und 60 %

720 €

von 95 und 100 %

1.420 €

Für Blinde und behinderte Personen, die hilflos sind, beträgt der Pauschbetrag  3.700 €.

Die obigen Beträge sind Jahresbeträge und auch zu gewähren, wenn die Voraus­setzungen nur in einem Teil des Kalenderjahres vorgelegen haben. Bei Änderung des Behinderungsgrades ist der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.

Durch diese Pauschbeträge werden die typischen durch die Behinderung laufend entstehenden Kosten abgegolten. Entstehen nachgewiesenermaßen höhere Kosten, die selbst unter Abzug der zumutbaren Eigenbelastung zu einem höheren Abzug führen, kann an Stelle des Pauschbetrages auch die Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG geltend gemacht werden.

Neben dem Pauschbetrag können bestimmte Aufwendungen zusätzlich als außerge­wöhnlich Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Dieses gilt für außerordentliche Krankheitskosten wie z. B. Kosten einer Operation und für Heil­kuren. Bei einer Behinderung von mindestens 80% oder bei Geh- und Stehbehinderung mit mehr als 70% können auch angemessene PKW-Kosten beantragt werden (bei Nachweis der Gehbehinderung 0,30 € Kilometersatz bis zu 3.000 km im Kj. ohne Einzelnachweis). Anstelle der PKW-Kosten können ggf. auch Taxikosten berücksichtigt werden.

Bei Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt wird der Aufwand bis zur Höhe von 624 € nach § 33 a Abs. 3 EStG ebenfalls zusätzlich berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet haben. Ohne Altersbegrenzung gilt dieses, wenn die Haushaltshilfe wegen Krankheit erforderlich ist. Der Höchstbetrag beträgt sogar 924 €, wenn die kranke Person hilflos oder schwer behindert ist.

Erwachsen dem Behinderten Aufwendungen wegen Unterbringung in einem Heim, können neben dem Behinderten-Pauschbetrag die Kosten bis zu 624 € gem. § 33 a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden. Erfolgt die Unterbringung zur dauernden Pflege, erhöht sich der Höchstbetrag auf 924 €.

Die genannten Pauschbeträge gem. § 33 a EStG sind jedoch um 1/12 für jeden vollen Monat zu kürzen, an dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

1.2. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33 b Abs. 4 und 5 EStG)

Ein Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 € wird Personen gewährt, wenn die Hinter­bliebenenbezüge geleistet werden

Der Nachweis ist durch den Rentenbescheid des Versorgungsamtes oder einen entsprechenden Bescheid zu erbringen.

1.3. Pflege-Pauschbetrag (§ 33 b Abs. 6 EStG)

Ein Pflege-Pauschbetrag von 924 € kann an Stelle einer Steuerermäßigung gem. § 33 EStG gewährt werden, wenn dem Steuerpflichtigen, der die Pflege durchführt, Aufwen­dungen dadurch entstehen, dass er eine Person pflegt, die nicht nur vorübergehend hilflos ist. Personen sind hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Die Hilfe muss im Inland in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder des Pflegebedürftigen erfolgen. Sie kann auch in Form einer notwendigen Überwachung oder Anleitung geschehen, wenn die Hilfe zwar nicht dau­ernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erfor­derlich ist. Der Pauschbetrag ist auch zu gewähren, wenn bei einer Heimunter­bringung der Hilfsbedürftige nur am Wochenende in der Wohnung der Pflegeperson von dieser betreut wird. Er ist ferner zu gewähren, wenn ein Ehegatte den hilflosen anderen pflegt.

Werden mehrere Personen für den Pflegebedürftigen tätig, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen. Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrages ist, dass die Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege keine Einnahmen erhält, sei es als steuerfreie Vergütung oder als Aufwendungsersatz. Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist für die Gewährung des Pausch­betrages dann unschädlich, wenn die Mittel für den Pflegebedürftigen lediglich treuhänderisch verwaltet und die tatsächliche Verwendung für ihn nachgewiesen wird, dabei dürfen typische Unterhaltskosten nicht berücksichtigt werden.

Erhalten Angehörige oder Personen, die sich zur Pflege im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG sittlich verpflichtet fühlen, Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirt­schaftlichen Versorgung, so sind diese gem. § 3 Nr. 36 EStG bis zur Höhe des Pflege­satzes nach § 37 des elften Buches Sozialgesetzbuch einkommensteuerfrei. Entspre­chendes gilt, wenn der Pflegebedürftige aus einer privaten Versicherung Pflegegeld nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches oder Pauschalbeihilfen nach Beihilfevor­schriften für häusliche Pflege erhält.

1.4. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

sind ab 1.1.2007 nicht mehr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Damit soll bei Fahrtkosten grundsätzlich dem sog. „Werkstorprinzip“ Geltung verschafft werden, wonach der Berufssphäre ausschließlich die Arbeitsstätte zuge­ordnet wird, während das Wohnen einschließlich der Fahrt zur Arbeitsstätte dem Privatbereich zugerechnet wird.

Für Arbeitnehmer ist der § 9 Abs. 2 EStG neu gefasst worden und lässt danach nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfer­nungskilometer wie Werbungskosten zu. Die Entfernungspauschale ist grund­sätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € je Kj. begrenzt. Werden diese Fahrten mit eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen durchgeführt, gibt es jedoch keine Jahresbegrenzung. Für die Entfernungsbestimmung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, es sei denn eine andere Straßenverbindung ist offensichtlich verkehrs­günstiger und wird regelmäßig genutzt.

Behinderte können nach wie vor an Stelle der Entfernungspauschale die tatsäch­lichen Aufwendungen geltend machen, wenn der Behinderungsgrad entweder mindestens 70% beträgt oder mindestens 50% und zusätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besteht. Dieses ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten pauschal mit 0,60 € je Entfernungskilometer berücksichtigt werden.

1.5. Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG

Beim Bezug von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe von 40% dieser Bezüge, für 2005 höchstens jedoch 3.000 € zuzüglich einem Zuschlag von 900 € im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Der Versorgungsfreibetrag wird in Stufen abgebaut und beträgt z. B. für 2006 nur noch 38,4%, höchstens 2.880 € zuzüglich 864 €. Versor­gungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsfähigkeit oder als Hinterblie­benenbezüge gewährt werden. Werden sie wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt, gelten sie erst mit Erreichen des 63. Lebensjahres als Versorgungsbezüge. Bei Schwerbehinderten gilt dieses bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres.

1.6. Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 3 Nr. 3 EStG

Steuerpflichtige erhalten u. a. einen Kinderfreibetrag für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dieses gilt ohne Begrenzung auch für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Bei Behinderungen die erstmalig in 2007 eintreten, gilt die Regelung nur noch für Kinder, deren Behin­derung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

1.7. Kinderbetreuungskosten gem. § 33 c EStG

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuer­pflichtigen gehörenden Kindes können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie je Kind 1.548 € übersteigen, wenn das Kind wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer­stande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuer­pflichtige erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet oder selbst körperlich geistig oder seelisch behindert oder krank ist, so dass er für die Kinderbetreuung auf fremde Hilfe angewiesen ist. Leben die Eltern zusammen, müssen bei beiden Eltern diese Voraussetzungen vorliegen. Bei nicht zusammenlebenden Eltern kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 € übersteigen.

2.  Schwerbehinderten-Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer

Kraftfahrzeuge, sind von der Steuer voll befreit, solange sie für Schwerbehinderte zugelassen sind. Voraussetzung ist, dass diese behinderte Person durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit dem Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ nachweisen kann, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist (§ 3 a KraftStG).

Ohne einen Nachweis, dass der Behinderte hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist, besteht eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50%, wenn durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangenfarbenem Flächenaufdruck nachgewiesen wird, dass die Vorraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Nach dieser Vorschrift hat der Schwerbehinderte das Recht, zur unent­geltlichen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, entfällt die 50%ige Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung hat das Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken und den Vermerk bei Entfall wieder zu löschen.

Die genannten Steuervergünstigungen stehen einer behinderten Person nur für ein Fahrzeug zu und müssen schriftlich beantragt werden. Die Vergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (außer Handgepäck) oder zur entgeltlichen Beförderung von Personen (mit Ausnahme gelegentlicher Mitbeförderung) genutzt wird. Sie entfällt ferner, wenn das Fahrzeug durch andere Personen als den Behinderten genutzt wird, es sei denn, dieses steht im Zusammenhang mit der Fortbewegung des Behinderten oder dessen Haushaltsführung. Das ist z. B. der Fall, wenn der Behinderte das Fahrzeug nicht selbst fahren kann und er daher von einem Angehörigen mit dem begünstigten Fahrzeug befördert wird.

3. Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen

Generelle Parkerleichterungen, die zum Beispiel auch für die Nutzung eines mit einem Rollstuhl gekennzeichneten Behindertenparkplatzes gelten, erfordern eine Buchstabenkennzeichnung im Behindertenausweis. So bedeutet das Merkzeichen G, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, eine erhebliche Gehbehinderung oder eine Geh- und Stehbehinderung vorliegt. Das Merkmal aG bedeutet die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung.

Ausweise von Behinderten aufgrund von Erkrankungen, die nicht zu einer der genannten Geh- oder Stehbehinderungen führen, werden daher nicht mit einer Buchstabenkennzeichnung versehen. Diese Behinderten müssen sich im Straßenverkehr wie gesunde Menschen verhalten.

Auf Initiative des Behindertenbeirats Wolfsburg e.V. und der Stadt Wolfsburg wurde Ende 2007 eine Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen geschaffen, die mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung das Parken bis zu 3 Stunden erlaubt
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen, sofern dadurch    keine Behinderung des durchgehenden Verkehrs erfolgt,
- in Bereichen von Parkscheinautomaten gebührenfrei,
- im eingeschränkten Haltverbot und auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht.
Ferner darf in Fußgängerzonen in der Zeit, wo diese zum Be- und Entladen freigegeben sind, bis zu 10 Minuten gehalten werden.
Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen ist dagegen nicht erlaubt.

Die Bescheinigung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wie z. B.
-
Merkzeichen G im Behindertenausweis mit einem Behindertengrad von mindestens 70 % und    max. 100 Meter Bewegungsfähigkeit,
-  an Prostatakrebserkrankte oder Stomaträger mit einem Behindertengrad von mindestens 70 %.

Der Antrag ist bei der Stadt Wolfsburg; Bürgerdienste - Abt. Ordnungsamt - im Rathaus B - Zimmer 4 zu stellen. Für die o.g. Fälle ist als Nachweis der Voraussetzungen der Behindertenausweis und eine ärztliche Bescheinigung beizufügen (ggf. reicht auch die Vorlage des Bescheides des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie aus, wenn daraus die Krankheit ersichtlich ist).

Die Parkerleichterung gilt im Stadtgebiet Wolfsburg und auch in den benachbarten Landkreisen und Städten Gifhorn, Helmstedt, Braunschweig und Wolfenbüttel.
 

Helmut Laser