Steuerhinweis
für Rentner Nr.34 15.3.2011
Änderungen
bei der steuerlichen Behandlung von geldwerten Vorteilen für Betriebsrentner
(private
Dienstwagennutzung und Werksrabatte)
Bei Arbeitnehmern, die nach ihrem Ausscheiden eine Betriebsrente erhalten, wurde bis zum 31.12.2010 lediglich die Betriebsrente als Versorgungsbezug behandelt und dem Versorgungsfreibetrag unterworfen. Erhielten diese Personen nach ihrem Ausscheiden von ihrem Arbeitgeber noch andere Bezüge wie geldwerte Vorteile aus einem Personalrabatt (WA-Rabatt) oder eine Fahrzeuggestellung (private Geschäftsfahrzeugnutzung), wurden diese als sonstige Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis behandelt. Darauf konnte der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € angerechnet und bei über 64-Jährigen der Altersentlastungsbetrag gewährt werden (siehe Steuerhinweise für Rentner Nr. 16 und 29). Ab 1.1.2011 ist dieses aufgrund einer Entscheidung der Finanzministerien des Bundes und der Länder nicht mehr möglich, was zu steuerlichen Mehrbelastungen gegenüber dem Vorjahr führt.
Für ehemalige Führungskräfte, denen auch nach ihrem Ausscheiden ein Geschäftsfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird, hat die Änderung eine besondere Bedeutung, weil der Arbeitnehmer-Pauschbetrag entfällt und der für den geldwerten Vorteil nunmehr mögliche Versorgungsfreibetrag nicht wirksam wird. Denn er wird in der Regel schon durch die laufende Betriebsrente voll ausgeschöpft. Für über 64-Jährige wurde bisher auf den geldwerten Vorteil noch ein Altersentlastungsbetrag gewährt, der nun entfällt, weil er auf Versorgungsbezüge gesetzlich nicht angewendet werden darf.
Wer über eine Tankkarte in die Lage versetzt wird, für Rechnung des Arbeitgebers sein Geschäftsfahrzeug zu betanken, mindert seinen geldwerten Vorteil. Voraussetzung ist, die Bezinkosten werden von seinem Nettoentgelt einbehalten, denn dann gelten diese Beträge als Kostenbeteiligung für die Geschäftsfahrzeugnutzung. Bisher konnte auf die Nutzung der Karte in Höhe des Arbeitnehmer- Pauschbetrages verzichtet werden, weil in dieser Höhe der geldwerte Vorteil nicht besteuert wurde. Nun könnte durch entsprechend höhere Nutzung der Tankkarte dieser Teil der entfallenden Vergünstigung kompensiert werden. Die dadurch ggf. eintretenden Bezinmehrkosten (günstigere Bezinkosten bei anderen Anbietern oder Finanzierungsvorteile durch Kreditkartennutzung) müßten dabei jedoch gegengerechnet werden, werden aber die Steuerersparnis durch Kartennutzung nur zu einem geringen Teil kompensieren.
Beispiel:
Jahresrechnung |
Regelung bis 2010 |
Regelung ab 1.1.2011 |
Kompensation |
6% privater Nutzungswert für 30.000 € BLP |
1.800 € |
1.800 € |
1.800 € |
Tankkartenumsätze |
-600 € |
-600 € |
-1.520 € |
geldwerter Vorteil aus Dienstwagennutzung |
1.200 € |
1.200 € |
280 € |
abzügl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
-920 € |
entfällt |
entfällt |
zu versteuern |
280 € |
1.200 € |
280 € |
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Betriebsrente |
40.000 € |
40.000 € |
40.000 € |
geldwerter Vorteil aus Dienstwagennutzung neu |
|
1.200 € |
280 € |
Versorgungsbezüge |
40.000 € |
41.200 € |
40.280 € |
Versorgungsfreibetrag |
-3.900 € |
-3.900 € |
-3.900 € |
zu ersteuern |
36.100 € |
37.300 € |
36.380 € |
geldwerter Vorteil aus Dienstwagennutzung bisher |
280 € |
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insgesamt zu versteuern |
36.380 € |
37.300 € |
36.380 € |
Altersentlastungsbetrag |
-480 € |
entfällt |
entfällt |
bleibt zu versteuern |
35.900 € |
37.300 € |
36.380 € |
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Mehreinkünfte gegenüber 2010 |
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1.400 € |
480 € |
Steuerbelastung bei Grenzsteuersatz 30 % |
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420 € |
144 € |
Bitte beachten:
Wegen einer anderweitigen
Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung siehe Steuerhinweis für Rentner
Nr. 40.
Helmut Laser