Steuerhinweis für Rentner Nr.34                                            15.3.2011
 

Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von geldwerten Vorteilen für Betriebsrentner
(private Dienstwagennutzung und Werksrabatte)

 

Bei Arbeitnehmern, die nach ihrem  Ausscheiden eine Betriebsrente erhalten, wurde bis zum 31.12.2010 lediglich die Betriebsrente als Versorgungsbezug behandelt und dem Versorgungsfreibetrag unterworfen. Erhielten diese Personen nach ihrem  Ausscheiden von ihrem Arbeitgeber noch andere Bezüge wie geldwerte Vorteile aus einem Personalrabatt (WA-Rabatt) oder eine Fahrzeuggestellung (private Geschäftsfahrzeugnutzung), wurden diese als sonstige Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis behandelt. Darauf konnte der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € angerechnet und bei über 64-Jährigen der Altersentlastungsbetrag gewährt werden (siehe Steuerhinweise für Rentner Nr. 16 und 29). Ab 1.1.2011 ist dieses aufgrund einer Entscheidung der Finanzministerien des Bundes und der Länder nicht mehr möglich, was zu steuerlichen Mehrbelastungen gegenüber dem  Vorjahr führt.

Für ehemalige Führungskräfte, denen auch nach ihrem  Ausscheiden ein Geschäftsfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird, hat die Änderung eine besondere Bedeutung, weil der Arbeitnehmer-Pauschbetrag entfällt und der für den geldwerten Vorteil nunmehr mögliche Versorgungsfreibetrag nicht wirksam wird. Denn er wird in der Regel schon durch die laufende Betriebsrente voll ausgeschöpft. Für über 64-Jährige wurde bisher auf den geldwerten Vorteil noch ein Altersentlastungsbetrag gewährt, der nun entfällt, weil er auf Versorgungsbezüge gesetzlich nicht angewendet werden darf.

Wer über eine Tankkarte in die Lage versetzt wird, für Rechnung des Arbeitgebers sein Geschäftsfahrzeug zu betanken, mindert seinen geldwerten Vorteil. Voraussetzung ist, die Bezinkosten werden von seinem Nettoentgelt einbehalten, denn dann gelten diese Beträge als Kostenbeteiligung für die Geschäftsfahrzeugnutzung. Bisher konnte auf die Nutzung der Karte in Höhe des Arbeitnehmer- Pauschbetrages verzichtet werden, weil in dieser Höhe der geldwerte Vorteil nicht besteuert wurde. Nun könnte durch entsprechend höhere Nutzung der Tankkarte dieser Teil der entfallenden Vergünstigung kompensiert werden. Die dadurch ggf. eintretenden Bezinmehrkosten (günstigere Bezinkosten bei anderen Anbietern oder Finanzierungsvorteile durch Kreditkartennutzung) müßten dabei jedoch gegengerechnet werden, werden aber die Steuerersparnis durch Kartennutzung nur zu einem geringen Teil kompensieren.

Beispiel:

Jahresrechnung

Regelung bis 2010

Regelung ab 1.1.2011

Kompensation

6% privater Nutzungswert für 30.000 € BLP

1.800 €

1.800 €

1.800 €

Tankkartenumsätze

-600 €

-600 €

-1.520 €

geldwerter Vorteil aus Dienstwagennutzung

1.200 €

1.200 €

280 €

abzügl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag

-920 €

entfällt

entfällt

zu versteuern

280 €

1.200 €

280 €

 

 

 

 

Betriebsrente

40.000 €

40.000 €

40.000 €

geldwerter Vorteil aus Dienstwagennutzung neu

 

1.200 €

280 €

Versorgungsbezüge

40.000 €

41.200 €

40.280 €

Versorgungsfreibetrag
40% max. 3.900 €

-3.900 €

-3.900 €

-3.900 €

zu ersteuern

36.100 €

37.300 €

36.380 €

geldwerter Vorteil aus Dienstwagennutzung bisher

280 €

 

 

insgesamt zu versteuern

36.380 €

37.300 €

36.380 €

Altersentlastungsbetrag
40% von Dienstwagennutzung

-480 €

entfällt

entfällt

bleibt zu versteuern

35.900 €

37.300 €

36.380 €

 

 

 

 

Mehreinkünfte gegenüber 2010

 

1.400 €

480 €

Steuerbelastung bei Grenzsteuersatz 30 %

 

420 €

144 €

 Bitte beachten:
Wegen einer anderweitigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 40.

 

 

Helmut Laser