Steuerhinweis für Rentner Nr.35                                                                  15.12.2011
 

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen ergeben sich für Arbeitnehmer und Rentner im Jahr 2012

Vorbemerkungen

Auch für 2012 hat der Gesetzgeber für die Steuerbürger, insbesondere auch Arbeitnehmer und Rentner, Änderungen vorgesehen, die steuerliche Entlastungen und auch Vereinfachungen im Besteuerungsverfahren zum Ziel haben. Daneben sind die jährlichen Anpassungen im Sozialversicherungsbereich zu berücksichtigen.

A. Änderungen bei den Sozialabgaben

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird in den alten Bundesländern zum 1.1.2012 von 66.000 € auf 67.200 € angehoben, während in den neuen Bundesländern die Bemessungsgrenze des Vorjahres mit 57.600 € unverändert bleibt. Dadurch erfolgt eine weitere Angleichung an das Niveau der alten Bundesländer. Der Beitragssatz bleibt unverändert (19,6 % für die Rentenversicherung und 3 % für die Arbeitslosenversicherung).

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird zum 1.1.2012 auf 45.900 € wieder angehoben, nachdem sie im Vorjahr erstmals auf 44.500 € gesenkt worden war.

Die Anlage verdeutlicht für Einkünfte über BBG mit einem Fallbeispiel die Auswirkungen, die sich aus der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen ergeben und ermöglicht die Berechnung auf Basis der eigenen Einkünfte sowie die Nachvollziehung der durch die BfA und den Arbeitgeber ab Januar 2012 vorzunehmenden Neuberechnungen.

B. Änderungen im Steuerrecht

1. Elektronische Steuerkarte ersetzt die Papierlohnsteuerkarte erst ab 2013

Bereits für 2011 haben die Gemeinden keine Lohnsteuerkarten mehr versandt. Die Merkmale der Steuerkarte 2010 galten auch für 2011 sofern keine Änderungen eingetreten waren. Ab 2012 sollten die Arbeitgeber diese Daten aus einer bundesweiten Datenbank abrufen. Einzelheiten der Umstellung sowie Übergangsregelungen für 2011 wurden bereits in den Steuerhinweisen für Rentner Nr. 32 eingehend erläutert. Nunmehr musste der Einsatz der elektronischen Steuerkarte aufgrund unerwarteter technischer Probleme um ein Jahr verschoben werden (siehe auch Steuernews Nr. 32). Die dargestellten Übergangsregelungen gelten daher auch für 2012.

2. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bereits ab 2011

Durch Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 € auf 1.000 € kommen ab 2011 alle Arbeitnehmer in den Genuss eines um 80 € höheren Freibetrages, der ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen im Veranlagungsverfahren automatisch berücksichtigt wird. Wegen des Steuerausfalls von 330 Mio. € wird die Erhöhung als Kompromißlösung erstmalig mit dem Dezembergehalt 2011 für das laufende Jahr umgesetzt, weil dann die Steuerbelastung erst den Haushalt 2012 trifft. Der Steuerabzug im Dezember 2011 wird daher geringer ausfallen als in den Vormonaten.  Ab Januar 2012 wirkt der erhöhte Pauschbetrag bei jeder monatlichen Entgeltabrechnung mit 1/12 des Jahresbetrages (83,33 €).

3. Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab 2012

Bisher war die Höhe der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten davon abhängig, ob sie durch Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst waren. Durch Gleichschaltung der beiden Sachverhalte entfällt künftig der Nachweis der besonderen Anspruchsvoraussetzungen. Die Neuregelung verzichtet  auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern wie z. B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit und Behinderung. Wer Kinderbetreuungskosten hat und belegt, kann diese Kosten mit 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben geltend machen.

4. Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für die Gewährung von Kindergeld und Freibeträgen bei volljährigen Kindern in Schul- oder Berufsausbildung

Bei volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren werden Kindergeld bzw. Freibeträge unabhängig von der Höhe seiner eigenen Einkünfte und Bezüge gewährt. Nach Abschluß seiner erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt das allerdings nur, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Auf die Anrechnung eigener Bezüge wird auch beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes ab 2012 verzichtet.

5. Änderung bei der Berechnung der Entfernungspauschale

Bei Nutzung abwechselnder Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nur noch für jeden Tag belegt werden, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr.

6
. Prozentgrenze bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf mehr als 66% angehoben

Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung sind für den Vermieter die Aufwendungen bei der Ermittlung der Mieteinkünfte bis 2011 dann voll abzugsfähig, wenn die gezahlte Miete mindestens 56% der ortsüblichen Miete beträgt. Dieser %-Satz wird ab 2012 auf einen %-Satz von 66% vereinheitlicht und dafür auf die bisher vom Vermieter geforderte Totalüberschussprognose verzichtet.

In diesen Fällen wird es ggf. erforderlich sein, die bisherige günstige Mietzahlung an diese neue Mindestgrenze anzupassen. Bei einer ortsüblichen Miete von 1.000 € müsste die verbilligte Mindestmiete von 560 € auf 661  € angehoben werden, um nicht 44% des bisher möglichen vollen Abzug der Aufwendungen zu verlieren.

7. Verzicht der Einbeziehung von Kapitaleinkünften beim Spendenabzug und bei außergewöhnlichen Belastungen

Nach Einführung der Abgeltungssteuer sind Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung anzugeben. Haben die Beträge aber auf die Höchstbeträge beim Spendenabzug oder bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen auf die zumutbare Eigenbelastung Auswirkungen, waren sie bis einschl. 2011 für diese Fälle zu berücksichtigen und daher zu erklären. Ab 2012 wird darauf verzichtet, so dass in der Steuererklärung die durch die Abgeltungssteuer abgegoltenen Kapitalerträge für diese Zwecke nicht mehr anzugeben sind.

8. Übertragung von Kinderfreibeträgen bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern

Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, kann der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden. Das gilt auch für den Behindertenpauschbetrag für ein behindertes Kind. Künftig kann aber ein Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder einen eigenen Betreuungsaufwand für das Kind hat.

9. Erstattungsüberschüsse bei Sonderausgaben

Ergeben sich (z. B. durch erstattete Kirchensteuern für zurückliegende Jahre) Sonderausgabenüberschüsse, mussten bisher ggf. frühere Steuerfestsetzungen wieder aufgerollt werden. Künftig erfolgt die Korrektur durch Verrechnung mit gleichartigen Aufwendungen im Erstattungsjahr, so dass eine Aufrollung abgelaufener Veranlagungsjahre entfällt.

C. Geplante gesetzliche Neuregelungen

Am 7.12.2011 hat das Kabinett das Gesetz zur Abschaffung der kalten Progression beschlossen, das aber erst ab 2013 wirksam werden soll. Die Entlastung soll jährlich 6 Milliarden Euro betragen. Das Gesetz muss aber die parlamentarischen Gremien noch passieren und insbesondere auch von den Ländern mit getragen werden, die sich z. Zt. noch dagegen aussprechen. Mit dem Gesetz sollen durch Erhöhung des Grundfreibetrages und durch Anpassung des Tarifverlaufs die steuerlichen Belastungen aus der kalten Progression gemildert und erreicht werden, dass z. B. bei Lohnerhöhungen die Einkommenserhöhungen nicht durch die höhere Progressionssteuer überproportional gemindert werden.

Helmut Laser