Steuerhinweis für Rentner Nr.36                                         15.12.2011

Steuerliche Änderungen für pauschal besteuerte Direktversicherungen

Gem. § 40 b EStG in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer von Zuwendungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag erheben, soweit die Zuwendungen 1.752 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Werden diese Zuwendungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 € mit der Zahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber bestanden hat. Auf diesen Wert sind die im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und den 6 vorher gehenden Jahren bereits begünstigt versteuerten Zuwendungen anzurechnen.

Diverse Unternehmen boten ihren Mitarbeitern diese zusätzliche Altersvorsorge in der Regel bei (ggf. vorzeitiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Durch Gehaltsumwandlung konnte insbesondere bei höheren Einkommen durch eine geringere Steuerbelastung von bis zu 22 % der Aufwand für die Einmaleinzahlung minimiert werden. Außerdem wurden für die Erträge aus der Versicherung die Steuern erst zum Auszahlungszeitpunkt fällig und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem in der Regel geringeren Einkünfte erzielt werden und somit auch geringere Steuersätze wirken.

Im Jahr der Auszahlung ist die Differenz zwischen Versicherungsprämie und Auszahlungsbetrag als steuerpflichtige Erträge in der Regel mit dem Grenzsteuersatz zu versteuern. Und zwar bis 2006 als Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 6 EStG und ab 1.1.2007 aufgrund einer Gesetzesänderung als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 EStG. Durch diese Änderung ergab sich aber kaum eine höhere Belastung für die Erträge aus der Versicherung. Während bei Kapitalerträgen ggf. ein Sparerpauschbetrag von 801 € abzugsfähig ist, mindern sich die sonstigen Einkünfte um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 200 €. Bei Kapitalerträgen wäre zwar eine Kapitalertragsteuer (ab 2009 Abgeltungssteuer) von 25 % einzubehalten und auf die endgültige Steuerschuld anzurechnen, eine Abgeltung sollte aber für solche Erträge nicht zugelassen werden.  

Lediglich in den Fällen, in denen der Sparerfreibetrag nicht bereits durch andere Kapitalerträge genutzt werden konnte, ergab sich nach der Gesetzesänderung und Zuordnung als sonstige Einkünfte eine Auswirkung, weil der Sparerfreibetrag nur auf Kapitalerträge angewendet werden kann.

Sofern in den Versicherungsberechnungen und –zusagen bei Abschluss vor 2007 von Einbehaltung einer Kapitalertragsteuer von 25% ausgegangen wurde, entsprach das der damaligen Rechtslage. Allerdings fehlte ggf. ein zusätzlicher Hinweis, dass durch die Kapitalertragsteuer die Besteuerung in der Regel nicht abgegolten wird, sondern im Einkommensteuerveranlagungsverfahren unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer ggf. eine geringere oder bei höheren Einkommen sogar eine höhere Steuerbelastung entstehen kann.

Erst mit Einführung der Abgeltungssteuer ergab sich die Möglichkeit der Abgeltung mit 25% für den Fall, dass es sich um Kapitaleinkünfte handelt. Zu diesem Zeitpunkt waren Erträge aus der Direktversicherung aber bereits den sonstigen Erträgen zuzuordnen, so dass sich eine Besserstellung durch die Abgeltungssteuer nicht ergab. Diese Erträge aus den Direktversicherungsverträgen unterliegen zwar nicht mehr dem Kapitalertragsteuerabzug, aber nach wie vor als sonstige Einkünfte der vollen Grenzsteuerbelastung.

Helmut Laser