Steuerhinweis für Rentner Nr. 4 27.08.2006
Rentenantragstellung und seine Folgen für die Krankenkassenbeiträge und Pflegeversicherung
Arbeitnehmer müssen sich beim Übergang ins „Rentenalter“ rechtzeitig mit der Frage befassen, wie und wann die Sozialversicherungsrente zu beantragen ist und welche Folgerungen sich daraus z. B. für die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung ergeben können. Entsprechendes gilt, wenn auch der Ehepartner aufgrund eigener Ansprüche mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Sozialversicherungsrente geltend machen kann.
Für Empfänger einer Versichertenrente oder Rente wegen Todes ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) der gesetzliche Krankenversicherungsschutz. In dieser Krankenversicherung sind Rentner pflichtversichert, die während ihres Arbeitslebens überwiegend in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rentner mindestens 9/10 der 2. Hälfte seiner Erwerbszeit (seit erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) Pflichtmitglied einer Krankenkasse war. Wer also durchgängig 44 Arbeitsjahre hinter sich gebracht hat, muss in den letzten 22 Jahren 9/10 (=237,6 Monate) Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, BKK, InnungsKK oder ErsatzKK) gewesen sein.
War ein Ehepartner bei einem Pflichtversicherten im Rahmen einer Familienversicherung mit versichert, so zählt für ihn diese Zeit als Pflichtmitgliedschaft.
Die Krankenkassenbeitragssätze hängen davon ab, welcher Krankenkasse der Rentner angehört. Sie ändern sich jeweils zum 1.7. eines Jahres aufgrund des Beitragssatzes, den die Krankenkasse am 1.1. des Jahres hatte. Den Betrag in Höhe der Hälfte des Beitragssatzes trägt der Rentenversicherungsträger. Auf die vom Rentner zu tragende andere Hälfte wird ein Zuschlag von 0,9 % der Bemessungsgrundlage erhoben, den der Rentner zusätzlich (allein) tragen muss.
Die Beitragssätze werden auf die Bemessungsgrundlage bis zur festgelegten Beitragsbemessungsgrenze erhoben (2006 monatlich 3.562,50 €, jährlich 42.750 €).
Beitragspflichtige Einnahmen, auf die der Beitragssatz anzuwenden ist, sind:
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (z. B. Betriebsrente),
das Arbeitseinkommen (§ 237 und § 238 SBG V)
die in der Satzung der Krankenkasse geregelten Einnahmen, die gem. § 240 des SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds erfassen müssen (somit auch andere Einnahmen wie Kapitalerträge und Vermieteinnahmen).
Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag einen Beitragszuschuss in Höhe des Betrages, den der Rentenversicherungsträger im Falle der Pflichtversicherung tragen müsste, aber höchstens 50% der tatsächlichen Beitragsaufwendungen. Besteht gleichzeitig eine Pflichtversicherung, wird kein Zuschuss gezahlt.
Besondere Auswirkungen der gesetzlichen Regelung für Rentenantragsteller
Mit dem Tag der Rentenantragstellung wird der Antragsteller „Zwangsmitglied“ der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und unterliegt daher dem entsprechenden Beitragsrecht.
Bemessungsgrundlage sind die eigenen Einkünfte. Die bisher ggf. beim Ehepartner bestehende Familienversicherung entfällt. Sie führt lediglich zu einer beitragsfreien Versicherung in der KVdR, wenn keine eigenen Einkünfte vorhanden sind. Liegen eigene Einkünfte vor, so werden diese bei der Beitragsberechnung für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Beginn der Rentenzahlung zugrunde gelegt.
Bestand bisher eine Familienversicherung, die durch die Beiträge des Ehepartners auch für den Antragsteller abgedeckt war, so entsteht mit der Rentenantragstellung auf bisher nicht berücksichtigungsfähige Einkünfte ein zusätzlicher Beitrag. Dieser zusätzliche Beitrag entfällt somit nur, wenn der Antragsteller keine eigenen bzw. nur unbeachtliche eigene Einkünfte (geringe Sparzinsen) hat.
Mit Beginn der Rentenzahlung werden dann die Beiträge nur von den Rentenzahlungen und ggf. von anderen Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, aber nicht mehr von sonstigen Einnahmen berechnet.
Eine entsprechende Konsequenz müsste sich auch bei der Antragstellung ergeben, wenn die bisherigen Bemessungsgrundlagen die Bemessungsgrenze unterschreiten und noch andere Einnahmen vorhanden sind, die nun für den Antragszeitraum mit in die Beitragsberechnung einzubeziehen sind.
Wie kann man sich dieser ungerechtfertigten Mehrbelastung entziehen?
Die dargestellten Probleme gelten für die Erhebung der Pflegeversicherungsbeiträge entsprechend. Diese Beiträge hat der Rentner allerdings ohne Zuschuss allein zu tragen.
Helmut Laser