Steuerhinweis für Rentner Nr.50                                       20.10.2013

Flächendeckender Mindestlohn auch für Minijobs?
Notwendige Mindestrente.

Für die bevorstehenden Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD wird  die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns von 8,50 € eine entscheidende Forderung der SPD für eine mögliche Einigung sein. Nach dem Wahlprogramm der SPD sind Minijobs von dieser Regelung offenbar nicht ausgenommen. Für Minijobs fordert die SPD außerdem eine bessere soziale Abfederung.

Von den Parteien, die im Wahlkampf den flächendeckenden Mindestlohn gefordert haben, wird als Begründung das Argument in den Fordergrund gestellt, dass man von geringeren Löhnen seinen Lebensunterhalt nicht decken könne. Das ist für Vollarbeitsverträge sicherlich richtig. Bei Minijobs wird allerdings verschwiegen, dass sie in sehr vielen Fällen von Personen wahrgenommen werden, die dieses als Neben- oder Zusatzverdienst nutzen wie z.B. Studenten während ihrer Studienzeit oder Rentner nach Eintritt in den Ruhestand.

Außerdem wird der Minijob in vielen Fällen als Instrument für eine Beschäftigung im Rahmen einer  "ehrenamtlichen“ Tätigkeit bei gemeinnützigen Einrichtungen eingesetzt, die anders nicht zu bezahlen wäre. Entsprechendes gilt für Ehepartner, die neben ihrer Tätigkeit im Haushalt gelegentlich Tätigkeiten als Abwechslung oder zur Aufrechterhaltung ihrer beruflichen Fähigkeiten anstreben und innerhalb der Familie durch das Einkommen des Ehepartners finanziell abgesichert sind. Auch für die haushaltsnahen Beschäftigungen haben die Minijobs große Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Schwarzarbeit.
Minijobs dürfen daher insoweit nicht unter Armutsgesichtspunkten in die Begründung für einen Mindestlohn einbezogen werden, sondern müssen auch künftig als Möglichkeit der Beschäftigung erhalten bleiben, damit solche Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Für Minijobs hat der Arbeitgeber nach geltendem Recht 13% Kranken- und 15% Rentenversicherungsbeiträge (bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nur je 5%) sowie 2% pauschale Steuern an die Bundesknappschaftsstelle in Cottbus abzuführen. Dieses müsste bereits heute eine Einbeziehung dieser Bezüge in die Rentenberechnung rechtfertigen. Von der bestehenden Möglichkeit des Arbeitnehmers, auf die Befreiung von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht zu verzichten, wird sicherlich auf freiwilliger Basis nur in den wenigsten Fällen Gebrauch gemacht, obgleich der dann anfallende Arbeitnehmerbeitrag z. B. bei einem Rentenversicherungsbeitrag von z. Zt. 18,6% nur 3,6% beträgt.

Ein flächendeckender Mindestlohns darf m. E. nur für Vollzeitarbeitsverträge eingeführt werden. Bei Minijobs wird in der bisherigen Diskussion außer Acht gelassen, dass der Arbeitgeber mit der pauschalen Abführung von Sozialabgaben und Steuern dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn brutto für netto auszahlt. Bei dem derzeitigen Arbeitnehmeranteil für Sozialabgaben von 20,465 % entspricht ein Netto-Lohn von 450 € einem Brutto-Arbeitslohn von 570 € und liegt somit 26,6% über dem Barbetrag. Bereits bei einer Stundenvergütung von 6,75 € ergibt sich für Minijobs somit eine Brutto(mindest)vergütung von 8,55 €.

Minijobregelungen sollten wegen der erhobenen Arbeitgeberrentenbeiträge in die spätere Rentenberechnung im Hinblick auf Rentenzeiten und –höhe einbezogen werden, um die geforderte und notwendige  Abfederung im Alter zu erreichen. Auch könnte die o.g. Möglichkeit des Verzichts auf Befreiung in einen Pflichtbeitrag umgewandelt werden, den ggf. auch der Arbeitgeber übernehmen könnte.  Mit Beginn  des Rentenbezugs sollten aber die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 15% bei Minijobs nicht mehr erhoben werden, sondern allenfalls zur Auffüllung der vollen Krankenkassenbeiträge umfunktioniert werden.

 

Brauchen wir neben dem flächendeckenden Mindestlohn auch eine Mindestrente?

Mit Einführung der MWSt am 1.1.2002 wurden die DM-Renten mit dem Faktor 0,51129188 in EURO umgerechnet. Entsprechendes sollte eigentlich auch mit den Lebenshaltungskosten des Rentners geschehen. Während bei Verträgen (wie z. B. bei Mietverträgen) auch entsprechend verfahren wurde, drifteten die andere Lebenshaltungskosten wie Lebensmittel und Energiekosten in den letzten 10 Jahren so weit auseinander, dass heute z. B. für 1 Brötchen, das einmal 0,50 DM gekostet hat, vielfach schon 0,50 EURO gefordert werden.

Dem stehen Rentenerhöhungen von lediglich ca. 14% (im Durchschnitt 1% pro Jahr) gegenüber.

Während bis März 2002 die BFA-Renten zunächst durch Zuschusszahlungen mit dem halben Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherung durch die Krankenkassen belastet wurden, erhebt die BFA ab 1.4.2002 die Beiträge selbst durch Abzug von der Rentenzahlung, zunächst mit dem halben Beitragssatz der Krankenkasse und ab 1.4.2003 für die PV mit dem vollen Beitragssatz.

Nach Abzug der Sozialabgaben werden dem Rentner schließlich weniger als 90% seiner Bruttobezüge ausgezahlt.

Ergeben sich bei höheren Rentenbezügen auch noch Steuerbelastungen, reduziert sich der verfügbare Betrag unter Berücksichtigung der Besteuerung von 50% der Renteneinkünfte (Rentenbeginn 2005 und früher) bei einer Grenzbelastung von z. B. 30% auf ca. 75% der Bruttobezüge.

Diese Entwicklung hat bei geringeren Einkünften zur Folge, dass mit Stundenlöhnen von 6,50 €, die 12,70 DM entsprachen, die heutigen Lebenshaltungskosten nicht mehr gedeckt werden können und Aufstockungsbeträge erforderlich machen. Mit der Forderung nach einem flächendeckenden Arbeitslohn von 8,50 €, was einem DM-Betrag von 16,64 entsprechen würde,  soll dem Rechnung getragen werden.

Auch bei den Renten ergibt sich dieselbe Auswirkung. Wer 2001 bei einer Bruttorente von 1.500 DM nach Abzug der Sozialabgaben seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, bekam ab 2002 noch 767 €, die sich bis heute zwar auf 855 € erhöht haben, wovon nach Abzug von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen aber nur noch 767 € verbleiben.

Das Problem liegt daher in erster Linie daran, dass überproportionale Steigerungen der Lebenshaltungskosten nicht durch entsprechende Einkommenssteigerungen aufgefangen werden konnten. Die durch Steuereinnahmen des Fiskus zu leistenden Zuschüsse bei Niedriglöhnen und Niedrigrenten stellen somit den Ausgleich für nicht gedeckte Kostensteigerungen sowie zu geringe Rentenanpassungen bzw. zu geringe Lohnsteigerungen der Arbeitgeber dar.

Was durch Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns bei den Arbeitgebern korrigiert werden soll, müsste auch durch Einführung von Mindestrenten zugestanden werden, zumal sich dadurch lediglich eine Umschichtung im Haushalt ergeben würde (statt Aufstockung durch Arbeitsverwaltung höhere Rentenzahlungen) und die Rentenkassen ausreichend Mittel dafür zur Verfügung haben.

Helmut Laser
30.10.2013