Helmut Laser            Vereinsbroschüre    
                                   Teil 10 Sonstige Regelungen für Vereine

10.1. Zuwendungen durch Erbschaft oder Schenkung (Erbschaftsteuer)

Zuwendungen durch Schenkung oder Erbschaft an eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungszweck oder der sonstigen Verfassung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind gem. 13 Nr. 16 b ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Damit soll sicher gestellt werden, dass das Vermögen ungeschmälert den begünstigten Zwecken zugeführt werden kann.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Gemeinnützigkeit nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung entfallen ist oder zurückgenommen wird. Außerdem darf das Vermögen innerhalb dieses Zeitraums nicht einem nicht begünstigten Zweck zugeführt werden. Werdem diese Bedingungen nicht erfüllt, entfällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit und die Steuer wird nacherhoben (Freibetrag 20.000 €, Steuersatz 30 bzw. 50 %, siehe Steuerhinweis für Rentner Nr.19).

Die Mittel sind grundsätzlich zeitnah zu verwenden (siehe 3.3.). Gem § 58 AO wird eine Steuervergünstigung aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Zuwendungen von Todes wegen ihrem Vermögen zuführt, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat. Entsprechendes gilt, wenn der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass die Mittel zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind. Dieses sollte aber durch den Zuwendenden ausdrücklich so verfügt und zwecks Beweisführung in einem Schriftstück (Testament oder notariellen Vertrag) dokumentiert sein.

10.2. Grundsteuer bei gemeinnützigen Einrichtungen

       Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die von dem Grundbesitz erhoben wird, das auf dem        Gebiet der Gemeinde belegen ist (§ 1 GrStG).
       
Steuergegenstand ist der Grundbesitz nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes; dazu        zählen neben dem Grund und Boden, den Gebäuden und die sonstigen Bestandteile sowie        Zubehör auch das Erbbaurecht.
      
       Von der
Grundsteuer befreit ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG u.a. der Grundbesitz von        Personenvereinigungen (Vereine), die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung        ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und entsprechend anerkannt        sind. Das gilt aber nur, soweit der Grundbesitz für die begünstigten Zwecke genutzt wird. Dient        der Grundbesitz einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, z. B.        einer Vereinsgaststätte, besteht Grundsteuerpflicht.
      
       Das Finanzamt stellt den
Grundsteuermessbetrag fest, der auf den zu Beginn des        Kalenderjahres maßgebenden Einheitswert mit 3,5 von Tausend berechnet wird. Unter        Anwendung des für die Gemeinde gültigen Grundsteuerhebesatzes (von Gemeinde zu        Gemeinde unterschiedlich, in Wolfsburg beträgt der Hebesatz für Grundsteuer B z. Z. 420 %)        erhebt die Gemeinde dann die Grundsteuer..