Helmut
Laser Vereinsbroschüre
Teil 10
Sonstige Regelungen für Vereine
10.1. Zuwendungen durch Erbschaft oder Schenkung (Erbschaftsteuer)
Zuwendungen durch Schenkung oder Erbschaft an eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungszweck oder der sonstigen Verfassung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind gem. 13 Nr. 16 b ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Damit soll sicher gestellt werden, dass das Vermögen ungeschmälert den begünstigten Zwecken zugeführt werden kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Gemeinnützigkeit nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung entfallen ist oder zurückgenommen wird. Außerdem darf das Vermögen innerhalb dieses Zeitraums nicht einem nicht begünstigten Zweck zugeführt werden. Werdem diese Bedingungen nicht erfüllt, entfällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit und die Steuer wird nacherhoben (Freibetrag 20.000 €, Steuersatz 30 bzw. 50 %, siehe Steuerhinweis für Rentner Nr.19).
Die Mittel sind grundsätzlich zeitnah zu verwenden (siehe 3.3.). Gem § 58 AO wird eine Steuervergünstigung aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Zuwendungen von Todes wegen ihrem Vermögen zuführt, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat. Entsprechendes gilt, wenn der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass die Mittel zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind. Dieses sollte aber durch den Zuwendenden ausdrücklich so verfügt und zwecks Beweisführung in einem Schriftstück (Testament oder notariellen Vertrag) dokumentiert sein.
10.2. Grundsteuer bei gemeinnützigen Einrichtungen
Die
Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die von dem Grundbesitz erhoben
wird, das auf dem Gebiet der Gemeinde belegen ist (§ 1 GrStG).
Steuergegenstand
ist der Grundbesitz nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes; dazu zählen neben dem Grund und
Boden, den Gebäuden und die sonstigen Bestandteile sowie Zubehör auch das Erbbaurecht.
Von
der Grundsteuer befreit ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG u.a.
der Grundbesitz
von Personenvereinigungen (Vereine), die nach ihrer Satzung und
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken dienen und entsprechend anerkannt sind. Das gilt aber nur, soweit der
Grundbesitz für die begünstigten Zwecke genutzt wird. Dient der Grundbesitz
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, z.
B. einer Vereinsgaststätte, besteht Grundsteuerpflicht.
Das
Finanzamt stellt den Grundsteuermessbetrag fest, der auf den zu Beginn
des Kalenderjahres maßgebenden Einheitswert mit 3,5 von Tausend berechnet wird.
Unter Anwendung des für die Gemeinde gültigen Grundsteuerhebesatzes (von
Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, in Wolfsburg beträgt der Hebesatz für
Grundsteuer B z. Z. 420 %) erhebt die Gemeinde dann die Grundsteuer..