Helmut Laser     Vereinsbroschüre    Teil 2   Rechtsgrundlagen

1. Der Verein als Rechtsgebilde
Der Verein stellt ein eigenes Rechtsgebilde dar, das Verträge abschließen kann und dadurch Verpflichtungen eingeht, die zu erfüllen sind. Außerdem hat der Verein auch öffentlich rechtliche Pflichten zu erfüllen. Er ist in diesem Sinne auch Steuerschuldner für alle bei dem Verein aufgrund seines Vermögens und seiner Einkünfte entstehenden Steuerschulden. In diesem Zusammenhang ist er auch zur Abgabe von Steuererklärungen und Einbehaltung sowie Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben verpflichtet, wenn er Arbeitsverhältnisse eingeht.
Da der Verein eine juristische und keine natürliche Person ist, kann er selbst diese Aufgaben nicht erfüllen. Er benötigt daher Personen, die für den Verein handeln. Diese Personen sind in der Regel die dafür gewählten Organmitglieder (Vorstand).

Grundlage für alle Vereinsaktivitäten ist die Vereinssatzung (siehe Anlage), die durch die Gründungsmitglieder zu beschließen ist und nur durch eine Mitgliederversammlung geändert werden kann. In dieser Satzung sind u.a. zu regeln,
· welche Aufgaben der Verein hat,
· welche Organe der Verein hat (z.B. Haupt- bzw. Mitgliederversammlung, Vorstand und Kontrollorgane) und wie sie sich zusammensetzen,
· welche Aufgaben die Organe und deren Mitglieder haben (z.B. welche Vorstandsmitglieder es geben soll und welche Aufgaben und Vollmachten sie wahrzunehmen haben) und
· was mit dem Vereinsvermögen bei einer Auflösung des Vereins geschehen soll.
Diese Regelungen muss jede Satzung enthalten. Sie sind auch im Hinblick auf eine Eintragung ins Vereinsregister erforderlich.

2. Der gemeinnützige Verein
Soll der Verein steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden, sind in die Satzung zusätzlich folgende gesetzlich vorgeschriebene Regelungen aufzunehmen (andernfalls wird das Finanzamt dem Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit versagen):
· Der gemeinnützige Zweck ist in der Satzung genau zu bezeichnen. Es muß sich dabei um einen steuerlich anerkannten Zweck handeln.
·  Es ist festzulegen, daß dieser Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Es darf keine politische Partei finanziell unterstützt oder gefördert werden.
· Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
· Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Beim Ausscheiden dürfen sie max. ihre eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten.
·  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
· Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur zu einem in der Satzung festzulegenden gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Es kann auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde) oder eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft (z.B. Landessportbund e.V.) namentlich genannt werden. Dieses ist erforderlich, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die steuerbegünstigte Vermögensverwendung garantiert ist.

 

Strebt ein Verein bereits bei Gründung die steuerliche Anerkennung an, sollte sichergestellt werden, daß die von der Gründungsversammlung zu beschließende Satzung die genannten Regelungen enthält. Anderenfalls läuft man Gefahr, vor der steuerlichen Anerkennung durch das Finanzamt die Satzung ändern zu müssen. Hierzu müßte dann erneut die Mitgliederversammlung einberufen werden.

Daher ist rechtzeitig die Frage zu stellen: Gemeinnützigkeit ja oder nein”.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bringt dem Verein folgende Vorteile:
· Der Verein ist weitgehend von der Besteuerung nach Vermögen (einschließlich Grundsteuer auf die zu gemeinnützigen Zwecke dienenden Grundstücke und Gebäude sowie Erbbaurechte) und Ertrag freigestellt (der Besteuerung unterliegen in der Regel nur die sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe).
· Umsätze des begünstigten Bereichs sind z.T. von der Umsatzsteuer befreit oder unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7% statt 19%.
· Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten (z. B. der Übungsleiter) für einen gemeinnützigen Verein können ab 1.1.2007 bis zu 2.100 € im Kalenderjahr steuerfrei sein. AB 1.1.2013 soll der Betrag sogar auf 2.500 € erhöht werden.
· Spenden an einen gemeinnützigen Verein sind bei der Besteuerung des Spenders wie eine Sonderausgabe abzugsfähig.

Die genannten Begünstigungen einschließlich der Spendenbescheinigungskompetenz werden erst wirksam, wenn das Finanzamt dieses schriftlich bestätigt. Deshalb sollten die Anträge auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit rechtzeitig gestellt werden.

Da der Fiskus in diesen Fällen auf Steuereinnahmen verzichtet, hat er auch das Recht, die Einhaltung der für die Begünstigung auferlegten Bedingungen zu überprüfen. Daher wird der Verein verpflichtet, die Einhaltung des Satzungszwecks nachzuweisen und zu diesem Zweck Aufzeichnungen zu machen und ggf. Erklärungen beim Finanzamt einzureichen.

Wenn keine laufende Erklärungspflicht z. B. für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht, wird der Verein in der Regel nur alle 3 Jahre aufgefordert, seine tatsächliche Geschäftsführung durch Ausfüllen einer Erklärung und Vorlage seiner Jahresabschlüsse darzulegen. Hierauf sollte man sich bei Einrichtung der Buchführung, Aufstellung des Jahresberichtes für die jährliche Hauptversammlung und entsprechende interne Kassenprüfungen rechtzeitig einstellen. Es erspart unnötige Nachfragen und zusätzliche Arbeiten.

3. Die Haftung der ehrenamtlich für den Verein tätigen (Organ) Mitglieder
Der Verein wird von dem gewählten Vorstand vertreten, der auch die Geschäfte für den Verein führt (§ 26 BGB). Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich, was durch Gesetzesänderung noch klargesellt werden soll.
Gleichzeitig soll durch Einfügen neuer Vorschriften (§ 31 a BGB) die bestehende Haftung dieser Organmitglieder für Schäden, die sie dem Verein bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begrenzt werden. Eine entsprechende Regelung (§ 31 b BGB) soll auch für Vereinsmitglieder gelten, die für den Verein ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und für einen Schaden aufkommen sollen, den sie bei Wahrnehmung dieser Aufgaben verursacht haben. Sie können vom Verein insoweit auch die Befreiung von Verbindlichkeiten verlangen, wenn sie einem anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind.