Helmut Laser                 Vereinsbroschüre     
           Teil 6 Umsatzsteuerbesteuerung gemeinnütziger Vereine

6. Umsatzbesteuerung gemeinnütziger Vereine
Auch für Vereine, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, gelten die allgemeinen Regeln der Umsatzbesteuerung. Soweit sie daher Leistungen gegen Entgelt erbringen, sind sie Unternehmer und haben - soweit keine Befreiungsvorschriften oder andere Sonderregelungen greifen - für ihre Umsätze Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Allerdings bestehen für gemeinnützige Unternehmer eine Reihe von Sonderregelungen, die die Besteuerung mildern bzw. vereinfachen. So gelten für Umsätze im Rahmen von sogenannten Zweckbetrieben Steuerbefreiungen oder es kann der ermäßigte Steuersatz angewendet werden. Ferner ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Vorsteuerpauschalierung zugelassen.

6.1. Nichtbesteuerung als Kleinunternehmer
Außerdem kann ein gemeinnütziger Verein - wie jeder andere Unternehmer - als Kleinunternehmer nach den Regelungen des § 19 UStG behandelt werden. Das bedeutet, dass auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet wird, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im lfd. Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Vereine sollten daher genau prüfen, ob sie verpflichtet sind, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben oder wegen Geringfügigkeit der Umsätze davon befreit sind.

6.2. Abgrenzung zwischen Unternehmens- und Nichtunternehmensbereich
Soweit der Verein lediglich in Erfüllung seines satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks die Gesamtbelange seiner Mitglieder wahrnimmt, sind die dafür erhobenen Mitgliedsbeiträge sowie Spenden und echte Zuschüsse keine Leistungsentgelte im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Das gilt auch für Vereine, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind.

Erhebt der Verein dagegen Beiträge und Gebühren für eine spezielle Leistung gegenüber dem einzelnen Mitglied oder von Dritten, handelt es sich um Leistungsentgelte, die die unternehmerische Tätigkeit begründen und ggf. der Umsatzbesteuerung unterliegen. Entsprechendes gilt für Zuschüsse, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung des Vereins stehen (unechte Zuschüsse) oder wenn der Leistung des Vereins eine Gegenleistung gegenüber steht (z. B. Verpachtung der Vereinsgaststätte gegen Platz- und Hallenbetreuung durch den Gastwirt).

Durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU 2006/112/EG ist dieser Grundsatz aufgeweicht worden und inzwischen durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung auch auf deutsches Recht angewendet worden, ohne dass bisher das deutsche MWStG bzw. die Umsatzsteuerrichtlinie darauf angepasst wurden. Danach sind Mitgliedsbeiträge bereits dann umsatzsteuerbar, wenn sie dafür gezahlt werden, dass das Mitglied Zugang zu bestimmten Leistungen des Vereins erhält (z. B. Nutzung der Sportanlagen eines Sportvereins). Nunmehr wird ein Leistungsaustausch auch dann bejaht, wenn der Beitrag keiner konkreten Einzelleistung zugeordnet werden kann oder gar dann, wenn das Mitglied das Leistungsangebot nicht annimmt. Diese geänderte Behandlung der Mitgliedsbeiträge kann für den Verein in Einzelfällen durch entsprechende Ausweitung des Vorsteuerabzugs zu erheblichen finanziellen Vorteilen führen (z. B. im Zusammenhang mit größeren Investitionen wie z. B. dem Bau eines Vereinsheims oder einer Sporthalle.

Bei den speziellen Leistungen gegenüber Vereinsmitgliedern und Dritten kann es sich um Leistungen im Rahmen des Vereinszwecks (sogenannte Zweckbetriebe) handeln (z. B. Sportveranstaltungen, Kurse und Sportstättenvermietung) oder um Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die nicht unmittelbar dem Vereinszweck dient (z. B. Eigenbewirtschaftung einer Vereinsgaststätte, Werbemaßnahmen im Stadion oder in Vereinszeitschriften, Sportveranstaltungen unter Einsatz bezahlter Sportler). Einnahmen aus solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen nicht den Begünstigungen, die gemeinnützigen Einrichtungen vorbehalten sind, sondern sind wie die Umsätze anderer nicht gemeinnütziger Unternehmen zu besteuern. Daher sind auch die besonderen Steuerbefreiungsvorschriften und der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG auf solche Umsätze nicht anzuwenden.
 

6.3. Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Ein begünstigter Zweckbetrieb liegt vor, wenn die Durchführung einer Veranstaltung dem eigentlichen Satzungszweck dient (z. B. Sportkurse und -lehrgänge eines Sportvereins sowie die Sportstättenvermietung an Vereinsmitglieder). Bei sportlichen Veranstaltungen liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn die Einnahmen daraus 35.000 € im Kalenderjahr (ab 2013 ggf. 45.000 €) nicht übersteigen. Liegen sie darüber, kann wahlweise ein Zweckbetrieb angenommen werden, wenn bei den Veranstaltungen kein bezahlter Sportler eingesetzt wird. Bezahlte Sportler in diesem Sinne sind solche, die im Monatsdurchschnitt mehr als 357 € Kostenersatz oder Aufwandsentschädigung erhalten. Sportveranstaltungen mit Lizenzspielern sind stets wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Für Zweckbetriebe gelten verschiedene Steuerbefreiungen und darüber hinaus der ermäßigte Steuersatz von 7%. Der Abgrenzung und Zuordnung kommen daher besondere Bedeutung zu. Die Zuordnung der unterschiedlichen Vereinseinnahmen nach den obigen Grundsätzen kann mit dem Muster (Vordruck C) vorgenommen werden. Dafür sind aus der Vereinsjahresabrechnung die Einnahmen in die entsprechenden Zeilen des Vordrucks einzutragen. Dann ist zu prüfen, ob der Verein die Umsatzgrenzen eines Kleinunternehmers nicht überschritten hat.

6.4. Umsatzsteuerbefreiungen
Für gemeinnützige Vereine sind Einnahmen für wissenschaftliche und belehrende Veranstaltungen unter der Voraussetzung steuerfrei, dass die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden (§ 4 Nr. 22 UStG). Dazu zählt auch der Schwimm-, Tennis-, Reit-, Ski- und Tanzunterricht. Auch andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Einrichtungen sind steuerbefreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht (z. B. Startgeld).

Auch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Erziehung, Aus- und Fortbildung von Jugendlichen ist steuerbefreit (§ 4 Nr. 23 UStG). Damit können Einnahmen aus Jugendlagern, Sportcamps von Sportvereinen und Musikwerkwochen von Musikschulen umsatzsteuerfrei sein, wenn sie nur der Kostendeckung dienen.

Außerdem sind aber auch die Befreiungsvorschriften anzuwenden, die nicht von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängen. So sind Zinseinnahmen gem. § 4 Nr. 8 UStG befreit. Die Vermietung von Grundvermögen ist gem. § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei, wenn nicht (z. B. bei Vermietungen an Unternehmer) für die Steuerpflicht optiert wird, um ggf. Vorsteuern auf Gebäudeherstellungskosten geltend machen zu können.

Erstellt ein Verein ein Vereinsheim mit Vereinsgaststätte, die verpachtet wird, so kann der Verein die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Vorsteuern geltend machen, wenn er die Pacht steuerpflichtig behandelt. Der Pächter ist mit der MWSt in der Regel nicht belastet, weil er sie seinerseits als Vorsteuer abziehen kann. Zu beachten ist jedoch, dass der Verein ggf. auch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und der Vorsteuerpauschalierung verzichten muss (Optionsantrag ans Finanzamt stellen). Ferner ist der Verein 10 Jahre an die Steuerpflicht der Pacht gebunden. Anderenfalls muss die Vorsteuer anteilig ans Finanzamt zurückgezahlt werden (§15 a UStG).

Steuerliche Aspekte zum Steuersatz bei Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie zur Mittagsversorgung in Schulen durch Schulfördervereine siehe Anlage 4.

6.5. Steuersätze und Rechnungserteilung
Soweit keine Steuerbefreiungen wirken, sind die Umsätze aus Zweckbetrieben gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem Steuersatz von 7 % zu unterwerfen. Darüber hinaus gelten aber auch die übrigen Ermäßigungsvorschriften (z. B. Umsätze der Theater, Orchester, Chöre und Museen), ab 1.1.2010 auch die gewerbliche Zimmervermietung durch Hotels und auch andere Unternehmen.

Alle anderen Umsätze, insbesondere auch die aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen dem vollen Steuersatz, soweit nicht gegenstandsbezogene Ermäßigungen anzuwenden sind (z. B. für bestimmte Lebensmittel, die nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, oder für Druckerzeugnisse).

Führt der Verein eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt aus, so ist er berechtigt und bei Umsätzen an andere Unternehmer sogar verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erstellen (§ 14 UStG). Aus nahme gilt für steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 bis 28 UStG. Auch eine Gutschrift des Leistungsempfängers gilt als Rechnung, wenn dieses vorher vereinbart wurde.

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die Steuernummer bzw. bei Leistungen über die Grenze die USt-Identifikationsnummer,
- eine fortlaufende Rechnungsnummer und das Ausstellungsdatum der Rechnung,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Dienstleistung,
- Zeitpunkt der Leistung, wenn nicht mit dem Rechnungsdatum identisch,
- das nach Steuersätzen aufgegliederte (gekennzeichnete) Entgelt,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Für den Vorsteuerabzug ist Voraussetzung, dass die Vorsteuer durch eine Rechnung in obigem Sinne nachgewiesen wird. Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnungen, die er selbst erstellt hat, und alle Rechnungen, die er erhalten hat, 10 Jahre aufzubewahren (§ 14 a UStG). Ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung führt dazu, dass der Unternehmer auch den Mehrbetrag schuldet (§14 c UStG).

6.6. Vorsteuerabzug und -pauschalierung
Auf die ggf. entstehende Umsatzsteuerschuld können die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern abgezogen werden, die ein anderer Unternehmer dem Verein offen in Rechnung gestellt hat. Dabei sind das Nettoentgelt und die MWSt betragsmäßig auszuweisen. Bei Rechnungen bzw. Quittungen bis 100 € genügt für eine Vorsteuerherausrechnung die Angabe des MWSt-Satzes.

Es ist besonders zu beachten, dass die im Nichtunternehmensbereich entstandenen Vorsteuern von denen des Unternehmensbereichs zu trennen sind. Diese Zuordnung muss notfalls im Schätzungswege erfolgen. Ferner muss für die Vorsteuern des Unternehmensbereichs der Teil ermittelt werden, der den steuerfreien Umsätzen zuzuordnen ist. Auch dieses muss ggf. im Schätzungswege erfolgen. Diese Trennung ist erforderlich, weil nur die auf die steuerpflichtigen Umsätze entfallenden Vorsteuern abgezogen werden können. Wegen der Besonderheiten bei Reisekosten siehe Teil 7 Lohnversteuerung von Arbeitnehmern (Anlage 3).

Um diese Problematik den Vereinen abzunehmen, besteht die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung (§ 23 a UStG). Diese gilt aber nur, wenn der steuerpflichtige Vorjahresumsatz 35.000 € nicht überstiegen hat. Die pauschale Vorsteuer beträgt dann 7 % der steuerpflichtigen Umsätze. Hat der Verein nur ermäßigt zu besteuernde Umsätze, ergibt sich eine pauschale Vorsteuer (Vorsteuer zum Durchschnittsatz von 7%) in Höhe der Umsatzsteuerschuld, so dass gegenüber dem Finanzamt keine Zahllast entsteht. Liegen die Pauschalierungsvoraussetzungen vor, kann dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres (bei Vierteljahreszahlern bis zum 10. April) erklärt werden, dass der Durchschnittsatz angewendet werden soll. An diese Wahl ist der Verein dann 5 Jahre gebunden.

Die Frage, ob eine Vorsteuerpauschalierung zulässig ist, hängt von der Umsatzhöhe ab. Erst wenn eine Pauschalierung zulässig ist, kann geprüft werden, ob eine Option sinnvoll ist. Dabei sollte der gesamte 5-Jahreszeitraum betrachtet werden. Ergibt sich z. B. in einem Jahr ein hoher Vorsteuerabzug z. B. durch größere Investitionen, sollte die Pauschalierung ggf. erst ab dem Folgejahr beantragt werden. Für diese Überlegungen kann ebenfalls das Muster (Vordruck C) verwendet werden. Ein Widerruf der Pauschalierung ist erst nach Ablauf der 5-jährigen Bindefrist und nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres zulässig. Eine erneute Anwendung des Vorsteuerdurchschnittsatzes ist dann frühestens nach Ablauf von weiteren 5 Jahren möglich.

6.7. Erklärungspflichten bei Entstehung einer Steuerschuld
Ergeben sich für den Verein ans Finanzamt abzuführende Umsatzsteuerbeträge, ist er verpflichtet, bis zum 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und zusätzlich nach Ablauf der Kalenderjahres eine Umsatzsteuererklärung (bis 31.5.) einzureichen. Ggf. kann ein Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt gestellt werden.
Der Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Hat der Vorjahressteuerbetrag jedoch 7.500 € überstiegen, sind monatliche Voranmeldungen abzugeben. Hat der Vorjahressteuerbetrag 1.000 € nicht überstiegen, kann das Finanzamt den Verein auf Antrag von der Abgabe der Voranmeldungen befreien. Die Besteuerung erfolgt dann mit der Jahressteuererklärung. Bei erstmaliger Begründung einer unternehmerischen Tätigkeit im ersten und Folgejahr sind seit 2002 unabhängig von der Wertgrenze monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.

 Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist  elektronisch über das ElsterOnline-Portal vorzunehmen (www.elsteronline.de/eportal). Ab 1.1.2013 ist die elektronische Anmeldung nur noch mit Authentifizierung zulässig.