Helmut
Laser Vereinsbroschüre
Teil
6 Umsatzsteuerbesteuerung gemeinnütziger Vereine
6. Umsatzbesteuerung gemeinnütziger Vereine
Auch für Vereine, die
vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, gelten die allgemeinen Regeln
der Umsatzbesteuerung. Soweit sie daher Leistungen gegen Entgelt erbringen,
sind sie Unternehmer und haben - soweit keine Befreiungsvorschriften oder
andere Sonderregelungen greifen - für ihre Umsätze Mehrwertsteuer an das
Finanzamt abzuführen.
Allerdings bestehen
für gemeinnützige Unternehmer eine Reihe von Sonderregelungen, die die
Besteuerung mildern bzw. vereinfachen. So gelten für Umsätze im Rahmen von
sogenannten Zweckbetrieben Steuerbefreiungen oder es kann der ermäßigte
Steuersatz angewendet werden. Ferner ist bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen eine Vorsteuerpauschalierung zugelassen.
6.1.
Nichtbesteuerung als Kleinunternehmer
Außerdem kann ein
gemeinnütziger Verein - wie jeder andere Unternehmer - als Kleinunternehmer
nach den Regelungen des § 19 UStG behandelt werden. Das bedeutet, dass auf die
Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet wird, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich
Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen
hat und im lfd. Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Vereine sollten daher
genau prüfen, ob sie verpflichtet sind, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben
oder wegen Geringfügigkeit der Umsätze davon befreit sind.
6.2.
Abgrenzung zwischen Unternehmens- und Nichtunternehmensbereich
Soweit der Verein
lediglich in Erfüllung seines satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks die
Gesamtbelange seiner Mitglieder wahrnimmt, sind die dafür erhobenen
Mitgliedsbeiträge sowie Spenden und echte Zuschüsse keine Leistungsentgelte im
Sinne des Umsatzsteuerrechts. Das gilt auch für Vereine, die nicht als
gemeinnützig anerkannt sind.
Erhebt der Verein dagegen Beiträge und Gebühren für eine spezielle Leistung gegenüber dem einzelnen Mitglied oder von Dritten, handelt es sich um Leistungsentgelte, die die unternehmerische Tätigkeit begründen und ggf. der Umsatzbesteuerung unterliegen. Entsprechendes gilt für Zuschüsse, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung des Vereins stehen (unechte Zuschüsse) oder wenn der Leistung des Vereins eine Gegenleistung gegenüber steht (z. B. Verpachtung der Vereinsgaststätte gegen Platz- und Hallenbetreuung durch den Gastwirt).
Durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU 2006/112/EG ist dieser Grundsatz aufgeweicht worden und inzwischen durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung auch auf deutsches Recht angewendet worden, ohne dass bisher das deutsche MWStG bzw. die Umsatzsteuerrichtlinie darauf angepasst wurden. Danach sind Mitgliedsbeiträge bereits dann umsatzsteuerbar, wenn sie dafür gezahlt werden, dass das Mitglied Zugang zu bestimmten Leistungen des Vereins erhält (z. B. Nutzung der Sportanlagen eines Sportvereins). Nunmehr wird ein Leistungsaustausch auch dann bejaht, wenn der Beitrag keiner konkreten Einzelleistung zugeordnet werden kann oder gar dann, wenn das Mitglied das Leistungsangebot nicht annimmt. Diese geänderte Behandlung der Mitgliedsbeiträge kann für den Verein in Einzelfällen durch entsprechende Ausweitung des Vorsteuerabzugs zu erheblichen finanziellen Vorteilen führen (z. B. im Zusammenhang mit größeren Investitionen wie z. B. dem Bau eines Vereinsheims oder einer Sporthalle.
Bei den speziellen
Leistungen gegenüber Vereinsmitgliedern und Dritten kann es sich um Leistungen
im Rahmen des Vereinszwecks (sogenannte Zweckbetriebe)
handeln (z. B. Sportveranstaltungen, Kurse und Sportstättenvermietung) oder um
Einnahmen aus einer wirtschaftlichen
Betätigung, die nicht unmittelbar dem Vereinszweck dient (z. B.
Eigenbewirtschaftung einer Vereinsgaststätte, Werbemaßnahmen im Stadion oder in
Vereinszeitschriften, Sportveranstaltungen unter Einsatz bezahlter Sportler). Einnahmen aus solchen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
unterliegen nicht den Begünstigungen, die gemeinnützigen Einrichtungen
vorbehalten sind, sondern sind wie die Umsätze anderer nicht gemeinnütziger
Unternehmen zu besteuern. Daher sind auch die besonderen
Steuerbefreiungsvorschriften und der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr.
8 UStG auf solche Umsätze nicht anzuwenden.
6.3.
Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Ein begünstigter
Zweckbetrieb liegt vor, wenn die Durchführung einer Veranstaltung dem
eigentlichen Satzungszweck dient (z. B. Sportkurse und -lehrgänge eines
Sportvereins sowie die Sportstättenvermietung an Vereinsmitglieder). Bei
sportlichen Veranstaltungen liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn die Einnahmen
daraus 35.000 € im Kalenderjahr (ab 2013 ggf. 45.000 €) nicht übersteigen. Liegen sie darüber, kann
wahlweise ein Zweckbetrieb angenommen werden, wenn bei den Veranstaltungen kein
bezahlter Sportler eingesetzt wird. Bezahlte Sportler in diesem Sinne sind
solche, die im Monatsdurchschnitt mehr als 357 € Kostenersatz oder
Aufwandsentschädigung erhalten. Sportveranstaltungen mit Lizenzspielern sind
stets wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Für Zweckbetriebe gelten verschiedene Steuerbefreiungen und darüber hinaus der ermäßigte Steuersatz von 7%. Der Abgrenzung und Zuordnung kommen daher besondere Bedeutung zu. Die Zuordnung der unterschiedlichen Vereinseinnahmen nach den obigen Grundsätzen kann mit dem Muster (Vordruck C) vorgenommen werden. Dafür sind aus der Vereinsjahresabrechnung die Einnahmen in die entsprechenden Zeilen des Vordrucks einzutragen. Dann ist zu prüfen, ob der Verein die Umsatzgrenzen eines Kleinunternehmers nicht überschritten hat.
6.4.
Umsatzsteuerbefreiungen
Für gemeinnützige
Vereine sind Einnahmen für wissenschaftliche und belehrende Veranstaltungen
unter der Voraussetzung steuerfrei, dass die Einnahmen überwiegend zur Deckung
der Kosten verwendet werden (§ 4 Nr. 22 UStG). Dazu zählt auch der Schwimm-,
Tennis-, Reit-, Ski- und Tanzunterricht. Auch andere kulturelle und sportliche
Veranstaltungen gemeinnütziger Einrichtungen sind steuerbefreit, soweit das
Entgelt in Teilnehmergebühren besteht (z. B. Startgeld).
Auch die Durchführung
von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Erziehung, Aus-
und Fortbildung von Jugendlichen ist steuerbefreit (§ 4 Nr. 23 UStG). Damit können
Einnahmen aus Jugendlagern, Sportcamps von Sportvereinen und Musikwerkwochen
von Musikschulen umsatzsteuerfrei sein, wenn sie nur der Kostendeckung dienen.
Außerdem sind aber
auch die Befreiungsvorschriften anzuwenden, die nicht von der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit abhängen. So sind Zinseinnahmen gem. § 4 Nr. 8 UStG befreit.
Die Vermietung von Grundvermögen ist gem. § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei, wenn nicht
(z. B. bei Vermietungen an Unternehmer) für die Steuerpflicht optiert wird, um
ggf. Vorsteuern auf Gebäudeherstellungskosten geltend machen zu können.
Erstellt ein Verein ein Vereinsheim mit Vereinsgaststätte, die verpachtet wird, so kann der Verein die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Vorsteuern geltend machen, wenn er die Pacht steuerpflichtig behandelt. Der Pächter ist mit der MWSt in der Regel nicht belastet, weil er sie seinerseits als Vorsteuer abziehen kann. Zu beachten ist jedoch, dass der Verein ggf. auch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und der Vorsteuerpauschalierung verzichten muss (Optionsantrag ans Finanzamt stellen). Ferner ist der Verein 10 Jahre an die Steuerpflicht der Pacht gebunden. Anderenfalls muss die Vorsteuer anteilig ans Finanzamt zurückgezahlt werden (§15 a UStG).
Steuerliche Aspekte
zum Steuersatz bei Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort
und Stelle sowie zur Mittagsversorgung in Schulen durch Schulfördervereine
siehe Anlage 4.
6.5.
Steuersätze und Rechnungserteilung
Soweit keine
Steuerbefreiungen wirken, sind die Umsätze aus Zweckbetrieben gem. § 12 Abs. 2
Nr. 8 UStG dem Steuersatz von 7 % zu unterwerfen. Darüber hinaus gelten aber
auch die übrigen Ermäßigungsvorschriften (z. B. Umsätze der Theater, Orchester,
Chöre und Museen), ab 1.1.2010 auch die gewerbliche Zimmervermietung durch Hotels
und auch andere Unternehmen.
Alle anderen Umsätze, insbesondere auch die aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen dem vollen Steuersatz, soweit nicht gegenstandsbezogene Ermäßigungen anzuwenden sind (z. B. für bestimmte Lebensmittel, die nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, oder für Druckerzeugnisse).
Führt der Verein eine
Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt aus, so ist er berechtigt und
bei Umsätzen an andere Unternehmer sogar verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten
nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erstellen (§ 14 UStG).
Aus nahme gilt für steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 bis 28 UStG. Auch eine
Gutschrift des Leistungsempfängers gilt als Rechnung, wenn dieses vorher vereinbart
wurde.
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Name
und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
-
die Steuernummer bzw. bei Leistungen über die Grenze die USt-Identifikationsnummer,
-
eine fortlaufende Rechnungsnummer und das Ausstellungsdatum der Rechnung,
-
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Dienstleistung,
-
Zeitpunkt der Leistung, wenn nicht mit dem Rechnungsdatum identisch,
- das
nach Steuersätzen aufgegliederte (gekennzeichnete) Entgelt,
- den anzuwendenden
Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Für den Vorsteuerabzug ist Voraussetzung, dass die Vorsteuer durch eine Rechnung in obigem Sinne nachgewiesen wird. Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnungen, die er selbst erstellt hat, und alle Rechnungen, die er erhalten hat, 10 Jahre aufzubewahren (§ 14 a UStG). Ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung führt dazu, dass der Unternehmer auch den Mehrbetrag schuldet (§14 c UStG).
6.6.
Vorsteuerabzug und -pauschalierung
Auf die ggf.
entstehende Umsatzsteuerschuld können die damit im Zusammenhang stehenden
Vorsteuern abgezogen werden, die ein anderer Unternehmer dem Verein offen in
Rechnung gestellt hat. Dabei sind das Nettoentgelt und die MWSt betragsmäßig
auszuweisen. Bei Rechnungen bzw. Quittungen bis 100 € genügt für
eine Vorsteuerherausrechnung die Angabe des MWSt-Satzes.
Es ist besonders
zu beachten, dass die im Nichtunternehmensbereich entstandenen
Vorsteuern von denen des Unternehmensbereichs zu trennen sind. Diese Zuordnung
muss notfalls im Schätzungswege erfolgen. Ferner muss für die Vorsteuern des
Unternehmensbereichs der Teil ermittelt werden, der den steuerfreien Umsätzen
zuzuordnen ist. Auch dieses muss ggf. im Schätzungswege erfolgen. Diese
Trennung ist erforderlich, weil nur die auf die steuerpflichtigen Umsätze
entfallenden Vorsteuern abgezogen werden können. Wegen der Besonderheiten bei
Reisekosten siehe Teil 7 Lohnversteuerung von Arbeitnehmern (Anlage
3).
Um diese Problematik
den Vereinen abzunehmen, besteht die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung (§ 23 a UStG). Diese gilt aber nur, wenn
der steuerpflichtige Vorjahresumsatz 35.000 € nicht überstiegen hat. Die
pauschale Vorsteuer beträgt dann 7 % der steuerpflichtigen Umsätze. Hat der
Verein nur ermäßigt zu besteuernde Umsätze, ergibt sich eine pauschale
Vorsteuer (Vorsteuer zum Durchschnittsatz von 7%) in Höhe der
Umsatzsteuerschuld, so dass gegenüber dem Finanzamt keine Zahllast entsteht. Liegen die
Pauschalierungsvoraussetzungen vor, kann dem Finanzamt spätestens bis zum 10.
Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres (bei
Vierteljahreszahlern bis zum 10. April) erklärt werden, dass der
Durchschnittsatz angewendet werden soll. An diese Wahl ist der Verein dann 5
Jahre gebunden.
Die Frage, ob eine
Vorsteuerpauschalierung zulässig ist, hängt von der Umsatzhöhe ab. Erst wenn
eine Pauschalierung zulässig ist, kann geprüft werden, ob eine Option sinnvoll
ist. Dabei sollte der gesamte 5-Jahreszeitraum betrachtet werden. Ergibt sich
z. B. in einem Jahr ein hoher Vorsteuerabzug z. B. durch größere Investitionen,
sollte die Pauschalierung ggf. erst ab dem Folgejahr beantragt werden. Für
diese Überlegungen kann ebenfalls das Muster
(Vordruck C) verwendet werden. Ein Widerruf der
Pauschalierung ist erst nach Ablauf der 5-jährigen Bindefrist und nur mit
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres zulässig. Eine erneute Anwendung des
Vorsteuerdurchschnittsatzes ist dann frühestens nach Ablauf von weiteren 5
Jahren möglich.
6.7.
Erklärungspflichten bei Entstehung einer Steuerschuld
Ergeben sich für den
Verein ans Finanzamt abzuführende Umsatzsteuerbeträge, ist er verpflichtet,
bis zum 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und zusätzlich nach Ablauf der
Kalenderjahres eine Umsatzsteuererklärung (bis 31.5.) einzureichen. Ggf. kann
ein Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt gestellt werden.
Der Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich
das Kalendervierteljahr. Hat der Vorjahressteuerbetrag jedoch 7.500 €
überstiegen, sind monatliche Voranmeldungen abzugeben. Hat der
Vorjahressteuerbetrag 1.000 € nicht überstiegen, kann das Finanzamt den Verein
auf Antrag von der Abgabe der Voranmeldungen befreien. Die Besteuerung erfolgt
dann mit der Jahressteuererklärung. Bei erstmaliger Begründung einer unternehmerischen
Tätigkeit im ersten und Folgejahr sind seit 2002 unabhängig von der Wertgrenze
monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist elektronisch über das ElsterOnline-Portal vorzunehmen (www.elsteronline.de/eportal). Ab 1.1.2013 ist die elektronische Anmeldung nur noch mit Authentifizierung zulässig.