Steuerhinweis
für Rentner Nr.44 1.1.2013
Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen ergeben sich für Arbeitnehmer und Rentner im Jahr 2013
Vorbemerkungen
Wie jedes Jahr ergeben sich zur Jahreswende auch für 2013 wieder eine Reihe von gesetzlichen Veränderungen, die bei den Sozialabgaben und auch im Steuerrecht Mehrbelastungen ergeben. Aber auch Verbesserungen hat der Gesetzgeber für die Steuerbürger geplant, die aber zum Teil noch der Bestätigung durch die parlamentarischen Gremien bedürfen. Welche Auswirkungen sich daraus insbesondere für Arbeitnehmer und Rentner ergeben, wird in dieser Info dargestellt und erläutert.
A. Änderungen bei den Sozialabgaben
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung wird in den alten Bundesländern zum 1.1.2013
von 67.200 € auf 69.600 € und in den neuen Bundesländern von 57.600 € auf 58.800
€ angehoben. Der Beitragssatz bleibt für die Arbeitlosenversicherung mit 3 % unverändert,
während er für die Rentenversicherung von 19,6% auf 18,9% gesenkt wird. Hiervon
profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Die Entlastung beträgt
bei der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze von 67.200 € je 235,20 €. Wer
jedoch mit seinem beitragspflichtigen Einkommen diese Grenze übersteigt, zahlt
dafür bis zu 262,80 € mehr, so dass für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer der Vorteil
mehr als kompensiert wird.
Hier (wie auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung) zeigt sich, dass durch Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze eine Mehrbelastung für Besserverdienende entsteht, ohne dass Einkommen unter der bisherigen Bemessungsgrenze belastet werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken-
und Pflegeversicherung wird zum 1.1.2013 von 45.900 € auf 47.250
€ angehoben. Während der Beitragssatz für die Krankenversicherten unverändert
bleibt, steigt er für die Pflegeversicherung von 1,95 % auf 2,05 %. Das ergibt
für die bisherige Bemessungsgrenze eine Mehrbelastung von 45,90 € (je 22,95
€ für AG und AN) und für die
erhöhte Bemessungsgrundlage von 1.350 € einen Mehrbetrag von 236,93 €. Davon entfallen
auf den
Arbeitgeber 112,39 € (8,325 %-Punkte) und den Arbeitnehmer
124,54 € (9,225 %-Punkte).
Für Rentner mit einem sozialversichengspflichtigen
Einkommen aus BfA-Rente, Betriebsrente und sonstigen Renten von mindestens 47.250
€ ergibt sich durch die Erhöhung der Bemessungs- grundlage und des Beitrags
zur Pflegeversicherung eine Mehrbelastung von 147,49 €.
Die Anlage verdeutlicht für Einkünfte über BBG mit einem Fallbeispiel die Auswirkungen, die sich aus der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen ergeben und ermöglicht die Berechnung auf Basis der eigenen Einkünfte sowie die Nachvollziehung der durch die BfA und den Arbeitgeber ab Januar 2013 vorzunehmenden Neuberechnungen. Auch nachträgliche Änderungen sind erläutert.
Ab 1.1.2013 tritt eine weitere Entlastung durch Entfall der Praxisgebühr ein (mind. 40 € je Kj.).
Für Geringverdiener wird die Verdienstobergrenze der Minijobs um 50 € auf 450 € angehoben. Da der Arbeitgeber die Sozialabgaben mit 28 % und Steuern mit 2 % pauschal ermitteln und übernehmen muss, ergeben sich für ihn bei einer Erhöhung des Entgelts um 50 € eine Mehrbelastung von insgesamt 65 €. Auch die Gleitgrenze für Bezüge über 400 € wird um 50 € auf 850 € angehoben.
B. Änderungen im Steuerrecht
Im Steuerrecht hat die Bundesregierung zum 1.1.2013 ebenfalls diverse Änderungen und Verbesserungen vorgesehen, die aber zum Teil noch erst durch den Bundestag und Bundesrat beschlossen werden müssen.
1. Elektronische Steuerkarte ersetzt die Papierlohnsteuerkarte
Bereits für 2011 haben die Gemeinden keine Lohnsteuerkarten mehr versandt. Die Merkmale der Steuerkarte 2010 galten auch für 2011 sofern keine Änderungen eingetreten waren. Ab 2012 sollten die Arbeitgeber diese Daten aus einer bundesweiten Datenbank abrufen. Einzelheiten der Umstellung sowie Übergangsregelungen für 2011 wurden bereits in den Steuerhinweisen für Rentner Nr. 32 eingehend erläutert. Allerdings musste der Einsatz der elektronischen Steuerkarte aufgrund unerwarteter technischer Probleme um ein weiteres Jahr verschoben werden (siehe auch Steuernews Nr. 32). Auch in 2013 wird den Arbeitgebern noch eine Umstellungsfrist gelassen. Sie können die Lohnabrechnung auf das elektronische Verfahren nunmehr etappenweise bis Ende 2013 umstellen.
2. Abschaffung der "kalten Progression" und Erhöhung des Grundfreibetrages
Bereits am 7.12.2011 hatte das Kabinett das Gesetz zur Abschaffung der kalten Progression beschlossen, das ab 1.1.2013 wirksam werden sollte. Das Gesetz hat die parlamentarischen Gremien aber immer noch nicht passiert, was Anfang 2013 nachgeholt werden soll. Mit dem Gesetz sollen durch Erhöhung des Grundfreibetrages von 8.004 € auf 8.130 € und durch Anpassung des Tarifverlaufs die steuerlichen Belastungen aus der kalten Progression gemildert und erreicht werden, dass z. B. bei Lohnerhöhungen die Einkommensverbesserungen nicht durch die höhere Progressionssteuer überproportional gemindert werden.
3. Verbesserung der Steuervergünstigungen für nebenberufliche Tätigkeiten
Mit dem Entwurf des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierunggsgesetzes (GemEntBG) sollen nach 2007 erstmals wieder Verbesserungen der Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten vorgenommen und für die Vereinsverantwortlichen auch das Haftungsrisiko ihrer Tätigkeit begrenzt werden. Für die ehrenamtlich tätigen Personen ergeben sich folgende Steuererleichterungen:
a) "Übungsleiterpauschale"
wird ab 1.1.2013 von 2.100 € auf 2.400 € erhöht
Für bestimmte
Tätigkeiten, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke dienen, ist eine Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG ohne Einzelnachweis von Kosten
ab 1.1.2007 bis zu 2.100 € je Kalenderjahr steuerfrei. Ab 1.1.2013 ist
eine Erhöhung auf
2.400 € vorgesehen.
Diese Steuerfreiheit gilt
für Arbeitnehmer und selbständig Tätige und ist damit nicht an ein
Arbeitsverhältnis gebunden. Folgende Voraussetzungen sind
jedoch zu erfüllen:
· Die Tätigkeit muss begünstigt sein. Als begünstigte Tätigkeiten gelten
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und ab 1.1.2000 auch Betreuer oder
vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten (z. B. Sporttrainer,
Chorleiter, Orchesterdirigenten, Lehr- und Vortragstätigkeiten im Rahmen der
allgemeinen Bildung und Ausbildung wie Kurse und Vorträge an Volkshochschulen,
Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht sowie Betreuer, die
pädagogisch ausgerichtete Funktionen ausüben. Nicht begünstigt sind reine Helferfunktionen.
Ferner ist begünstigt die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
Platzwart, Hausmeister und Kassenwarte eines gemeinnützigen Vereins erfüllen
diese Voraussetzung für eine Steuerfreiheit jedoch nicht (siehe aber Ehrenamtspauschale).
· Die Tätigkeit muss im Dienst einer vom Finanzamt anerkannten
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung
ausgeübt werden oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist somit
Voraussetzung.
· Die
Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn sie nicht mehr als ein
Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs einnimmt, wobei mehrere
gleichartige Tätigkeiten - auch in unterschiedlichen Vereinen-
zusammenzurechnen sind. Die Tätigkeit wird auch dann nicht nebenberuflich
ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Dagegen ist der
Freibetrag anzuwenden bei Studenten, Hausfrauen udgl., wenn diese keinen
Hauptberuf ausüben, so dass neben dem Studium bzw. dem Haushalt diese Tätigkeit
lediglich als Nebenbeschäftigung im o.g. Sinne angesehen wird. Rentner, die
eine solche Tätigkeit ausführen, sind insoweit ebenfalls begünstigt.
Der Steuerfreibetrag
ist auch bei mehreren Nebenbeschäftigungen für
verschiedene Vereine insgesamt nur einmal jährlich als Jahresfreibetrag anzuwenden. Wird die begünstigte Tätigkeit im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, kann der Freibetrag bereits im
Lohnabzugsverfahren berücksichtigt werden.
,
b) "Ehrenamtspauschale" wird
von 500 € auf 720 € angehoben
Entstehen dem ehrenamtlich Tätigen für seine Vereinstätigkeit Kosten (Telefongebühren, Reisekosten udgl.), konnten diese bis 2006 nur erstattet werden, wenn sie belegmäßig nachgewiesen, nach der Satzung zulässig und im Vereinsinteresse notwendig waren.
Die Zahlung einer im
einzelnen nicht nachgewiesenen Aufwandsentschädigung für Zeitaufwand ist in der
Regel unzulässig und ggf. lohnsteuerpflichtig. Ab 1.1.2007 wurde jedoch eine neue Befreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 26 a
EStG) eingeführt. Danach wurde ein allgemeiner Freibetrag in Höhe von 500 € für die pauschale
Abgeltung des Aufwandes geschaffen, der in der nebenberuflichen Beschäftigung
im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich entsteht. Dieser
Freibetrag wird
ab 1.1. 2013 auf 720 € erhöht.
Sollen höhere Ausgaben geltend gemacht werden, ist der gesamte Aufwand
nachzuweisen. Die Pauschale wird auch nicht zusätzlich zu Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder dem
Übungsleiterfreibetrag gewährt, sondern nur anstelle und auch nur für alle begünstigten
Tätigkeiten. Die Neuregelung gilt nicht für Einrichtungen, die keine vom
Finanzamt anerkannte gemeinnützige Einrichtung sind (z. B. Vereine ohne eine
Freistellung von der Besteuerung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Diese Ehrenamtspauschale
soll ab 2013 auch für Vorstandsmitglieder, Schatzmeister, Platz- und Gerätewarte und Fahrdienste von
Eltern ausdrücklich
zugelassen
werden.
4. Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts
Im Reisekostenrecht soll u. a. die Pauschale von 12 € für Verpflegungsmehraufwendungen bei Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden gelten und der bisherige Pauschbetrag von 6 € für Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden entfallen.
5. Abwicklung von Geldspenden wird unbürokratischer
Durch Umstellung im europäischen Zahlungsverkehr (SEPA) und der nationalen Anpassungen wurde die Geldspendenabwicklung vereinfacht. Künftig ist die Erstellung eines vereinfachten Zuwendungsnachweises beim steuerlichen Spendenabzug mit ONLINE-Zahlungsservices möglich, so dass das Sammeln und Einreichen von Spendenbelegen an das Finanzamt insoweit entfällt.
6. Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrrädern
Überläßt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil mit 1 % der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenpreis) zu versteuern. Bei Fahrradverleihfirmen ist dieser Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Bei Personalrabatten ist der Freibetrag von 1.080 € zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Elektrofahrräder, die als Fahrrad einzuordnen sind ( keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht).
Sind die Elektrofahrräder als Kraftfahrzeuge einzuordnen (z. B. wenn der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), erfolgt die Ermittlung und Versteuerung des geldwerten Vorteils wie bei PKWs.
7. Steuerliche Anreize zur Förderung der Elektromobilität
Mit dem Verkehrsteueränderungsgesetz wurde die für reine Elektro-PKW bereits bestehende Kraftfahrzeugsteuerbegünstigung auf Fahrzeuge aller anderen Klassen ausgedehnt, sofern sie rein elektrisch angetrieben und durch Batterien oder Brennstoffzellen gespeist werden. Die Förderdauer wurde um weitere 5 auf 10 Jahre ausgedehnt. Die Regelung gilt nicht nur für Neufahrzeuge, sondern für alle ab 18. Mai 2011 vorgenommenen Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen.
8. Vereinfachte steuerliche Veranlagung für Ehepaare
In 2013 werden die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Maßnahmen für eine verbesserte Übersicht bei den steuerlichen Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehepaare wirksam. Danach können Ehepaare künftig zwischen der Zusammenveranlagung und einer Einzelveranlagung wählen. Dadurch entfällt ab 2013 die getrennte Veranlagung.
Folgende
Veranlagungsvarianten sind wählbar:
a) Zusammenveranlagung
mit Splitting (wie bisher),
b) Einzelveranlagung mit Grundtarif, "Verwitweten-Splitting"
oder "Sonder-Splitting" im Trennungsjahr.
Über Einzelheiten und weitere Verfahrensvereinfachungen wird gesondert informiert.
9. Änderungen durch Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Nach dem Alterseinkünftegesetz erhöht sich der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge auf 66 %, wenn sie 2013 beginnen. Für Betriebsrenten, die 2013 beginnen, beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 27,2 % (max. 2.652 €). Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen mindert sich bei der vom Finanzamt durchzuführenden Günstigerprüfung auf 2.100 € für jeden Ehegatten und kann bei hohen Aufwendungen zu einem geringeren Abzug als bisher führen.
Der Altersentlastungsbetrag beträgt für Personen, die 2012 das 64. Lebensjahr vollendet haben, in 2013 erstmalig und bleibend 27,2 % (max. 1.292 €) der Einnahmen, die keine Versorgungsbezüge sind.
Es bleibt zu hoffen, dass die Gestzesvorhaben -soweit noch nicht geschehen- nunmehr kurzfristig beschlossen werden und ab 1.1.2013 angewendet werden können.
Helmut Laser