Steuerhinweis für Rentner Nr.49                                     14.09.2013

Welche Vorstellungen haben die Parteien für eine künftige Einkommensbesteuerung und welche Folgerungen ergeben sich daraus für die Steuerbelastung der Bürger

 

Der Wahlkampf tritt in seine entscheidende Phase. Die Vorstellungen der etablierten Parteien bezüglich ihrer Steuerpolitik ist ein wesentlicher Schwerpunkt bei den diversen in den Medien und bei Wahlveranstaltungen geführten Auseinandersetzungen mit sicherlich nicht unbedeutenden Auswirkungen auf das Wahlverhalten. Dabei werden folgende Punkte mit sehr unterschiedlichen Vorstellungen diskutiert.
   
1. Abschaffung bzw. Umgestaltung des Ehegattensplittings

Nach geltendem Recht werden Ehegatten bei Zusammenveranlagung nach dem Splittingverfahren besteuert. Das bedeutet, der zu versteuernde Einkommensbetrag  des gemeinsamen Familieneinkommens wird halbiert, darauf die Steuer lt. Grundtabelle berechnet und dann verdoppelt. Damit wirken sich für Ehegatten der Grundfreibetrag doppelt aus und die bestehende Steuerprogression wirkt in vielen Fällen ebenfalls steuermindernd. Soweit daraus Mehrbelastungen für Ehepartner und Gleichgestellte oder Alleinverdiener und insbesondere der heutigen Rentner entstehen, müßte ein Ausgleich geschaffen werden, um nicht ungerechtfertigte Mehrbelastungen entstehen zu lassen (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 47).

2. Erhöhung des Spitzensteuersatzes für Besserverdienende

Die Grundtabelle berücksichtigt z. Zt. einen Grundfreibetrag von 8.130 € und beginnt darüber mit einem Steuersatz von 15% und gleitet dann mit steigendem Einkommen über auf 42% ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 € und steigt ab 250.731 € sogar auf 45%. Das ergibt unter Berücksichtigung des 5,5%igen Solidaritätszuschlags ab 52.882 € eine Belastung von 44,31% und ab 250.731 € eine solche von 47,48 €.

Die SPD will den Spitzensteuersatz bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 € auf 49% (mit Soli 51,7%) anheben und ab 64.000 € auf diesen Spitzensteuersatz überleiten, was somit schon ab einem zu versteuernden Einkommen von 64.000 € zu Steuererhöhungen führt.

Die Grünen wollen bereits ab 60.000 € einen Steuersatz von 45% (mit Soli 47,48%) einführen und bis 80.000 € gleitend auf den Steuersatz von 49% (mit Soli 51,7%) erhöhen.

Die Linken wollen schon bei einem zu versteuernden Einkommen von 65.000 € einen Steuersatz von 53% (mit Soli 55,915%) einführen.

Im Gegensatz dazu versprechen CDU und FDP keine höheren Steuern und wie bisher sogar den Abbau des "Mittelstandsbauches" und damit eine Steuersenkung.

Welche Mehrsteuern sich nach den Plänen der Parteien ergeben, ist dem Diagramm (Anlage 1) zu entnehmen. Sollte das Ehegattensplitting bestehen bleiben, ist bezüglich des Beginns der einzelnen Veränderung von den doppelten zu versteuernden Einkommensbeträgen auszugehen.

3. Erhöhung bzw. Abschaffung des Abgeltungssteuersatzes

Für Kapitaleinkünfte wird heute eine Abgeltungssteuer von 25% erhoben (mit Solidaritätszuschlag 26,375 %). Da die aussschüttende Kapitalgesellschaft auf die ausgeschütteten Dividenden bereits Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie Stabilitätszuschlag von ca. 26% gezahlt hat, ist der bei der Gesellschaft erwirtschaftete Gewinn vor Steuern insgesamt mit rd. 45,5% belastet. Das entspricht etwa der Spitzenbelastung der Nichtgewerbetreibenden und liegt über der Belastung der Einzelgewerbetreibenden, was sich durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ergibt. Es ist daher falsch, von einer zu geringen Besteuerung von Dividenden aus inländischen Kapitalgesellschaften zu sprechen.

Wenn der Spitzensteuersatz allerdings auf 49% angehoben wird, könnte auch die Erhöhung des Abgeltungssteuersatzes auf 32% erforderlich sein. Dieses würde jedoch Steuerpflichtige, deren Einkommensteuergrenzsteuersatz unter 32% liegt nicht zusätzlich belasten, weil bei Einbeziehung der Kapitalerträge in die Steuerveranlagung (Günstigerprüfung) der persönliche Steuersatz angewendet würde.

Die Abschaffung oder weitere Erhöhung der Abgeltungssteuer würde zu einer nicht berechtigten Höherbesteuerung dieser bei der Kapitalgesellschaft bereits (teil)versteuerten Erträge führen und das Anlageverhalten der Aktionäre negativ beeinflussen. Denn ursprünglich wurden im Anrechnungsverfahren die Bruttoeinkünfte einschließlich Körperschaftsteuer nur beim Anteilseigner besteuert und die von der Kapitalgesellschaft abgeführte Körperschaftsteuer auf die Steuer des Anteilseigners angerechnet. Nach Wegfall der Körperschaftsteueranrechnung wurden im Halbeinkünfteverfahren die Kapitaleinkünfte nur zur Hälfte besteuert. Nach Einführung der Abgeltungssteuer und voller Erfassung der Kapitaleinkünfte wurde der Abgeltungssteuersatz bewußt auf 25% (mehr als der halbe Spitzensteuersatz) festgelegt. Siehe auch die Berechnung der Belastungssätze in der Anlage 2. Leider vergessen die Oppositionsparteien diese Entwickung, die sie selbst zum Teil in die Wege geleitet haben.

 

Helmut Laser