Steuerhinweis für Rentner Nr.47                                            12.2.2013

Welche Auswirkungen ergeben sich bei Entfall des Ehegattensplittings

Ehepaare können für ihre Einkommensteuerveranlagung zwischen der getrennten Veranlagung und dem Splittingverfahren wählen. Das gilt für Verwitwete auch im Todesjahr des Ehepartners und in dem darauf folgendem Kalenderjahr (§ 32 a Abs. 6 Nr. 1 EStG). Bei der getrennten Veranlagung wird jeder Ehepartner mit seinen Einkünften nach dem Steuertarif des § 32 a EStG (früher Grundtabelle) besteuert. Bei der Ehegattenzusammenveranlagung wird das gemeinsame Einkommen vor der Steuerberechnung halbiert, darauf die Steuer berechnet und dann verdoppelt. Dadurch wird der Grundfreibetrag für jeden Ehegatten berücksichtigt und der geringere Steuersatz für kleinere Einkünfte wirksam.

Bei hohen Einkommen geht dieser Effekt zunehmend verloren, weil dann der konstant bleibende Spitzensteuersatz den Vorteil der niedrigen Eingangssteuersätze kompensiert wie die folgende Gegenüberstellung nach dem für 2010 bis 2012 geltenden Tarif zeigt.

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 € bis 250.730 € beträgt die Einkommensteuer 42 % abzüglich 8.172 €, ab 250.731 € sogar 45 % abzüglich 15.694 €.

Zu versteuerndes Einkommen

Einkommensteuer bei Splitting

Einkommensteuer bei Grundtabelle

Mehrbelastung in % ohne Ergänzungsabgabe

Gesamte Mehrbelastung mit Ergänzungsabgabe

8.000

0

0

 

0

16.000

0

1.659

 

1.750

25.000

1.626

4.106

152,52

2.616

40.000

5.402

9.007

66,73

3.803

50.000

8.212

12.847

56,44

4.889

60.000

11.250

17.028

51,36

6.095

80.000

18.074

25.428

40,69

7.758

100.000

25.694

33.828

31,66

8.581

120.000

34.056

42.228

24,00

8.621

200.000

67.656

75.828

12,08

8.621

Wie sich aus den Beispielen ergibt, ist der Vorteil des Splittings im unteren und mittleren Einkommensbereich steigend, während er ab 100.000 € konstant ca. 8.600 € beträgt. Das Splitting folgte dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und berücksichtigte auch die gesetzliche Verpflichtung der Ehepartner, finanziell füreinander aufzukommen und sich gegenseitig Unterhalt zu leisten. Das war besonders dann der Fall, wenn nur ein Ehegatte für das Familieneinkommen sorgte und der andere sich um die Kinder und Familie kümmerte. Dieses Prinzip gilt heute für Rentner fort, wenn nur ein Ehegatte eine Vollrente bezieht und der andere keinen eigenen oder nur einen geringen Rentenanspruch hat.

Die steigende Kinderlosigkeit und die Zunahme der unehelichen Lebensgemeinschaften lassen inzwischen Zweifel aufkommen, ob das Ehegattensplitting noch dem angestrebten Ziel gerecht wird und nicht abgeschafft werden sollte. Dass die entstehende Mehrbelastung insbesondere bei niedrigen Einkünften (Rentner und Geringverdienern) nicht ohne Ausgleich hingenommen werden kann, liegt auf der Hand. So müsste zumindest durch Abzug eines Grundfreibetrages von ca. 8.000 € für den Ehepartner und eines weiteren Ausgleichsbetrages für den Progressionsnachteil die sonst eintretende Mehrbelastung beseitigt werden.

M.E. kann das Thema Ehegattensplitting auch im Hinblick auf die Forderung um Gleichstellung für andere Lebensgemeinschaften nur durch eine grundlegende Einkommensteuerreform gelöst werden, die dann auch eine Steuervereinfachung bringen sollte. Die Überlegungen, die diversen Steuervergünstigungen durch erhöhte Grundfreibeträge und Pauschalregelungen zu ersetzen und dadurch eine vereinfachte und gerechtere Besteuerung zu erreichen, sollte in diesem Sinne aufgegriffen und realisiert werden. Die Politiker sollten sich auch nicht scheuen, unpopuläre Vorhaben und gut gemeinte Vorschläge der Bürger in die Tat umzusetzen und dadurch das Steuerrecht im Interesse der Steuerzahler und einer fiskalischen Entbürokratisierung zu entrümpeln. Siehe „Vorschlag eines vereinfachten Besteuerungsverfahrens für Rentner und Arbeitnehmer als Übergangslösung“ (Steuerhinweis für Rentner Nr. 41). Bereits im Jahre 2005 habe ich mich mit der Frage einer umfassenden Einkommensteuerreform in dem Beitrag Renten und Steuerreform und 2010 mit dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 31 eingehend auseinander gesetzt..

Helmut Laser