Steuerhinweis für Rentner Nr.56                                           2.2.2015

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr 2015 für Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten?


Vorbemerkungen

Mit Beginn des Jahres 2015 werden wieder einige gesetzliche Regelungen wirksam, die auf die Abgabenbelastungen der Rentenempfänger und Arbeitnehmer Auswirkungen haben und erstmals bei der den Januarbezügen wirksam werden.
Außerdem gehen in Kürze die Bescheinigungen des Arbeitgebers bzw. der Kreditinstitute ein, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2014 erforderlich sind und daran erinnern, dass die Erklärungen bis zum 31.5.2015 an das Finanzamt abzugeben sind. Es ist daher an der Zeit, sich mit diesen Fragen auseinander zu setzen.


A. Änderungen bei den Sozialabgaben


Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird in den alten Bundesländern zum 1.1.2015 von 71.400 € auf 72.600 € und in den neuen Bundesländern von 60.000 € auf 62.400 € angehoben. Der Beitragssatz beträgt für die Arbeitlosenversicherung unverändert 3 % und für die Rentenversicherung nur noch 18,7 % (0,2 % Punkte weniger als im Vorjahr). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Abgaben je zur Hälfte. Wer mit seinem beitragspflichtigen Einkommen diese Bemessungsgrenze übersteigt, zahlt für 2015 bis zu 130,20 € bzw. 260,40 € mehr (10,85 % von 1.200 € bzw. 2.400 €).

Hier (wie auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung) zeigt sich, dass durch Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze eine Mehrbelastung für Besserverdienende entsteht, Einkommen unter der bisherigen Bemessungsgrenze aber nicht zusätzlich belastet werden.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird zum 1.1.2015 von 48.600 € auf 49.500 € angehoben. Der Beitragssatz für die Krankenver- sicherten wird ab 1.1.2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 7,3 %. Der bisherige gesetzliche Zuschlag von 0,9 % entfällt zwar, doch können die Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Dabei dient der von der Bundesregierung ermittelte durchschnittliche Zusatzbeitrag von 0,9 % für 2015 als Richtwert. Für Krankenkassen, die einen  Zusatzbeitrag von 0,9 %  erheben, bleibt es bei dem bisherigen Gesamtbeitragsatz von 8,2 %.
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung wird ab 1.1.2015 von 2,05 % auf 2,35 % erhöht.

Das ergibt bei einem Gesamtbeitragssatz von 10,55 % für die erhöhte Bemessungsgrundlage von 900 € eine jährliche Mehrbelastung von bis zu 94,95 € und auf die bisherige Bemessungsgrundlage von 48.600 € weitere 0,3 % Pflegeversicherungskosten von 145,80 €. Insgesamt kann die jährliche Mehrbelastung also bis zu rd. 240 € betragen.

Für Rentner mit einem sozialversichengspflichtigen Einkommen aus BfA-Rente, Betriebsrente und sonstigen Renten von mindestens 49.500 € ergibt sich durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage und den Beitragssatz zur Pflegeversicherung ebenfalls eine jährliche Mehrbelastung von bis zu 240 €.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auch für Rentner bis zur Höhe der zu jedem Jahresbeginn festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (BBGr) erhoben. Bei Sozialversicherungs- renten erhebt der Sozialversicherungsträger (BFA) auf die Bruttorente (max. BBGr.) die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von 8,2 % für Krankenversicherung und 2,35 % für Pflegeversicherung.

Übersteigt die BFA-Bruttorente die neue Beitragsbemessungsgrenze, entstehen für eine Betriebsrente keine weiteren Beiträge. Ist jedoch die Beitragsbemessungsgrenze höher als die BFA-Bruttorente, sind bis zur Höhe der Differenz auch von einer Betriebsrente Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge und zwar mit dem vollen Beitragssatz zu erheben.

Zu diesem Zweck teilt die BFA der Krankenkasse den bereits verbeitragten Rentenbetrag mit, damit die Krankenkasse dem Arbeitgeber den zutreffenden Rentenanteil mitteilen kann, den dieser von der Betriebsrente noch zu verbeitragen hat. Dieses Verfahren kann zu Verzögerungen führen, so dass der Arbeitgeber zunächst nicht die zutreffenden Beträge berücksichtigen kann und dieses später berichtigt werden muss.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird zu jedem Jahresanfang neu festgesetzt, zum 1.1.2015 von monatlich 4.050,00 € auf 4.125,00 €. Dieses hat zur Folge, dass der vom Arbeitgeber zu erhebende Beitrag wegen der unverändert bleibenden BFA-Rente steigt. Auf die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 75,00 € ergeben sich ab 1.1.2015 ggf. 11,63 € Krankenkassen- (15,5%) und 1,76 € Pflegeversicherungsbeiträge (2,35%), also 13,39 € monatlich und 160,68 € im Jahr.

Eventuelle Erhöhungen der BFA-Rente werden jeweils zum 1.7. eines Jahres umgesetzt. Das führt dazu, dass die darauf von der BFA zu erhebenden Beiträge entsprechend steigen und die Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze sich entsprechend verringert und der vom Arbeitgeber einzubehaltende Beitragsanteil entsprechend reduziert werden muss.

Diese Wechselwirkung zwischen Beitragsanteil der BFA und des vom Arbeitgeber zu verbeitragenden Anteils der Betriesrente bedingt entsprechende rechtzeitige Informationen an die Krankenkasse über die bei der BFA nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze und die Weitergabe dieses Betrages an den jeweiligen Arbeitgeber. Wird dem Arbeitgeber die zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrundlage nicht rechtzeitig mitgeteilt, erfolgt die Berechnung auf Basis alter Daten und erfordert ggf. spätere Korrekturen.

 

 

B. Änderungen im Steuerrecht

1. Änderungen durch Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes

Nach dem Alterseinkünftegesetz beträgt der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den übrigen in § 22 Nr.1 aa) EStG genannten Einkünften, die 2015 zu laufen beginnen, 70 %. Der nicht zu besteuernde Anteil von 30 % der Bruttobezüge wird auch in den Folgejahren als Freibetrag berücksichtigt. Rentenerhöhungen sind dann voll steuerpflichtig.

 
Für andere Renteneinkünfte, bei denen in den Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, und einigen anderen Renteneinkünften im Sinne des § 22 Nr.1 bb) EStG richtet sich der zu besteuernde Ertragsanteil nach dem Alter des Rentenberechtigten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (z.B. 63 Jahre 20 %).

Für Betriebsrenten, die als nachträgliche Einkünfte aus der nichtselbständigen Arbeit anzusehen sind und 2015 beginnen, beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 24,0 % (max. 2.340 €). Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen mindert sich bei der vom Finanzamt durchzuführenden Günstigerprüfung auf 1.500 € für jeden Ehegatten und kann bei hohen Aufwendungen zu einem geringeren Abzug als bisher führen.

Der Altersentlastungsbetrag beträgt für Personen, die 2014 das 64. Lebensjahr vollendet haben, in 2015 erstmalig und bleibend 24,0 % (max. 1.146 €) der Einnahmen, die keine Versorgungs- bezüge sind. 

2. Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Ab 1.1.2015 müssen die Banken, Sparkassen, Versicherer usw. bei der Ausschüttung von Kapitalerträgen nicht nur die Abgeltungssteuer einbehalten und an den Fiskus abführen, sondern bei Kirchenangehörigen auch die Kirchensteuern. Bisher wurde die Kirchensteuer im Einkommen- steuer-Veranlagungsverfahren erhoben. Dazu musste im Kopf der Einkommensteuererklärung in der Zeile 2 ein X ausgefüllt und eine Anlage KAP abgegeben werden und zwar auch dann, wenn auf Kapitalerträge Abgeltungssteuer einbehalten worden war und sie daher in der Steuererklärung nur noch für die Erhebung der Kirchensteuer (zeile 6 des Vordrucks) zu erklären waren.

Mit der Kirchensteuererhebung an der Quelle soll das Erhebungverfahren vereinfacht werden. Es entstehen keine Mehrbelastungen, es sei denn, der Kirchenangehörige hatte in seiner Einkommen- steuererklärung bisher das Kreuz unbewußt oder bewußt nicht gemacht und dadurch die Kirchensteuerfestsetzung umgangen.

Wer der Erhebung im Abzugsverfahren nicht zustimmen will, muss schriftlich beim Bundes- zentralamt für Steuern widersprechen. Er erhält dann einen Sperrvermerk und wird aufgefordert, eine Steuererklärung zum Festsetzen der Kirchensteuer beim Finanzamt abzugeben.

3. Umsatzsteuer auf Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehleistungen

Aufgrund von EU-Vorgaben und zur Vermeidung von Steuerverlagerungen ist der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektonischem Wege erbrachte Leistungen ab 2015 dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Das bedeutet bei Downloads, dass der MW-Steuersatz anzuwenden ist, der im Land gilt, in dem der Download stattfindet und nicht mehr im Sitzland des Unternehmers. Dadurch kann sich für deutsche Kunden eine Preis- erhöhung ergeben, wenn der MWSt-Satz im Land des Leistenden geringer ist.

 

 

4. Änderung des MWSt-Satzes für Hörbücher und Saunaleistungen

Hörbücher werden ab 1.1.2015 wie gebundene Bücher nur noch dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen.

Saunaleistungen wurden bisher den begünstigten Umsätzen der Heilbäder zugerechnet und damit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen. Ab 1.7.2015 sind solche Leistungen generell mit 19 % zu versteuern und verteuern sich daher.

5. Regelungen für Steuerbetrug und Selbstanzeige verschärft

Wie bereits im Steuerhinweis für Rentner Nr. 48 a ausführlich dargestellt, sind die Grenzen für eine strafbefreiende Selbstanzeige ab 1.1.2015 wesentlich verschlechtert und die Aufschläge für die hinterzogenen Steuern erheblich angehoben worden. Das hat dazu geführt, dass 2014 die Anzahl der Selbstanzeigen erheblich angestiegen ist.

6. Existenzminimumbericht fordert erhöhte Grund- und Kinderfreibeträge

Aufgrund des 10. Existenzminimumberichts ist eine Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrages erforderlich. Das Bundeskabinet hat daher am 28.1.2015 beschlossen, gesetzgeberische Schritte einzuleiten, um den Grundfreibetrag um mindestens 118 € und den Kinderfreibetrag um mindestens 144 € bereits im Jahr 2015 anzuheben und für 2016 weitere Anhebungen für den Grundfreibetrag um mindestens 298 € und für den Kinderfreibetrag um 240 € vorzunehmen.

 7. Verbesserungen für die Familie und Berufsausbildung

Kosten für ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingend beruflich veranlassten Gründen entstehen, kann der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 600 € im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen (z.B. Kind erkrankt und Elternteil kann sich wegen einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung des Arbeitgebers nicht frei nehmen).

Für die steuerliche Absetzbarkeit der Erstausbildung sind ab 2015 die Voraussetzungen gesetzlich definiert worden. Es muss eine Erstausbildung vorliegen, die einen Zeitraum von mindestens 12 Monate mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden beträgt.

8. Verordnungen zur Kontrolle des Mindestlohns

Durch zwei Verordnungen werden ab 1.1.2015 die Mindestlohnkontrollen der Zollverwaltung effizienter und effektiver gemacht und die Aufzeichnungpflicht vereinfacht. Dadurch werden für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich und durch die Aufzeichnung der Dauer der täglichen Arbeitszeit ersetzt.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und Entleiher werden verpflichtet, für ihre nach Deutschland entsandten oder grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen.

Helmut Laser