Steuerhinweis für Rentner Nr. 1 23.6.2006
Steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
Neue Abgrenzung zwischen begünstigter Förderung kultureller Zwecke und nicht begünstigter kultureller Betätigung bezüglich des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen
(z.T. geändert durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements; siehe Vereinshinweis 1)
1. Rechtsgrundlage
Durch
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist bereits ab
1.1.2000 allen gemeinnützigen Einrichtungen das Recht eingeräumt worden, für
empfangene Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke selbst Zuwendungsbestätigungen zu
erteilen. Die vor 2000 bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken (z.B. Förderung
des Sports und der Kunst) erforderliche Zwischenschaltung einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde) ist dadurch entfallen.
Mit Änderung der Spendenbescheinigungskompetenz ist aber auch die Verantwortung und volle Steuerhaftung (40% Körperschaft- und 10% Gewerbesteuer) auf die Vereine übergegangen, wenn für die bescheinigten Beträge keine ordnungsgemäße Mittelverwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke sichergestellt und nachgewiesen werden kann. Die gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (z. B. Verein) hat seither die vereinnahmten Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung daher ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.
2. Zuwendungsbestätigungen als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit
Eine wesentliche Voraussetzung für
die Steuerbegünstigung beim Zuwendenden ist, dass er eine Zuwendungsbestätigung
erhält, die nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster erteilt sein muss, das
für Geldzuwendungen anders gestaltet ist als für Sachzuwendungen.
Mildtätige, kirchliche, religiöse,
wissenschaftliche und alle im Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 EStDV genannten
gemeinnützigen Zwecke (siehe Anlage) berechtigen dazu, auch für satzungsmäßige
Mitgliedsbeiträge und Umlagen Zuwendungsbestätigungen mit steuerlicher Wirkung
zu erteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zuwendungsempfänger eine wegen
Förderung solcher Zwecke anerkannte Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, die vom Finanzamt durch
eine entsprechende Bescheinigung bzw. einen Freistellungsbescheid anerkannt
wurde. Fördert die Einrichtung Zwecke, die sowohl in Abschnitt A als auch in
Abschnitt B verzeichnet sind (z.B. Förderung des Sports und der Jugendhilfe),
dürfen Mitgliedsbeiträge nicht bescheinigt und somit auch nicht als begünstigte
Zuwendungen bei der Einkommensbesteuerung des Zuwendenden abgezogen werden.
Da für Spenden
weitergehende Angaben zu machen sind als für Mitgliedsbeiträge, sind ab
1.1.2000 keine gemeinsamen Jahresbestätigungen für beide Zuwendungsarten mehr
zulässig. Daher ist eine Trennung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden bei der
Bestätigung notwendig. Beiträge in diesem Sinne sind die durch die Satzung
festgelegten Beträge, die der Verein einklagen kann. Alle freiwilligen
Zuwendungen sind Spenden und als solche zu bestätigen. Ob vom Verein
vorgeschriebene „Pflichtspenden“ als Spenden oder Mitgliedsbeiträge zu
behandeln sind, ist zweifelhaft und sollte mit dem Finanzamt abgeklärt werden.
Eine vereinfachte
Abwicklung für Beträge bis 100 € (früher 100 DM) ist grundsätzlich nur
zulässig, wenn der Zahlungsbeleg alle Angaben enthält, die eine
Zuwendungsbestätigung enthalten muss. Eine vereinfachte Bestätigung ist für
Mitgliedsbeiträge denkbar, wenn die Bescheinigungsvoraussetzungen erfüllt
werden können. Da die erforderlichen Angaben über die Gemeinnützigkeitsanerkennung
auf dem Zahlungsbeleg nicht unter zu bringen sind, kann das gesetzlich
vorgegebene vereinfachte Spendennachweisverfahren eigentlich nicht praktiziert
werden.
Für die Fälle
eines Bankeinzuges von Mitgliedsbeiträgen durch einen Verein könnte eine
praktikable Lösung darin bestehen, dass dem Zahlungsbeleg eine Bescheinigung
beigefügt wird, die der Verein für das jeweilige Kalenderjahr ausstellt und
darin die steuerlich relevanten Daten seiner Zuwendungsbestätigung übernimmt.
3. Neuregelung für die Abgrenzung zwischen Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigung
Werden kulturelle Zwecke gefördert, die in Abschnitt A Nr. 3 der Anlage
1 zu § 48 Abs. 2 EStDV genannt sind und ausschließlich und unmittelbar der
Förderung der Kunst, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie der Denkmalpflege
dienen, sind auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar. Werden dagegen
kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 gefördert,
die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, so sind nur echte Spenden abzugsfähig.
Mitgliedsbeiträge und Umlagen dürfen dagegen nicht bescheinigt und nicht
steuerlich geltend gemacht werden.
Da als gemeinnützig anerkannte kulturelle Einrichtungen in vielen Fällen
ihren Mitgliedern auch geldwerte Vorteile gewähren, die in erster Linie der Freizeitgestaltung
der Mitglieder dienen, wurde durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums
vom 19.1.2006 im Einvernehmen mit den Finanzbehörden der Länder folgende
Regelung festgelegt:
Gewährt eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile,
durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden, die in erster Linie der
Freizeitgestaltung dienen, dürfen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht
abgezogen und somit auch keine Zuwendungsbestätigungen dafür ausgestellt
werden. Dieses ist z. B. gegeben, wenn für Mitglieder zu Veranstaltungen, die
auch der Allgemeinheit zugänglich sind, unentgeltliche oder verbilligte
Eintrittskarten beschafft und zur Verfügung gestellt werden. Dieses gilt
bereits, wenn lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von geldwerten
Vorteilen durch Mitglieder besteht oder nur einzelnen Mitgliedern entsprechende
Vorteile angeboten oder gewährt werden (z. B. Rabatte für Kataloge oder Bücher
usw.). Auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an mit der Folge, dass
diese Einrichtung allen Mitgliedern keine Zuwendungsbestätigung für
Mitgliedsbeiträge erteilen darf.
Unschädlich ist jedoch, wenn Eintrittskarten, die nicht verbilligt sind,
lediglich beschafft oder deren Beschaffung für die Mitglieder erleichtert wird
(Vorverkauf oder Bestellung). Pro Kalenderjahr ist auch eine exklusiv für
Mitglieder veranstaltete unentgeltliche oder verbilligte „Dankeschönveranstaltung“
steuerlich unschädlich (geschlossene Mitgliederveranstaltung). Unschädlich ist
auch der Besuch von Theater- oder Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder
Zugang haben.
Die obige Abgrenzung gilt unabhängig davon, ob einheitliche oder
gestaffelte Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die Finanzverwaltung soll es wegen
der bisherigen Unsicherheit auch nicht beanstanden, wenn nach den vorstehenden
Grundsätzen erstmals ab dem Jahr 2007 verfahren wird.
Diese Übergangsregelung ermöglicht es den davon betroffenen
Einrichtungen, eventuell bestehende Vergünstigungsregelungen für ihre
Mitglieder zu ändern oder ab 2007 auf die bisher ggf. vom Finanzamt akzeptierte
Bescheinigungskompetenz für Mitgliedsbeiträge zu verzichten. Auf jeden Fall
muss ab 2007 mit einer verschärften Überprüfung solcher Zuwendungsbestätigungen
für Mitgliedsbeiträge gerechnet werden. Den Vereinen droht u. U. sogar die
unter 1. dargestellte Steuerhaftung.
4. Freikarten für VIP-Logen und Weltmeisterschaftsspiele
Bei Bundesligaspielen und bei der Fußballweltmeisterschaft werden
Geschäftsfreunde und Personen des öffentlichen Lebens (VIPs) häufig in die
VIP-Logen von Sportstätten eingeladen. Für die Unternehmen geschieht dieses in
erster Linie aus Werbezwecken, so dass die Aufwendungen für das einladende
Unternehmen als Betriebsausgaben behandelt werden, die aber unter bestimmten
Voraussetzungen im Abzug begrenzt sind. Dieses gilt z. B. für
Bewirtungsaufwendungen und Geschenke. Sind diese und andere Leistungen wie z.
B. bevorzugte Parkmöglichkeiten oder Unterhaltungsangebote im Preis der Eintrittskarten
enthalten, muss das Unternehmen die nicht abzugsfähigen Anteile im
Schätzungswege ermitteln. Hierzu hat der Bundesfinanzminister mit Schreiben vom
30.3.2006 Vereinfachungsregelungen getroffen.
Werden solche Eintrittskarten an Mitarbeiter oder Privatpersonen gegeben,
die keine Geschäftspartner sind oder die Karten im Preisausschreiben gewinnen,
kann darin der Zufluss eines geldwerten Vorteils liegen, der beim Empfänger als
steuerpflichtige Einnahme zu besteuern wäre. Der Bundesfinanzminister hofft
jedoch, dass evtl. steuerliche Belastungen durch den Sponsor der Karten pauschal
übernommen werden und insbesondere die Weltmeisterschaft dem Fan dadurch nicht
versalzen wird.
Helmut Laser