Steuerhinweis für Rentner Nr. 1                                     23.6.2006                    

Steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen

Neue Abgrenzung zwischen begünstigter Förderung kultureller Zwecke und nicht begünstigter kultureller Betätigung bezüglich des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen

(z.T. geändert durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements; siehe Vereinshinweis 1)

1. Rechtsgrundlage

Durch Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist bereits ab 1.1.2000 allen gemeinnützigen Einrichtungen das Recht eingeräumt worden, für empfangene Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke selbst Zuwendungsbestätigungen zu erteilen. Die vor 2000 bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken (z.B. Förderung des Sports und der Kunst) erforderliche Zwischenschaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde) ist dadurch entfallen.

Mit Änderung der Spendenbescheinigungskompetenz ist aber auch die Verantwortung und volle Steuerhaftung (40% Körperschaft- und 10% Gewerbesteuer) auf die Vereine übergegangen, wenn für die bescheinigten Beträge keine ordnungsgemäße Mittelverwendung für ausschließlich gemein­nützige Zwecke sichergestellt und nachgewiesen werden kann. Die gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (z. B. Verein) hat seither die vereinnahmten Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung daher ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.

2. Zuwendungsbestätigungen als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit

Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerbegünstigung beim Zuwendenden ist, dass er eine Zuwendungsbestätigung erhält, die nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster erteilt sein muss, das für Geldzuwendungen anders gestaltet ist als für Sachzuwendungen.

Mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und alle im Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 EStDV genannten gemeinnützigen Zwecke (siehe Anlage) berechtigen dazu, auch für satzungs­mäßige Mitgliedsbeiträge und Umlagen Zuwendungsbestätigungen mit steuerlicher Wirkung zu erteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zuwendungsempfänger eine wegen Förderung solcher Zwecke anerkannte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, die vom Finanzamt durch eine entsprechende Bescheinigung bzw. einen Frei­stellungsbescheid anerkannt wurde. Fördert die Einrichtung Zwecke, die sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B verzeichnet sind (z.B. Förderung des Sports und der Jugendhilfe), dürfen Mitgliedsbeiträge nicht bescheinigt und somit auch nicht als begünstigte Zuwendungen bei der Einkommensbesteuerung des Zuwendenden abgezogen werden.

Da für Spenden weitergehende Angaben zu machen sind als für Mitgliedsbeiträge, sind ab 1.1.2000 keine gemeinsamen Jahresbestätigungen für beide Zuwendungsarten mehr zulässig. Daher ist eine Trennung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden bei der Bestätigung notwendig. Beiträge in diesem Sinne sind die durch die Satzung festgelegten Beträge, die der Verein einklagen kann. Alle freiwilligen Zuwendungen sind Spenden und als solche zu bestätigen. Ob vom Verein vorgeschriebene „Pflichtspenden“ als Spenden oder Mitgliedsbeiträge zu behandeln sind, ist zweifelhaft und sollte mit dem Finanzamt abgeklärt werden.

Eine vereinfachte Abwicklung für Beträge bis 100 € (früher 100 DM) ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Zahlungsbeleg alle Angaben enthält, die eine Zuwendungsbestätigung enthalten muss. Eine vereinfachte Bestätigung ist für Mitgliedsbeiträge denkbar, wenn die Bescheinigungsvorausset­zungen erfüllt werden können. Da die erforderlichen Angaben über die Gemeinnützigkeitsaner­kennung auf dem Zahlungsbeleg nicht unter zu bringen sind, kann das gesetzlich vorgegebene vereinfachte Spendennachweisverfahren eigentlich nicht praktiziert werden.
Für die Fälle eines Bankeinzuges von Mitgliedsbeiträgen durch einen Verein könnte eine praktikable Lösung darin bestehen, dass dem Zahlungsbeleg eine Bescheinigung beigefügt wird, die der Verein für das jeweilige Kalenderjahr ausstellt und darin die steuerlich relevanten Daten seiner Zuwendungs­bestätigung übernimmt.

3. Neuregelung für die Abgrenzung zwischen Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigung

Werden kulturelle Zwecke gefördert, die in Abschnitt A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV genannt sind und ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Kunst, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie der Denkmalpflege dienen, sind auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar. Werden dagegen kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 gefördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, so sind nur echte Spenden abzugsfähig. Mitglieds­beiträge und Umlagen dürfen dagegen nicht bescheinigt und nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Da als gemeinnützig anerkannte kulturelle Einrichtungen in vielen Fällen ihren Mitgliedern auch geldwerte Vorteile gewähren, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, wurde durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 19.1.2006 im Einvernehmen mit den Finanzbehörden der Länder folgende Regelung festgelegt:

Gewährt eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, dürfen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen und somit auch keine Zuwendungs­bestätigungen dafür ausgestellt werden. Dieses ist z. B. gegeben, wenn für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, unentgeltliche oder verbilligte Eintrittskarten beschafft und zur Verfügung gestellt werden. Dieses gilt bereits, wenn lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von geldwerten Vorteilen durch Mitglieder besteht oder nur einzelnen Mitgliedern entsprechende Vorteile angeboten oder gewährt werden (z. B. Rabatte für Kataloge oder Bücher usw.). Auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an mit der Folge, dass diese Einrichtung allen Mitgliedern keine Zuwendungsbestätigung für Mitgliedsbeiträge erteilen darf.

Unschädlich ist jedoch, wenn Eintrittskarten, die nicht verbilligt sind, lediglich beschafft oder deren Beschaffung für die Mitglieder erleichtert wird (Vorverkauf oder Bestellung). Pro Kalenderjahr ist auch eine exklusiv für Mitglieder veranstaltete unentgeltliche oder verbilligte „Dankeschön­veranstaltung“ steuerlich unschädlich (geschlossene Mitgliederveranstaltung). Unschädlich ist auch der Besuch von Theater- oder Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder Zugang haben.

Die obige Abgrenzung gilt unabhängig davon, ob einheitliche oder gestaffelte Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die Finanzverwaltung soll es wegen der bisherigen Unsicherheit auch nicht beanstanden, wenn nach den vorstehenden Grundsätzen erstmals ab dem Jahr 2007 verfahren wird.

Diese Übergangsregelung ermöglicht es den davon betroffenen Einrichtungen, eventuell bestehende Vergünstigungsregelungen für ihre Mitglieder zu ändern oder ab 2007 auf die bisher ggf. vom Finanzamt akzeptierte Bescheinigungskompetenz für Mitgliedsbeiträge zu verzichten. Auf jeden Fall muss ab 2007 mit einer verschärften Überprüfung solcher Zuwendungs­bestätigungen für Mitglieds­beiträge gerechnet werden. Den Vereinen droht u. U. sogar die unter 1. dargestellte Steuerhaftung.

4. Freikarten für VIP-Logen und Weltmeisterschaftsspiele

Bei Bundesligaspielen und bei der Fußballweltmeisterschaft werden Geschäftsfreunde und Personen des öffentlichen Lebens (VIPs) häufig in die VIP-Logen von Sportstätten eingeladen. Für die Unternehmen geschieht dieses in erster Linie aus Werbezwecken, so dass die Aufwendungen für das einladende Unternehmen als Betriebsausgaben behandelt werden, die aber unter bestimmten Voraussetzungen im Abzug begrenzt sind. Dieses gilt z. B. für Bewirtungsaufwendungen und Geschenke. Sind diese und andere Leistungen wie z. B. bevorzugte Parkmöglichkeiten oder Unter­haltungsangebote im Preis der Eintrittskarten enthalten, muss das Unternehmen die nicht abzugs­fähigen Anteile im Schätzungswege ermitteln. Hierzu hat der Bundesfinanzminister mit Schreiben vom 30.3.2006 Vereinfachungsregelungen getroffen.

Werden solche Eintrittskarten an Mitarbeiter oder Privatpersonen gegeben, die keine Geschäfts­partner sind oder die Karten im Preisausschreiben gewinnen, kann darin der Zufluss eines geldwerten Vorteils liegen, der beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu besteuern wäre. Der Bundes­finanzminister hofft jedoch, dass evtl. steuerliche Belastungen durch den Sponsor der Karten pauschal übernommen werden und insbesondere die Weltmeisterschaft dem Fan dadurch nicht versalzen wird.

Helmut Laser