Steuerhinweis
für Rentner Nr. 12 7.1.2008
Welche
Abgabenerhöhungen und -entlastungen ergeben sich für Rentner im Jahr 2008
Mit Beginn des neuen Jahres stellt sich für viele Steuerbürger die Frage, mit welchen Veränderungen für das verfügbare Nettoeinkommen sie durch gesetzliche Regelungen mit Jahresbeginn rechnen müssen.
Neben den jährlichen Anpassungen im Sozialversicherungsbereich sind zum 1.1.2008 auch einige Gesetzesänderungen auf steuerlichem Gebiet wirksam geworden, die auch die Steuerabzüge verändern können oder sonst für die Besteuerung insbesondere auch der Rentner Bedeutung haben.
A.
Änderungen bei den Sozialabgaben
Wie
jedes Jahr erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung und zwar zum 1.1.2008 um 50 € (in den alten Bundesländern
von 5.250 € auf 5.300 €). Den sich daraus ergebenden Mehrbelastungen steht jedoch
die Senkung des Arbeitslosenbeitrags um 0,9 %-Punkte gegenüber, so dass für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer eine Nettoentlastung verbleibt.
Die Beitragsbemessungsgrenze
für die Kranken- und Pflegeversicherung wird von 3.562,50 € auf
3.600 € angehoben. Das ergibt für Rentner, deren monatliche versicherungspflichtige
Einkünfte diese Grenze übersteigen, eine Mehrbelastung bei den Krankenkassenbeiträgen
von 5,66 € (DeutscheBKK: 14,2 + 0,9 % von 37,50 €) und bei der Pflegeversicherung
sogar von 9,64 €, weil sich hierbei neben der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze
auch der um 0,25 % auf 1,95 % erhöhte Beitragssatz, der von den Rentnern allein zu tragen
ist,
voll auswirkt (1,7 % von 37,50 € zuzüglich 0,25% von 3.600 €). Die maximale
gesamte Mehrbelastung eines Rentners beträgt somit monatlich 15,30 €.
Rentner
können vor Vollendung des 65. Lebensjahres bisher nur 355 € hinzuverdienen,
ohne dass die Rentenzahlungen gekürzt werden. Diese Grenze soll ab 2008 auf
400 € angehoben werden.
B.
Änderungen im Steuerrecht
1.
Das „Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements“,
das
erst im zweiten Halbjahr 2007 verabschiedet wurde, hat Vergünstigungen
geschaffen, die bereits für 2007 anwendbar sind, z. T. aber erst 2008 voll wirksam werden (Einzelheiten dazu
siehe Vereinshinweis
1).
1.1.
Vergünstigungen für ehrenamtlich Tätige
Durch
einen allgemeinen Steuerfreibetrag in Höhe von 500 € für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen,
mildtätigen und kirchlichen Bereich (§ 3 Nr. 26 a EStG) haben ehrenamtlich Tätige
die Möglichkeit, sich ihre Sachaufwendungen (Kosten der
Nutzung privater PCs, Fahrtkosten mit eigenem PKW und andere
bei der ehrenamtlichen Tätigkeit für eine gemeinnützige
Einrichtung privat getragenen Kosten) pauschal ohne einen
individuellen belegmäßigen Nachweis in monatlichen Beträgen
oder jährlich in einer Summe bis zu 500 € von der gemeinnützigen
Einrichtung erstatten zu lassen. Dieser Betrag ist kein steuerpflichtiges Einkommen.
Arbeitsaufwand ist dagegen nicht erstattungsfähig.
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG für nebenberufliche Lehr- und Betreuungstätigkeiten in einer gemeinnützigen Einrichtung wurde von 1.848 € auf 2.100 € je Kj. angehoben.
1.2.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit für finanzielle Zuwendungen an gemeinnützige
Einrichtungen wurde mit der Hoffnung auf erhöhte Spendenbereitschaft verbessert durch
- Anhebung des Abzugsfähigkeit von Spenden auf 20%
des Gesamtbetrags der Einkünfte (bisher 5 % bzw. 10
%),
-
Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags
bei Großspenden, dafür Einführung eines zeitlich
unbegrenzten Spendenvortrags,
- verbesserte Sonderausgabenabzugsfähigkeit für Mitgliedsbeiträge
an Kulturfördervereine,
- Anhebung des Höchstbetrages für die Kapitalausstattung
von Stiftungen von 307.000 € auf 1.000.000 €,
-
bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke
im Gemeinnützigkeitsrecht,
- Bürokratieabbau beim
Spendennachweis durch Anhebung der Kleinspendengrenze
auf 200 € und Verzcht auf besondere Nachweise in den neu vorgeschriebenen
amtlichen Zuwendungsbescheinigungen.
2.
Die Unternehmenssteuerreform
bringt
in erster Linie Verbesserungen für den Mittelstand, um die internationale
Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Gleichzeitig dient sie der Verbreiterung
der Bemessungsgrundlage und der Verhinderung von Steuergestaltungen. Für den
"normalen Steuerzahler" oder gar Rentner können sich hauptsächlich auf
zwei Gebieten Auswirkungen ergeben:
2.1.
Die Verbreiterung
der Bemessungsgrundlage kann für freiberuflich Tätige für die Abschreibung
von Wirtschaftsgütern Bedeutung haben, weil die degressive Abschreibungsmethode
entfallen ist
und die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei
der Gewinnermittlung von 410 € auf 150 € begrenzt wurde. Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungskosten von 151 € bis 1.000 € werden ab 2008 in einem Sammelposten zusammen
gefasst und über 5 Jahre abgeschrieben.
2.2. Durch die Abgeltungssteuer
werden Kapitalerträge und Gewinne aus Aktienverkäufen künftig einheitlich mit
25 % (zuzüglich SolZu und ggf. KiSt) versteuert und die Verlustverrechnung
eingeschränkt. Damit soll das Interesse an Verlagerungen von Kapital ins Ausland
allgemein gemindert werden.
3.
Jahressteuergesetz 2008
Dieses
Gesetz liegt inzwischen als Regierungsentwurf vor und stebt einen weiteren Abbau
von überflüssiger Bürokratie an sowie eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen. U.a.
für Informationen an die Finanzverwaltung durch
-
Entfall der Karton-Lohnsteuerkarte und elektronische Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale,
-
Vereinfachung bei der Rentenbezugsmitteilung,
- Datenübermittlung durch Sozialversicherungsträger
hinsichtlich Einkommensersatzleistungen,
- Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung
auf ein elektronisches Verfahren.
4.
Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das bestehende Erbschaftsteuergesetz
im Hinblick auf die derzeitige
unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensgegenstände (insbesondere
Barvermögen zum Grundvermögen) für verfassungswidrig erklärt und eine
gesetzliche Neuregelung bis spätestens 31.12.2008 gefordert hat, liegt der "Gesetzentwurf
zur Refom des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts" nunmehr
vor.
Danach wird die Bewertung und
Besteuerung des Grundvermögens, Betriebsvermögens und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von
nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Verkehrswerten erfolgen,
was zu sehr viel höheren Bemessungsgrundlagen
als bisher führen wird. Für vermietete Immobilien wird ein
„Verschonungsabschlag“ von 10 % auf den Verkehrswert gewährt.
Um
Vermögensübertragungen unter nahen Angehörigen nicht über Gebühr zu belasten
und mindestens ein Einfamilienhaus unbelastet zur Sicherung des Lebensabends
zu erhalten, werden die Freibeträge unter nahen Angehörigen drastisch angehoben.
Außerdem werden
bei Lebenspartnern die
Freibeträge an die der Ehegatten angepasst (persönlicher Freibetrag 500.000 €,
Versorgungsfreibetrag 256.000 € und Freibeträge
für Hausrat 41.000 € sowie andere bewegliche Gegenstände 12.000 €). Die
auf das übersteigende Vermögen anzuwendenden Steuerklassen richten sich dann
nach
dem Verwandschaftsverhältnis. Das bedeutet, dass hierauf in der Regel die
Steuerklassen II bzw. III anzuwenden sein werden mit erheblich höheren
Prozentsätzen als bisher.
Für die Abfassung von Testamenten
und Entscheidungen über vorweggenommene Schenkungen kann es wichtig sein, dass
man sich über die Auswirkungen der künftigen Rechtslage auf das eigene Vermögen
rechtzeitig klar wird und ggf. Folgerungen zieht. Dazu dient auch der Steuerhinweis für
Rentner
Nr. 7 mit den entsprechenden Ergänzungen.
Helmut Laser