Steuerhinweis für Rentner Nr. 12                                                            7.1.2008

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen ergeben sich für Rentner im Jahr 2008

Mit Beginn des neuen Jahres stellt sich für viele Steuerbürger die Frage, mit welchen Veränderungen für das verfügbare Nettoeinkommen sie durch gesetzliche Regelungen mit Jahresbeginn rechnen müssen.

Neben den jährlichen Anpassungen im Sozialversicherungsbereich sind zum 1.1.2008 auch einige Gesetzesänderungen auf steuerlichem Gebiet wirksam geworden, die auch die Steuerabzüge verändern können oder sonst für die Besteuerung insbesondere auch der Rentner Bedeutung haben.

A. Änderungen bei den Sozialabgaben
Wie jedes Jahr erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und zwar zum 1.1.2008 um 50 € (in den alten  Bundesländern von 5.250 € auf 5.300 €). Den sich daraus ergebenden Mehrbelastungen steht jedoch die Senkung des Arbeitslosenbeitrags um 0,9 %-Punkte gegenüber, so dass für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettoentlastung verbleibt.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird von 3.562,50 € auf 3.600 € angehoben. Das ergibt für Rentner, deren monatliche versicherungspflichtige Einkünfte diese Grenze übersteigen, eine Mehrbelastung bei den Krankenkassenbeiträgen von 5,66 € (DeutscheBKK: 14,2 + 0,9 % von 37,50 €)  und bei der Pflegeversicherung sogar von 9,64 €, weil sich hierbei neben der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auch der um 0,25 % auf 1,95 % erhöhte Beitragssatz, der von den Rentnern allein zu tragen ist, voll auswirkt (1,7 % von 37,50 € zuzüglich 0,25% von 3.600 €). Die maximale gesamte Mehrbelastung eines Rentners beträgt somit  monatlich 15,30 €.
Rentner können vor Vollendung des 65. Lebensjahres bisher nur 355 € hinzuverdienen, ohne dass die Rentenzahlungen gekürzt werden. Diese Grenze soll ab 2008 auf 400 € angehoben werden.

B. Änderungen im Steuerrecht
1. Das
„Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“,
das erst im zweiten Halbjahr 2007 verabschiedet wurde, hat Vergünstigungen geschaffen, die bereits für 2007 anwendbar sind, z. T. aber erst 2008 voll wirksam werden (Einzelheiten dazu siehe Vereinshinweis 1).

1.1. Vergünstigungen für ehrenamtlich Tätige
Durch einen allgemeinen Steuerfreibetrag in Höhe von 500 € für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich (§ 3 Nr. 26 a EStG)  haben ehrenamtlich Tätige die Möglichkeit, sich ihre Sachaufwendungen (Kosten der Nutzung privater PCs, Fahrtkosten mit eigenem PKW und andere bei der ehrenamtlichen Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung privat getragenen Kosten) pauschal ohne einen individuellen belegmäßigen Nachweis in monatlichen Beträgen oder jährlich in einer Summe bis zu 500 € von der gemeinnützigen Einrichtung erstatten zu lassen. Dieser Betrag ist kein steuerpflichtiges Einkommen. Arbeitsaufwand ist dagegen nicht erstattungsfähig.

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG für nebenberufliche Lehr- und Betreuungstätigkeiten in einer gemeinnützigen Einrichtung wurde von 1.848 € auf 2.100 € je  Kj. angehoben.

1.2. Die steuerliche Abzugsfähigkeit für finanzielle Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen wurde mit der Hoffnung auf erhöhte Spendenbereitschaft verbessert durch
- Anhebung des Abzugsfähigkeit von Spenden auf 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte (bisher 5 % bzw. 10 %),
- Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags bei Großspenden, dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags,
- verbesserte Sonderausgabenabzugsfähigkeit für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine,
- Anhebung des Höchstbetrages für die Kapitalausstattung von Stiftungen von 307.000 € auf 1.000.000  €,
- bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeitsrecht,
- Bürokratieabbau beim Spendennachweis durch Anhebung der Kleinspendengrenze auf 200 € und Verzcht auf besondere Nachweise in den neu vorgeschriebenen amtlichen Zuwendungsbescheinigungen.

2. Die Unternehmenssteuerreform
bringt in erster Linie Verbesserungen für den Mittelstand, um die  internationale Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Gleichzeitig dient sie der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und der Verhinderung von Steuergestaltungen. Für den "normalen Steuerzahler" oder gar Rentner können sich hauptsächlich auf zwei Gebieten Auswirkungen ergeben:

2.1. Die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage kann für freiberuflich Tätige für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern Bedeutung haben, weil die degressive Abschreibungsmethode entfallen ist und die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung von 410 € auf 150 € begrenzt wurde. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 151 € bis 1.000 € werden ab 2008 in einem Sammelposten zusammen gefasst und über 5 Jahre abgeschrieben.

2.2. Durch die Abgeltungssteuer werden Kapitalerträge und Gewinne aus Aktienverkäufen künftig einheitlich mit 25 % (zuzüglich SolZu und ggf. KiSt) versteuert und die Verlustverrechnung eingeschränkt. Damit soll das Interesse an Verlagerungen von Kapital ins Ausland allgemein gemindert werden. Für Steuerpflichtige mit geringeren Grenzbelastungen ist die Einbeziehung dieser Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung wahlweise möglich (Einzelheiten hierzu siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 10). Da die Abgeltungssteuer erst für Zuflüsse nach dem 31.12.2008 anwendbar ist und für frühere Investitionsentscheidungen und Anschaffungen u.U. das alte Recht anwendbar bleibt, sollte man sich mit diesem neuen Recht bereits im laufenden Jahr intensiver auseinander setzen, zumal Zuflussgestaltungen ggf. Steueroptimierungen ermöglichen.

3. Jahressteuergesetz 2008
Dieses Gesetz liegt inzwischen als Regierungsentwurf vor und stebt einen weiteren Abbau von überflüssiger Bürokratie an sowie eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen. U.a. für Informationen an die Finanzverwaltung durch
- Entfall der Karton-Lohnsteuerkarte und elektronische Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale,
- Vereinfachung bei der Rentenbezugsmitteilung,
- Datenübermittlung durch Sozialversicherungsträger hinsichtlich Einkommensersatzleistungen,
- Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf ein elektronisches Verfahren.

4. Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das bestehende Erbschaftsteuergesetz im Hinblick auf die derzeitige unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensgegenstände (insbesondere Barvermögen zum Grundvermögen) für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis spätestens 31.12.2008 gefordert hat, liegt der "Gesetzentwurf zur Refom des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts" nunmehr vor.
Danach wird die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens, Betriebsvermögens und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Verkehrswerten erfolgen, was zu  sehr viel höheren Bemessungsgrundlagen als bisher führen wird. Für vermietete Immobilien wird ein „Verschonungsabschlag“ von 10 % auf den Verkehrswert gewährt.
Um Vermögensübertragungen unter nahen Angehörigen nicht über Gebühr zu belasten und mindestens ein Einfamilienhaus unbelastet zur Sicherung des Lebensabends zu erhalten, werden die Freibeträge unter nahen Angehörigen drastisch angehoben.
Außerdem werden bei Lebenspartnern die Freibeträge an die der Ehegatten angepasst (persönlicher Freibetrag 500.000 €, Versorgungsfreibetrag 256.000 € und Freibeträge  für Hausrat 41.000 € sowie andere bewegliche Gegenstände 12.000 €). Die auf das übersteigende Vermögen anzuwendenden Steuerklassen richten sich dann nach dem Verwandschaftsverhältnis. Das bedeutet, dass hierauf in der Regel die Steuerklassen II bzw. III anzuwenden sein werden mit erheblich höheren Prozentsätzen als bisher.

Für die Abfassung von Testamenten und Entscheidungen über vorweggenommene Schenkungen kann es wichtig sein, dass man sich über die Auswirkungen der künftigen Rechtslage auf das eigene Vermögen rechtzeitig klar wird und ggf. Folgerungen zieht. Dazu dient auch der Steuerhinweis für Rentner Nr. 7 mit den entsprechenden Ergänzungen.

Helmut Laser