Steuerhinweis
für Rentner Nr.23 8.8.2009
Unter welchen Voraussetzungen müssen Rentner bei einer Auswertung von Kontrollmaterial mit Steuernachforderungen rechnen und welche Vorteile haben sie aufgrund der Verbesserung der Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010?
1.
Vorbemerkung
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde zum 1.1.2005 die vom
Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung umgesetzt und die Besteuerung
der Renten sowie der Abzug von Vorsorgeaufwendungen völlig neu geregelt. Zur
Vermeidung von Doppelbesteuerungen war es jedoch erforderlich, für so genannte
„Bestandsrenten“ eine besondere Regelung zu treffen und für „Neurenten“ eine
Übergangsregelung zu schaffen, die erst
im Jahre 2040 eine vollständige nachgelagerte Besteuerung und einen weitest
gehenden Vollabzug von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs
ermöglicht.
Für Rentner, die bereits 2005 eine Rente bezogen haben (Bestandsrenten, siehe Ziffer 2), ist der als sonstige Einkünfte anzusetzende „Ertragsanteil“ mit 50% des Jahresbetrages der Rente anzusetzen. Die restlichen 50% werden als Freibetrag für die gesamte Rentenzeit festgeschrieben. Gleichzeitig wurde der Sonderausgabenabzug für die Vorsorgeaufwendungen auf Höchstbeträge beschränkt, die in der Regel zu einem geringeren Abzug führen als nach alten Recht. Daher wurden in diesen Fällen die abzugsfähigen Höchstbeträge im Rahmen einer „Günstigerprüfung“ (siehe Ziffer 5 C) nach den bis 2004 geltenden Regeln berechnet und vom Finanzamt angesetzt, wenn sie zu einem höheren Abzug als nach neuem Recht führten.
Ab 2010 wurde der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nochmals verbessert (siehe Abschnitt 5). Aber auch künftig hat wie bisher durch das Finanzamt eine „Günstigerprüfung“ zu erfolgen und ist die günstigere Regelung anzuwenden. Für Rentner bedeutet dieses in der Regel, dass die Berechnung nach dem bis 2004 geltenden Recht auch ab 2010 zu einem günstigeren Ergebnis führt.
Erstmalig in 2009 werden der Finanzverwaltung für jeden Rentenbezieher Mitteilungen zugeleitet, in denen die seit 2005 gezahlten Renten der Sozialversicherungsträger und der Betriebsrenten aufgelistet sind. Dem Finanzamt wird damit die Prüfung ermöglicht, ob in den abgegebenen Steuererklärungen diese Einkünfte zutreffend erfasst wurden oder in den Fällen, in denen keine Steuererklärung abgegeben wurde, eine Steuer trotz der bestehenden Grundfreibeträge und anderer Abzüge entstehen könnte und daher eine Steuererklärung für die Jahre ab 2005 noch eingefordert werden muss (siehe Ziffer 7).
Zum besseren Verständnis dieser Vorgänge werden die bereits in der VMA-Steuer Info 25 beschriebenen Grundsätze der Rentenbesteuerung nochmals dargestellt und die Abzugsmöglichkeiten von Vorsorgeauf- wendungen auch unter Berücksichtigung der ab 2010 geltenden Verbesserungen erläutert.
2.
Ermittlung
des zu besteuernden Rentenanteils
Von den Leibrenten und anderen
Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und vergleichbarer
Altersversorgungsregelungen werden bereits nach dem bis 2004 geltenden Recht
die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile als sogenannte Ertragsanteile
für die steuerliche Einkommensermittlung berücksichtigt. Dabei richtete sich
der Prozentsatz bis 2004 nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr
(z.B. 32% bei 60 Jahren und 27% bei 65 Jahren). An dem Grundsatz der
Besteuerung des Ertragsanteils wurde auch ab 2005 festgehalten, allerdings wurde
der Prozentsatz einheitlich auf 50% festgelegt und damit begründet, dass die
Beiträge für die Rentenversicherung zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden.
Für nach 2005 beginnende Sozialversicherungsrenten sind höhere Ertragsanteile
steuerpflichtig (z. B. bei Rentenbeginn 2010 sind 60 % zu besteuern und 40 %
steuerfrei). Auch hierfür wird der steuerfreie Teil für die Restlaufzeit der
Rente festgeschrieben. Ab 2040 endet die Übergangszeit und die dann beginnenden
Renten sind voll steuerpflichtig.
Damit blieben für Rentenbezieher im Jahr 2005 die Hälfte der Rentenbezüge unversteuert. Dieser Euro-Betrag wird als steuerfreier Anteil der Rente für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben und in den Folgejahren als Freibetrag von den tatsächlichen (ggf. auch erhöhten) Rentenzahlungen abgezogen. Rentenerhöhungen der Folgejahre werden somit voll in die steuerpflichtigen Rentenanteile einbezogen.
Zu beachten ist, dass die von den Rentenversicherungsträgern einbehaltenen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeträge die Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen. Es sind daher die Rentenbruttowerte lt. Rentenbescheid und nicht die monatlichen Überweisungsbeträge für die Berechnung des Ertragsanteils zugrunde zu legen.
Die Festschreibung des steuerfrei bleibenden Rentenbezugs erfolgt erst ab dem Jahr, das dem ersten Rentenbezug folgt. Für Neurentner des Jahres 2005 wurde der steuerfreie Rentenanteil somit erst im Jahr 2006 festgelegt.
Der steuerpflichtige Rentenanteil hat sich ab 2005 somit erhöht und führte damit bei Überschreiten des steuerlichen Grundfreibetrages von 7.664 € bei Ledigen bzw. 15.328 € bei Verheirateten zu entsprechenden steuerlichen Mehrbelastungen gegenüber dem bis 2004 geltenden Recht. Das galt insbesondere bei Rentnern, die noch weitere Einkünfte hatten (z. B. aus Betriebsrenten, Kapitaleinkünften, Vermietung und Verpachtung oder freiberuflicher Tätigkeit).
Eine gewisse Kompensation erfolgte zum 1.1.2005 lediglich durch weitere Absenkung des Einkommensteuersatzes (Mindeststeuersatz von 16% auf 15% und Spitzensteuersatz von 45% auf 42%) im Rahmen der letzten Stufe der Steuerreform.
Wer also bis 2004 mit dem Ertragsanteil unter den Grundfreibeträgen lag und nicht in die Besteuerung gelangte, konnte ab 2005 bereits durch den auf 50% erhöhten Ertragsanteil in die Besteuerung geraten.
3.
Besteuerung der Betriebsrenten
Die Besteuerung von Betriebsrenten
erfolgt auch ab 2005 als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Allerdings wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge von 920 € durch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € ersetzt.
Außerdem wurde ab 2005 der Versorgungsfreibetrag von 40% der Versorgungsbezüge für Jahrgänge mit Versorgungsbeginn bis 2005 zwar erhalten, der Höchstbetrag aber von 3.072 € auf 3.000 € reduziert. Bezüge, die wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt werden, sind jedoch nach wie vor erst dann begünstigte Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr (bei Schwerbehinderten das 60. Lebensjahr) vollendet hat ( § 19 Abs. 2 EStG).
Wegen des Entfalls des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wurde für Fälle mit Versorgungsbeginn bis 2005 ein Zuschlag von 900 € gewährt. Bei Versorgungsbeginn ab 2006 reduziert sich der Prozentsatz und der Höchstfreibetrag sowie der Zuschlag jährlich und entfällt ab 2040 ganz (Tabelle lt. § 19 Abs. 2 EStG).
Der neue Versorgungsfreibetrag berechnet sich bei Versorgungsbeginn vor 2005 mit 40% auf das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 und bei Versorgungsbeginn ab 2005 auf das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat. Für den einzelnen Betriebsrentner bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag auch bei regelmäßigen Anpassungen für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Neuberechnungen erfolgen nur bei Anwendung geänderter Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen.
Durch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und dem Werbungskosten-Pauschbetrag ergibt sich gegenüber dem bis 2004 geltendem Recht insgesamt ab 2005 eine Verbesserung um 10 €. Der für 2005 ermittelte Freibetrag und Zuschlag von insgesamt 3.900 € sind neben dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € künftig für den gesamten Versorgungszeitraum auch bei erhöhten Bezügen unverändert anzuwenden. Für nach 2005 beginnende Betriebsrenten erfolgt bis 2040 ein Abbau der %-Sätze und Zuschläge in Stufen.
4.
Altersentlastungsbetrag
Der bis 2004 für Rentner geltende
Altersentlastungsbetrag auf Einkommensteile, die keine Versorgungs- bezüge sind,
gilt auch im neuen Recht für Rentner fort, die im Kj. vor 2005 das 64.
Lebensjahr vollendet haben. Der Prozentsatz beträgt unverändert 40%, der
Höchstbetrag reduziert sich aber von 1.908 € auf 1.900 €. Auch hier erfolgt für
jüngere Jahrgänge bis 2040 ein Abbau in Stufen (Tabelle in § 24 a EStG).
5.
Änderungen beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen
Nach dem bis 2004 geltenden Recht waren die Vorsorgeaufwendungen
bis 1.334 € voll und darüber hinaus zur Hälfte (max. 667 €) als Sonderausgaben
abzugsfähig. Außerdem war vorab ein weiterer Betrag bis 3.068 € abziehbar, der
sich aber um 16% der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ohne Versorgungsbezüge
minderte, wenn Arbeitgeberbeiträge geleistet wurden, was bei Rentnern nicht
mehr der Fall ist. Bei zusammen veranlagten
Ehegatten verdoppeln sich die genannten Höchstbeträge (siehe Erläuterung in
der Anlage).
Wenn Arbeitgeberbeiträge geleistet werden und der Arbeitslohn 19.175 € (bei Verheirateten 38.350 €) übersteigt, ergibt sich somit kein Vorwegabzug, so dass dann bei Aufwendungen von mindestens 2.668 € bzw. 5.336 € lediglich ein höchst möglicher Sonderausgabenabzug von 2.001 € bei Ledigen und 4002 € bei Verheirateten entstehen kann. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (z. B. von der gesetzlichen Rentenversicherung freigestellte Personen usw. siehe Anlage)
Bei Arbeitnehmern ohne Arbeitgeberanteile und somit auch bei Betriebsrentnern ergibt sich wegen des ungekürzten Vorwegabzuges bei Aufwendungen von mindestens 5.736 € bzw. 11.472 € eine erheblich höhere Abzugsmöglichkeit von 5.069 € bzw. 10.138 €. Dadurch können in der Regel alle Aufwendungen von Rentnern steuerwirksam berücksichtigt werden.
Durch die nachgelagerte Besteuerung und der dafür erforderlichen Übergangszeit wurde auch der Sonderausgabenabzug ab 2005 einheitlich geregelt. Allerdings wird ab 2005 zwischen Altersvor- sorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu bestimmten privaten Leibrentenversicherungen) einerseits und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen) andererseits unterschieden.
A) Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € bei Ledigen und 40.000 € bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten abziehbar. Allerdings sind für 2005 lediglich 60% der gezahlten Beiträge abzugsfähig. Der Prozentsatz erhöht sich ab 2006 um 2%-Punkte jährlich und erreicht 2025 100%. Diese Prozentsätze sind auf den Arbeitnehmeranteil und den Arbeitgeberanteil anwendbar. Der sich daraus ergebende Betrag ist aber um den gesamten steuerfreien Arbeitgeberanteil zu kürzen.
Beispiel:
Einem
Arbeitnehmer, der 2005 Rentenversicherungsbeiträge von 4.000 € selbst getragen
hat und
einen weiteren Betrag von 4.000 € als Arbeitgeberzuschuss erhielt, werden auf
4.800 € (60% von 8.000 €) 4.000 € Arbeitgeberanteile angerechnet, so dass
lediglich 800 € einkommensmindernd wirken. Im Ergebnis entstehen hauptsächlich
für die nicht bezuschussten Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen zu
60% und ab 2025 zu 100% nennenswerte steuerliche Entlastungen.
B) Sonstigen
Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Krankenkasse) sind ab 2005 im
Rahmen von neu eingeführten Höchstbetragsbegrenzungen abzugsfähig, die sich
insbesondere bei Rentnern gegenüber den bis 2004 bestehenden
Abzugsmöglichkeiten negativ auswirkten. Ein Höchstbetrag von 2.400 € (ab
2010 2.800 €) ist für Beitragszahler maßgebend, die keine
Arbeitgeberzuschüsse erhalten oder vergleichbare öffentliche Zuschussregelungen
in Anspruch nehmen können.
Wer z. B. einen Zuschuss auf die
Krankenkassenbeiträge durch die BfA erhält oder beihilfeberechtigt ist, kann
seine Beiträge nur bis zur Höhe von 1.500 € (ab 2010 1.900 €) jährlich
geltend machen.
Ab 2010 zu beachten ist, dass die Aufwendungen für eine Basiskrankenversicherung über die auf 2.800 € bzw. 1900 € hinaus gehenden Höchstbeträge abzugsfähig sind. Nicht zu den Basisleistungen zählen Komfortleistungen wie Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlungen, die in der Regel gesondert berechnet werden. Bei einer Privatversicherung, die eine Trennung von Basis- und Komfortleistungen nicht vorsehen, sollen hierfür Abschläge von 10% auf den Versicherungsbeitrag vorgenommen werden. Bei dem Abzug der Vorsorgeaufwendungen und der "Günstigerprüfung“ sind ggf. diese höheren Aufwendungen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen
Bei zusammenveranlagten Ehegatten
ist der Höchstbetrag jeweils gesondert zu ermitteln und für die Veranlagung
zusammen zu rechnen.
C) Günstigerprüfung
Wenn sich aus der ab 2005 eingeführten Gesetzesänderung
Nachteile ergeben, ist für die Jahre bis 2019 die für 2004 geltende
Höchstbetragsberechnung für alle Vorsorgeaufwendungen einheitlich weiterhin
anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Vorwegabzug von 3.068 € bzw. 6.136 € erst ab
2011 stufenweise bis 2019 abgebaut wird.
Bis 2010 kann daher die bisherige
Regelung noch unverändert angewendet werden.
Beispiel:
Ein Rentner zahlt auf seine BfA-Rente
Krankenkassenbeiträge in Höhe von 1.512 € und erhält in gleicher Höhe einen
BfA-Zuschuss. Auf die Werksrente werden ihm volle Beiträge in Höhe der
Differenz zwischen BfA-Rente und Beitragsbemessungsgrenze mit 2.835 €
abgezogen. Außerdem hat er Zusatzkrankenkassenbeiträge von 600
€ entrichtet.
Die Ehefrau hat keine Einkünfte und zahlt private Krankenkassenbeiträge
für Krankenhauszusatzleistungen
in Höhe von 2.500 €. Weitere Vorsorgeaufwendungen werden nicht getätigt.
Nach bis
2004 geltendem Recht sind auf den Gesamtaufwand von 7.447 € folgende
Beträge als Sonderausgaben abzugsfäg für 2009
2010
Vorwegabzug 6.136
€
im Rahmen
der übrigen Höchstbeträge die restlichen 1.311 €
insgesamt
sind alle Aufwendungen steuerwirksam 7.447
€.
Nach dem ab
2005 geltendem neuem Recht können abgezogen werden:
Beim Rentner für seine Aufwendungen in Höhe von 4.947 €
bis 2009 nur der geminderte Höchstbetrag von 1.500 €,
ab 2010
aber mindestens die Beiträge für die Basiskrankenkassen-
beiträge
(ohne Zusatzbeiträge für Sonderleistungen) 4.347
€,
Bei seiner Ehefrau für ihre Aufwendungen von 2.500 € 2.400
€ 2.500
€
Da der
Gesamtbetrag (Zeit bis 2009 bzw. ab 2010) mit 3.900
€ 6.847
€
den
Betrag nach dem für 2004 geltenden Recht unterschreitet, ist der höhere
Betrag von 7.447 € abzuziehen.
Diese Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) hat das Finanzamt von sich aus (von Amtswegen) durchzuführen. Dazu werden jedoch für beide Ehepartner getrennte Berechnungen vorzunehmen sein. Es ist daher sinnvoll, die Aufwendungen getrennt zu erfassen, um sie bei Abgabe der Steuererklärung gesondert angeben zu können. Das gilt insbesondere bei Zusatzversicherungen, die für beide Ehepartner gemeinsam in einem Vertrag abgeschlossen wurden.
6.
Neuregelung für Versicherungsverträge
Bereits nach geltendem Recht sind
als Sonderausgaben anerkannte Vorsorgeaufwendungen solche, bei denen die
Lebens- und Altersvorsorge im Vordergrund steht. Daher werden Versicherungsbeiträge,
die neben dem Risikoanteil auch einen Sparanteil zur Kapitalbildung enthalten,
als Sonderausgaben nur anerkannt, wenn sie laufend gezahlt werden und das
Kapital im Regelfall mindestens 12 Jahre seit Vertragsabschluss gebunden ist.
Bei nach dem 31.3.1996 abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungen
ist weiterhin Voraussetzung, dass der Todesfallschutz während der gesamten
Vertragslaufzeit mindestens 60% der Summe der für die Vertragsdauer insgesamt
zu zahlenden Beiträge ausmacht.
Daher sind Zinsen aus Versicherungen, die im Versicherungsfall oder im Fall des Vertragsrückkaufs erst nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt werden, von der Besteuerung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ausgenommen. Werden diese Voraussetzungen dagegen nicht erfüllt, sind die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- und Todesfall enthalten sind, sowie Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen zu versteuern.
Für die bis 31.12.2004 abgeschlossenen Verträge (Altverträge) sind die bis 2004 bestehenden Vorschriften bezüglich der Anerkennung der Beiträge als Sonderausgaben und der Ausnahme der Besteuerung weiterhin anzuwenden.
Ab 1.1.2005 ist bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages als Kapitalertrag zu besteuern, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird. Bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil erfolgt die Versteuerung des Unterschiedsbetrages, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist. Entsprechend ist bei fondsgebundenen Lebensversicherungen zu verfahren.
Werden aus einem privat abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag Rentenzahlungen geleistet, erfolgt die Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil von 50% (ggf. steigend). Mit dieser Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass solche Versicherungen zur Altersvorsorge und nicht zur Vermögensbildung genutzt werden.
Aus demselben Grund entfällt für eine Direktversicherung gem. § 40 b EStG ab 2005 bei Neuverträgen die pauschale Lohnbesteuerung mit 20 %. Dafür werden die Beiträge für eine Direktversicherung in den erhöhten Sonderausgabenabzug einbezogen und von der Steuer befreit, soweit die Höchstbeträge nicht überschritten werden. Für vor dem 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen (Altverträge) kann wegen des Vertrauensschutzes die 20%ige Pauschalbesteuerung weiterhin gewählt werden.
Ferner ist die Steuerfreiheit für Beiträge an Zusatzversorgungseinrichtungen für betriebliche Altersvorsorge an eine Rentenzahlung geknüpft.
7.
Kontrollverfahren
Die Besteuerung der Leibrenten
soll durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger
und der Lebensversicherungsgesellschaften an eine Zentralstelle der BfA
sichergestellt werden. Sie werden zu Kontrollzwecken an die jeweils zuständigen
Landesfinanzbehörden übermittelt und ermöglichen den Finanzämtern die Prüfung,
ob diese Einkünfte in der abzugebenden Einkommensteuererklärung zutreffend
angegeben wurden. Die bestehende Verpflichtung, eine Steuererklärung ohne
Aufforderung durch das Finanzamt abzugeben, entfällt dadurch nicht.
Erstmalig in 2009 sind den Finanzbehörden entsprechende Mitteilungen für die Jahre ab 2005 zugegangen und sollen für die Überprüfung der Rentenbezieher ausgewertet werden. Wer aufgrund der ab 2005 höheren Ertragsanteile oder durch zusätzlicher Einkünfte in steuerpflichtige Einkünfte geraten ist, ohne von sich aus eine Steuererklärung abgegeben zu haben, wird ggf. vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auch für zurückliegende Jahre aufgefordert und zur Besteuerung herangezogen werden.
8.
Zusammenfassung
· Für Rentner, die bereits am 1.1.2005 eine BfA-Rente
beziehen, hat sich der als sonstige Einkünfte zu versteuernde Ertragsanteil auf
50% des Jahresbetrages der Renten erhöht. Das führte bei VW-Führungskräften,
die eine Werksrente beziehen, in der Regel zu steuerlichen Mehrbelastungen. Der
2005 unversteuert bleibende Restbetrag (50%) gilt ab dem Folgejahr für die
gesamte Laufzeit der Rente als Freibetrag.
· Die Besteuerung der Betriebsrenten hat sich 2005
nicht verschlechtert, weil die entfallende Werbungskosten-Pauschale von 920 €
durch den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € und den Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag von 900 € (trotz der Minderung des
Höchstversorgungsfreibetrags um 72 €) mehr als ausgeglichen hat.
· Der Altersentlastungsbetrag von 40% ist für 2005 bis
1.900 € abziehbar, statt bisher 1908 €. Er wird bis 2040 jedoch in Stufen bis
auf 0 € abgebaut.
· Beim Sonderausgabenabzug für die gesamten
Vorsorgeaufwendungen erhält ein Rentner ggf. auch in den Jahren bis
2010 durch die sogenannte Günstigerprüfung einen Sonderausgabenabzug nach
den Grundsätzen des 2004 geltenden Rechts. Erst ab 2011 mindert sich der Vorwegabzug
im
Rahmen der bis 2019 geltenden Übergangsregelung von Jahr zu Jahr um 600 €.
Die neu eingeführte nachgelagerte Besteuerung mit dem erweiterten Sonderausgabenabzug hat für Personen, die erst in späteren Jahren ins Rentenalter eintreten, in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der steuerbegünstigten Altersvorsorge die entscheidende Bedeutung. Die für den Personenkreis der aktiv beschäftigten Führungskräfte bedeutsamen Neuregelungen sind daher in der VMA-Steuer Info Nr. 27 behandelt worden.
Helmut Laser