Steuerhinweis für Rentner Nr. 26 28.1.2010
Die Abgeltungssteuer und ihre Auswirkungen ab 2009
Bitte Änderungen durch BFH-Urteile aus 2014 zum Thema "Ausschluß vom Abgeltungssteuersatz gem. § 32 d Abs. 2 EStG" beachten. Siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 65 vom 21.8.2015.
1. Vorbemerkung
Über die möglichen Auswirkungen der Abgeltungsteuer,
die erstmals für Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2009 anzuwenden ist,
wurde bereits nach Verabschiedung der
Unternehmenssteuerreform im Steuerhinweis für Rentner Nr. 10 vom 25.5.2008
berichtet. Während damals die ersten Informationen zu diesem Thema verarbeitet
wurden, kommt es nun darauf an, den genauen Zusammenhang der Abgeltungssteuer
im Rahmen des Einkommensteuerrechts zu erläutern und zu einigen inzwischen aufgetretenen
Fragen Stellung zu nehmen. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die Neuregelung
eine Reihe von Fragen aufwirft, die auch durch das Schreiben des Bundesministers
der Finanzen vom 22.12.2009 nicht alle angesprochen wurden und ggf. durch die Rechtsprechung noch zu klären sind. Außerdem
kann in dieser Info nur ein Teil der in dem 105 Seiten langen Verwaltungserlaß
behandelten Fragen angesprochen werden.
2. Wie ist die Abgeltungssteuer ins Einkommensteuerrecht
einzuordnen?
Für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen wird
die Einkommensteuer von den Kreditinstituten durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer)
und an die Finanzverwaltung abgeführt. Die Kapitalerträge
mussten bis 2008 vom Empfänger grundsätzlich in seiner Steuererklärung angegeben werden und wurden
dort im Rahmen der gesamten Einkünfte versteuert. Die von den Banken einbehaltene Kapitalertragsteuer
wurde dann auf die festgesetzte Steuerschuld angerechnet.
Durch
die
neue Tarifvorschrift des § 32 d EStG ist ab 2009 für alle Einkünfte aus
Kapitalvermögen ein einheitlicher Tarif geschaffen worden, der auch für Kapitalerträge
gilt, die nicht über Kreditinstitute zufließen (z. B. Erträge aus privaten Darlehen).
Wird diese Steuer von den Kreditinstituten erhoben und ans Finanzamt abgeführt,
ist die Besteuerung damit abgegolten, wenn diese Kapitalerträge nicht ausdrücklich
durch eine Option in die Jahresveranlagung einbezogen werden sollen (daher
nennt man diese Kapitalertragsteuer auch Abgeltungsteuer).
Die Abgeltungssteuer beträgt
25 Prozent der Kapitaleinkünfte, sofern sie im
§ 32 d Abs. 2 EStG nicht ausdrücklich ausgenommen werden oder anderen Einkunftsarten
zuzuordnen sind. Zinsen, die z. B. im Rahmen eines Gewerbebetriebes anfallen
und daher den Gewinn beeinflussen, werden bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb erfasst und unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.
Besteht
Kirchensteuerpflicht, so vermindert sich die Abgeltungssteuer um 25%
der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer, wobei eine ggf.
anrechenbare ausländische Steuer mindernd zu berücksichtigen ist (besondere
Berechnungsformel siehe § 32 d Abs. 1 EStG). Die Kirchensteuer auf die durch
Abgeltungsteuer besteuerten Kapitalerträge ist daher als Sonderausgabe
nicht abzugsfähig.
Zu der berechneten Einkommensteuer wird
der Solidaritätszuschlag von 5,5% erhoben. Ohne Kirchensteuerpflicht führt die
Abgeltungssteuer somit zu einer Gesamtbelastung von 26,375%.
Ausgeschlossen
von der 25%igen Abgeltungssteuer sind bestimmte Kapitalerträge, wenn Gläubiger
und Schuldner einander nahe stehende Personen sind. Das gilt u.a. für Erträge
aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.
7 EStG, wenn entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt
für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet
worden ist (z. B. Zinsen aus privaten Darlehensverträgen). Das gilt auch dann, wenn die Höhe der Rückzahlung
oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Auch gilt die
Regelung unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Gestaltung
der Kapitalanlage.
Mit dieser Einschränkung soll ein Belastungsvorteil unter
nahe stehenden Personen (Angehörigen) ausgeschlossen werden. Ein schädlicher
Zusammenhang wird vom Gesetzgeber in § 32 d Abs. 2 EStG daher u.a. angenommen,
wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht
oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind oder die Kapitalüberlassung
für die Erzielung z. B. von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt
wird. Wenn die Zinsvereinbarungen jedoch marktüblich sind oder beim Steuerpflichtigen
zu keinem Belastungsvorteil führen, wird ein schädlicher Zusammenhang nicht
angenommen.
3. Für welche Einkünfte gilt die Abgeltungssteuer?
Der Abgeltungssteuer mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag
unterliegen alle
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Sie wird erhoben insbesondere
auf Zinserträge aus
Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren,
Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Zertifikatserträgen. Zinsen aus
privaten Darlehen zählen ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und
unterliegen der 25%igen Steuer (Ausnahme siehe 2.).
Ausgenommen von
der Abgeltungssteuer sind Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG und
zwar Einnahmen stiller
Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen, wenn der Gesellschafter oder
Darlehnsgeber nicht als Mitunternehmer anzusehen ist. Ferner sind
Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art auszunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner einander
nahe stehende Personen sind und bestimmte Voraussetzungen vorliegen (siehe 2.).
Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investment- anteilen und Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften (nicht jedoch Immobilien) sind nunmehr Einkünfte aus Kapitalvermögen
und unterliegen (unabhängig von der
Haltedauer beim Anleger) ebenfalls der Abgeltungssteuer. Bisher waren Spekulationsgewinne
unter den sonstigen Einkünften zu erfassen. Die so genannten
Spekulationsfristen von einem Jahr gelten nur noch für vor dem 1.1.2009
erworbene Kapitalanlagen. Auch für diese Einkünfte gilt nicht mehr das
Halbeinkünfteverfahren. Die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten (z .B.
aus Aktiengeschäften) wird auf die Einkünfte aus Kapitalanlagen (Erträge und
Veräußerungsgeschäfte) begrenzt und erfolgt in einer „besonderen
Steuerfestsetzung“.
4.
Erhebung der Abgeltungssteuer
Durch zahlreiche Änderungen und
Ergänzungen in den §§ 43 a bis 45 b EStG werden alle inländischen Schuldner/ Zahlstellen (z. B.
Kreditinstitute) verpflichtet, von den unter 3. beschriebenen Kapitalerträgen, die
dem Gläubiger in Deutschland zufließen, 25 % als Steuer einzubehalten und als
Kapitalertragsteuer an
das Finanzamt abzuführen. Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag und ggf.
für die Kirchensteuer. Hierdurch wird die Besteuerung abgegolten, so dass diese Erträge in der jährlichen Einkommensteuererklärung
nicht mehr angegeben werden müssen.
Für Steuerpflichtige, deren Grenzsteuersatz
höher als 25 % ist (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ab ca. 30.000 € zu versteuerndes Einkommen), führt die Abgeltungssteuer somit zu einer
Besserstellung. Man verspricht sich davon mehr Steuerehrlichkeit und weniger
Einkommens- verlagerungen in Länder mit geringeren Steuersätzen.
Für
Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, besteht aber
ein Wahlrecht ( § 32 d Abs. 4 EStG), diese im Rahmen der Veranlagung
zu erfassen zwecks Berücksichtigung von gesetzlichen Tatbeständen, die
beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten. Dies gilt
z. B. beim Verlustvortrag nach § 20 Abs. 6 EStG, für Anschaffungskosten
bei Veräußerungsfällen oder für den steuermindernden Effekt der Kirchensteuerzahlung. Auf die um diese Abzüge geminderten Kapitalerträge wird in einer gesonderten
Rechnung eine Einkommensteuer mit 25% erhoben und der tariflichen Steuer hinzugerechnet.
Die bereits einbehaltene Abgeltungssteuer wird darauf angerechnet, was zu einer
Erstattung führen kann.
Für Steuerpflichtige mit einem geringeren
Grenzsteuersatz als 25 % würde die Abgeltungssteuer jedoch zu einer
Mehrbelastung führen, ganz besonders für geringe Kapitalerträge, die wegen des
Sparer-Pauschbetrages (bisher Sparerfreibetrags) oder Nichtausschöpfung der Grundfreibeträge bisher nicht in
die Besteuerung einbezogenen wurden. Zur Vermeidung dieser Nachteile kann
der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte den allgemeinen Regeln der tariflichen
Einkommensteuer unterwerfen (§ 32 d Abs. 6 EStG). Diese im Rahmen der Veranlagung
(Steuererklärung) auszuübende Wahlmöglichkeit führt dazu, dass ein Verlustausgleich
mit anderen Einkunftsarten erfolgt, bei über 64jährigen ein Altersentlastungsbetrag
berücksichtigt wird oder bei geringen Nebeneinkünften ein Härteausgleich
gem. 46 Abs. 3 EStG vorgenommen wird. In diesen Fällen ist eine Steuerfestsetzung
mit 25 % für die Kapitalerträge nicht möglich. Ferner sind sämtliche Kapitalerträge der
zusammen- veranlagten Ehegatten einzubeziehen. Die Steuer wird dann auf das
gesamte zu versteuernde Einkommen lt. Tarif (Tabelle) ermittelt. Die Abgeltungssteuer
wird auch hier angerechnet. Das Finanzamt prüft, ob diese Einbeziehung
tatsächlich zu einer geringeren Steuer führt (Günstigerprüfung). Sollte
dieses nicht der Fall sein, gilt der Antrag als nicht gestellt und die Steuerfestsetzung
erfolgt ohne diese Kapitalerträge.
Bei über 64jährigen kann
die Einbeziehung der Kapitalerträge auch dann positive Auswirkungen haben, wenn
der Grenzsteuersatz 25 % übersteigt, weil die Mehrsteuer ggf. durch den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
kompensiert wird, sofern der Höchstbetrag von 1.596 € (2009) noch nicht
durch andere Einkünfte ausgeschöpft wird (Berechnungsbeispiele siehe Anlage). Zu beachten ist aber, dass das Halbeinkünfteverfahren ab 2009 entfällt. Außerdem sind ab
2009 nur noch ein
zusammengefasster Sparer-Pauschbetrag von 801 € je Ehepartner
und keine weiteren Werbungskosten abzugsfähig.
Haben steuerpflichtige
Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen, z. B. Zinsen aus privaten
Darlehen, sind sie in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Kapital-
vermögen
zu erklären und werden dort dem 25%igen Abgeltungssteuersatz unterworfen, sofern die
Günstigerprüfung des Finanzamts nicht zu einer Besteuerung mit dem niedrigeren Normaltarif
führt.
5. Werden auch geringe Kapitalerträge und Kapitalerträge
von gemeinnützigen Einrichtungen von der
Abzugssteuer betroffen?
Bisher kann der Steuerpflichtige (auch
gemeinnützige Vereine) durch
einen Freistellungsauftrag die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer vermeiden,
soweit die Kapitalerträge den Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag
nicht überstiegen. Darüber hinaus konnte das Finanzamt eine
Nichtveranlagungsbescheinigung erteilen, wenn im Rahmen einer Veranlagung keine Steuer entsteht,
weil die zu versteuernden Einkünfte so gering sind, dass sie die
Grundfreibeträge nicht überschreiten (z. B. evtl. bei Rentnern) oder Vereine
von der Steuer freigestellt sind.
Dieses Verfahren wird auch künftig
dazu führen, dass in diesen Fällen keine Abgeltungssteuer einbehalten wird, die
über die Abgabe einer Steuererklärung wieder zurückgefordert werden müsste.
Die
Kreditinstitute können daher auch ab 2009 von der Steuereinbehaltung absehen, wenn
ihnen ein Freistellungsauftrag vorliegt, der zum Jahresbeginn den geändertem
Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt und ggf. entsprechend angepasst wurde.
Im Jahr der Eheschließung können die Ehepartner nur einen gemeinsamen
Freistellungsauftrag an die Bank erteilen, so dass ein Freistellungsbetrag,
der bei einem der Partner vor der Ehe nicht ausgeschöpft wurde, bereits
im laufenden Jahr zu einer Erstattung der Abgeltungssteuer durch das Kreditinstitut
führen kann.
Vom Finanzamt erteilte Freistellungsbescheinigungen (nv-Bescheinigungen)
haben auch nach dem 31.12.2008 ihre Gültigkeit nicht verloren und mußten für die Zeit ab 1.1.2009 daher
nicht
neu beantragt werden, es sei denn, die Gültigkeitsfrist war am 31.12.2008 abgelaufen.
6.
Verlustverrechnung
Die Einführung
des Abgeltungsverfahrens hat auch bei der Verrechnung von Verlusten aus
alten und neuen Kapitalanlagen und -veräußerungen insbesondere für den Übergang
vom 31.12.2008 zum 1.1.2009 in erheblichem Umfang Fragen aufgeworfen.
Mit
dem Unternehmenssteuergesetz wurden ab 1.1.2009 u. a. erhebliche Änderungen bei
der Besteuerung von Kapitalerträgen und den Gewinnen aus der Veräußerung von
Wertpapieren vorgenommen. Bisher wurden lediglich die Dividenden als Einkünfte
aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG erfasst, während ein Gewinn aus
dem Verkauf der
Aktien nur dann als so genannter
Spekulationsgewinn im Sinne des § 23 EStG besteuert wurde, wenn der
Verkauf innerhalb eines Jahres nach Erwerb erfolgte (Spekulationsfrist).
Ab
2009 gehören die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft
(z. B. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und
unterliegen somit auch dann der Besteuerung (Abgeltungssteuer), wenn
der Verkauf erst nach einem Jahr erfolgt. Ausnahmen gelten für vor dem 1.1.2009
erworbene Wertpapiere, die unter Beachtung der Spekulationsfrist erst nach dem
31.12.2008 veräußert werden. Für nach dem 31.12.2008 erworbene Wertpapiere
gelten keine Spekulationsfristen mehr. Der Gewinn, der sich durch Gegenüberstellung
der Einnahmen aus der Veräußerung und den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie
nach Abzug der mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen ergibt, ist zu versteuern. Ergibt sich ein Verlust, ist er mit positiven Einkünften wie folgt
zu verrechnen:
Für
Verluste, die auf Grund von Aktienveräußerungen innerhalb der bisherigen
Jahresfrist entstanden sind, ist ab 1.1.2009 eine Verrechnung mit
Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen nur bis 2013 möglich. Darüber
hinaus können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten
Veräußerungsgeschäften wie zum Beispiel Grundstücken verrechnet werden, dieses allerdings zeitlich
unbegrenzt. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder
Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig.
7. Ab wann gilt die Gesetzesänderung?
Die Abgeltungssteuer wird erstmalig
für Einkünfte erhoben, die im Kalenderjahr 2009 zufließen. Daher wurde die Anlage
KAP für die Steuereklärung 2009 entsprechend geändert. Erläuterungen zum
Ausfüllen dieses Vordrucks siehe Abschnitt 4.3. des Steuerhinweis
für Rentner Nr. 28.
Die Spekulationsfrist
für Wertpapierverkäufe gilt noch für alle vor dem 1.1.2009 erworbenen
Wertpapiere und somit auch bei einem Verkauf nach dem 31.12.2008.
8.
Fazit
Wegen
der Kompliziertheit der Verlustverrechnung und der noch vielen Zweifelsfragen
zur Erhebung der Abgeltungssteuer, kann Anlegern nur empfohlen werden,
sich bei geplanten Transaktionen und Veräußerungsgeschäften durch einen vertrauenswürdigen
Anlagenberater umfassend, ggf. auch unter Hinzuziehung seines Steuerberaters,
beraten zu lassen. Entsprechendes gilt bei privaten Gestaltungen und für die
Erstellung der Steuererklärung 2009 im Hinblick auf eine evtl. Einbeziehung
von Kapitalerträgen, die bereits der Abgeltungssteuer unterlegen haben. Das gilt
besonders für über 64 Jahre alte Steuerpflichtige bezüglich der Auswirkungen
des Altersentlastungsbetrages.
Helmut Laser
Anlage
Beispiele
für die Günstgerprüfung ohne SolZuschlag
bei Einbeziehung von Kapitaleinkünften,
die der Abgeltungssteuer unterlegen haben,
für einen verheirateten
Steuerpflichtiger
Grenzsteuersatz ist niedriger / höher als 25 % Abgeltungsst. |
niedriger |
niedriger |
höher |
höher |
höher |
höher |
Altersentlastungsbetrag |
nein |
ja |
nein |
ja |
nein |
ja |
|
|
|
|
|
|
|
Kapitalerträge brutto |
2.602 |
2.602 |
2.602 |
2.602 |
6.352 |
6.352 |
Sparer-Pauschbetrag |
-1.602 |
-1.602 |
-1.602 |
-1.602 |
-1.602 |
-1.602 |
zu versteuern |
1.000 |
1.000 |
1.000 |
1.000 |
4.750 |
4.750 |
Abgeltungssteuer 25 % |
250 |
250 |
250 |
250 |
1.188 |
1.188 |
In Veranlagung einbezogene |
|
|
|
|
|
|
Kapitalerträge brutto |
2.602 |
2.602 |
2.602 |
2.602 |
6.352 |
6.352 |
Sparer-Pauschbetrag |
-1.602 |
-1.602 |
-1.602 |
-1.602 |
-1.602 |
-1.602 |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
1.000 |
1.000 |
1.000 |
1.000 |
4.750 |
4.750 |
Altersentlastungsbetrag 40% *) |
|
-400 |
|
-400 |
|
-1.900 |
bleiben zu versteuern |
1.000 |
600 |
1.000 |
600 |
4.750 |
2.850 |
Grenzsteuersatz |
20% |
20% |
35% |
35% |
41% |
41% |
Einkommensteuer |
200 |
120 |
350 |
210 |
1.948 |
1.169 |
Abgeltungssteuer anrechenbar |
- 250 |
-250 |
-250 |
-250 |
-1.188 |
-1.188 |
Erstattungsbetrag |
-50 |
-130 |
|
-40 |
|
-19 |
Mehrsteuer |
|
|
100 |
|
760 |
|
Wie die Beispiele zeigen, ist die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Veranlagung immer dann günstiger, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. Bei einem höheren Grenzsteuersatz ist die Abgeltung günstiger mit Ausnahme der Fälle, in denen die einbezogenen Kapitalerträge zu einem Altersentlastungsbetrag führen und dieser nicht schon durch andere positive Einkünfte (außer Versorgungsbezüge) verbraucht ist (z. B. durch andere nicht abgegoltene Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
Steuerpflichtige, die zu
Beginn des Veranlagungsjahres das 64. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten
den Altersentlastungsbetrag und zwar jeder Ehegatte gesondert auf seine Einkünfte.
Der anzuwendende %-Satz richtet sich danach, in welchem Kalenderjahr das 64.
Lebensjahr erstmals vollendet war. Außerdem ist der Altersentlastungsbetrag
auf einen Höchstbetrag begrenzt.
*) Wer zum 1.1.2005 das 64. Lebensjahr vollendet
hatte, erhält 40 % Altersentlastung auf seine begünstigten Einkünfte, aber höchstens
1.900 € pro Jahr. Diese Beträge gelten auch in den Folgejahren weiter.
Wurde
das 64 Lebensjahr erst in 2005 und später vollendet, ist der Altersentlastungsbetrag
gem. § 24 a EStG nach folgenden %-Sätzen und Höchstbeträgen zu berechnet:
Das auf die Vollendung des 64. Lj. folgende Kalenderjahr |
% der Einkünfte |
Höchstbetrag in € |
2006 |
38,4 |
1.824 |
2007 |
36,8 |
1.748 |
2008 |
35,2 |
1.672 |
2009 |
33,6 |
1.596 |
2010 |
32,0 |
1.520 |