Steuerhinweis für Rentner Nr.28                                      10.02.2010

Die Einkommensteuererklärung 2009
mit der neuen Abgeltungssteuer

1. Vorbemerkung
Nachdem der Jahreswechsel hinter uns liegt und nach und nach die Unterlagen für die Einkommen- steuererklärung 2009 eingehen (Arbeitgebersteuerbescheinigung, Bankenbescheinigung), wird man daran erinnert, dass die Erstellung der Steuererklärung demnächst wieder ansteht. Viele meinen vielleicht, dass die Abgeltungssteuer die Steuererklärung vereinfacht. Dass dem nicht so ist, kann man dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 26 und 4.3. entnehmen. Aber auch darüber hinaus haben sich die Erklärungsvordrucke teilweise verändert oder es wurden neue geschaffen wie z. B. für die Geltendmachung von Vorsorgeaufwendungen, was insbesondere für Rentner wegen der Günstigerprüfung des Finanzamts positive Auswirkungen haben kann .

Die folgenden Hinweise sollen die vom Finanzamt herausgegebene mehr als 20 Seiten lange Anleitung zur Einkommensteuererklärung in den für Rentner wichtigen Punkten zusammenfassen und zusätzlich erläutern.

2. Wer muss bis wann seine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen?

2.1. Erklärungspflicht
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für folgende Fälle:

a) Arbeitnehmer (das gilt auch für Betriebsrentner), wenn

b) Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, wenn ihre steuerpflichtigen Einkünfte (z. B. aus BfA- Renten, Kapitalerträgen oder Vermietung und Verpachtung) die gesetzlichen Freibeträge übersteigen und zu einer Steuerfestsetzung führen können.

c) Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei der Abgeltungssteuer nicht mit erhoben wurde.
Wurde bei einem Kirchensteuerpflichtigen bei Einbehaltung der Abgeltungssteuer durch das Kreditinstitut kein Kirchensteuerzuschlag auf die Kapitalertragsteuer erhoben, besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer durch das Finanzamt. Diese ist grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuererklärung einzureichen.

In den Fällen a) bis c) ist die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31.5.2010 abzugeben. Auf Antrag ist eine Fristverlängerung möglich, insbesondere, wenn die Erklärung von Steuerberatern ausgefertigt wird.

2.2. Antragsrecht
Personen, die nach den unter 2.1.  genannten Kriterien nicht verpflichtet sind, eine  Steuererklärung abzugeben, können dennoch ein Interesse daran haben, veranlagt zu werden.
Insbesondere in  folgenden Fällen kann der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung zu Erstattungen führen:

In diesen Fällen des berechtigten Interesses des Steuerbürgers muss eine Steuererklärung bis spätestens 31.12.2010 beim Finanzamt eingehen. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Ausschlußfrist).  

3. Neue Erklärungsvordrucke zur Einkommensbesteuerung

Der vierseitige Hauptvordruck (ESt1A 011) enthält keine Zeilen mehr für die Eintragung von Vorsorgeauf- wendungen und Altersvorsorgebeiträgen. Hierfür ist ein gesonderter Vordruck Anlage Vorsorgeaufwand geschaffen worden. Wer also Vorsorgeaufwendungen geltend machen will, muss diesen Vordruck ausfüllen, der ähnlich strukturiert ist wie der Sonderausgabenteil in der Einkommensteuererklärung 2008. Die Abgabe dieses Vordrucks ist für Rentner dringend zu empfehlen, um im Rahmen der Günstigerprüfung einen optimalen Sonderausgabenabzug zu erreichen.

Neu strukturiert ist der Vordruck KAP, der die ab 2009 geänderten Besteuerungsregelungen für Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuer berücksichtigt. Die Abgabe dieses Vordrucks ist für viele Steuerpflichtige auch im Hinblick auf die Günstigerprüfung notwendig. Dadurch kann ggf. eine geringere Besteuerung z. B. durch Verlustverrechnung oder durch einen geringeren als den 25%igen Abgeltungssteuersatz erreicht werden. Einzelheiten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 26. Bei ausländischen Einkünften ist nach wie vor die Anlage AUS abzugeben.

Die anderen für Rentner bedeutsamen Erklärungsvordrucke wie Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), Anlage R (Renteneinkünfte), Anlage S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) und Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sind nur geringfügig angepasst worden.

Die Anlage SO (private Veräußerungsgeschäfte) musste den geänderten Vorschriften angepasst werden. Sie ist entbehrlich, wenn die steuerpflichtigen Gewinne aus Grundstücks- und Wertpapierverkäufen insgesamt weniger als 600 € betragen haben (bei Ehegatten gilt dies für jeden) und keine Verluste aus Spekulationsgeschäften geltend gemacht werden können (bitte in Zeile 38 entsprechend ankreuzen). Bei Grundstücken beträgt diese Spekulationsfrist nach wie vor 10 Jahre. Bei Wertpapierveräußerungen gilt die Frist von 1 Jahr nur noch für vor dem 1.1.2009 erworbene Wertpapiere. Gewinne aus nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapieren sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen und im Vorduck KAP zu erklären.

Arbeitnehmer können wie bisher den vereinfachten zweiseitigen Vordruck ESt1V 061 einreichen, wenn sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine sonstigen Einkünfte bezogen haben und nur die im Vordruck genannten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerer- mäßigungen geltend machen wollen. Somit scheiden Rentner i.d.R. für die Verwendung dieses Vordrucks aus.

4. Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und der wichtigsten Anlagen dazu

Die in dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 21 zur Einkommensteuererklärung 2008 gegebenen Hinweise gelten in den meisten Punkten auch für 2009. Daher werden hier nur die Positionen erläutert, die sich geändert haben.

4.1. ESt Hauptvordruck

Beim Vordruck ESt1A 011 ist in Zeile 2 zusätzlich ein Kreuz zu machen, wenn die Erklärung -auch- zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge abzugeben ist (siehe 2.1.c). Im Übrigen sind die aus der Erklärung 2008 bekannten Positionen z. T. in einer anderen Reihenfolge angeordnet worden.

Das hängt auch damit zusammen, dass die Vorsorgeaufwendungen in einem gesonderten Vordruck Anlage Vorsorgeaufwand zu erklären sind, der inhaltlich den Angaben des Hauptvordrucks 2008 entspricht. Die im Vordruck 2008 auf Seite 2 (Zeilen 40 bis 56) geforderten Sonstigen Angaben und Anträge wurden im Vordruck 2009 auf die letzte Seite (Zeilen 91 bis 108) verschoben und entsprechen denen des Vorjahres.

Auf die Seite 2 sind nun die Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind, einzutragen wie Renten und dauernde Lasten (z. B. Versorgungsleistungen aus vorweg genommener Erbfolge oder Unterhalts- leistungen an den geschiedenen Ehegatten), Kirchensteuer (ohne Kirchensteuer auf Kapitalerträge), Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und die der Ehefrau.
Werden für diesen Sonderausgabenkomplex keine Beträge geltend gemacht, wird dafür ein Pauschbetrag von 36 € automatisch gewährt (bei Ehegatten 72 €).
Die Position Spenden und Mitgliedbeiträge wurde aufgeteilt in solche, bei denen die Daten der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt wurden (hierfür ist künftig kein Belegnachweis mehr erforderlich) und für die übrigen, die nach wie vor belegmäßig nachzuweisen sind (bei bis zu 200 € vereinfacht).

Außergewöhnliche Belastungen und Haushaltsnahe Beschäftigungen sind nun auf der Seite 3 zu erklären. Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt und die Heimunterbringung im Abschnitt "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" (Zeilen 74 bis 80) zu finden sind. Dabei wurde die Höhe der von der Steuerschuld (nicht Einkommen) abziehbaren Aufwendungen ab 2009 wie folgt verbessert:

Weitere Hinweise und Erläuterungen zu diesem Thema finden Sie unter Steuerhinweis für Rentner Nr. 30.

4.2. Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständigerArbeit)

F
ür diese Einkunftsart hat sich bezüglich der Pendlerpauschale wieder ein Abzug ab dem 1. Kilometer ergeben, was im Abschnitt Werbungskosten (Zeilen 31 bis 40) berücksichtigt wurde.

Für WA-Fahrzeugrabatte hat sich rückwirkend ab 2009 durch BFH-Rechtsprechung eine günstigere Berechnung des zu versteuernden Rabattanteils ergeben (siehe Steuernews 21 aus Januar 2010). Wer also für ein in 2009 erworbenes Fahrzeug einen steuerpflichtigen Rabattanteil versteuert hat, sollte die Berechnung des geldwerten Vorteils überprüfen und ggf. im Veranlagungsverfahren korrigieren lassen.

Für Werksrentner ist zu beachten, dass die Differenz zwischen dem Bruttoarbeitslohn (Zeile 6) und den steuerpflichtigen Versorgungsbezügen (Zeile 11) die geldwerten Vorteile beinhaltet wie z. B. für die private Dienstwagennutzung, kostenlose Karten für Bundesliga-Fußballspiele (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 29) oder auch die steuerpflichtigen Teile des Arbeitnehmer-Fahrzeugrabattes. Diese Beträge werden bei über 64-Jährigen in die Berechnung des Altersentlastungsbetrages einbezogen, weil sie keine Versorgungsbezüge darstellen.

4.3. Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) -siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr.26-

Durch die ab 1.1.2009 eingeführte Abgeltungssteuer hat dieser Vordruck eine völlig neue Struktur und Bedeutung erhalten. Da bei Abzug von Abgeltungssteuer die Besteuerung für diese Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten ist, sind nur noch solche Kapitalerträge in die Steuererklärung einzubeziehen,
a) die der Abgeltungssteuer noch nicht unterlegen haben oder
b) wenn die Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung notwendig ist, weil
    - trotz Kirchenzugehörigkeit von den Kapitalerträgen zwar Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag, aber       keine Kirchensteuer einbehalten wurde (in Zeile 6 eine 1 eintragen) oder
    - die abgeltende Wirkung der Abgeltungssteuer durch § 32d Abs. 2 EStG ausgeschlossen wird. 

c) wenn die Einbeziehung auf Antrag des Steuerpflichtigen gewünscht wird, weil
    - der Steuereinbehalt überprüft werden soll (in Zeile 5 eine 1 eintragen),
    - Antrag auf Günstigerprüfung (in Zeile 4 eine 1 eintragen) gestellt wird (dann alle Kapitalerträge erklären),
    - einbehaltene Abzugsbeträge im Zusammenhang mit anderen Einkünften zur Erlangung von Erstattungen       (z. B. durch Verlustverrechnung) angerechnet und erstattet werden sollen,
    - anzurechnende Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung einbehalten wurde.

Zu beachten ist, dass jeder Ehegatte für seine Kapitalerträge einen eigenen Vordruck abgeben muss. Bei Gemeinschaftskonten sind daher die Kapitalerträge auf beide Ehegatten aufzuteilen. Beträge in ausländischer Währung sind nach dem maßgeblichen Kurs im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses umzurechnen. Werbungskosten können bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nur noch in Ausnahmefällen in tatsächlicher Höhe abgezogen werden. Ansonsten wird ein Sparer-Pauschbetrag von 801 berücksichtigt, bei zusammenveranlagten Ehegatten ein gemeinsamer in Höhe von 1.602 €.

Aufgrund der unterschiedlichen Erklärungsgründe unterteilt sich der Vordruck KAP in folgende Abschnitte:

Steuerabzugsbeträge zu den Erträgen aus den Zeilen 7 bis 20 und Beteiligungen aus den Zeilen 31 bis 46 sind getrennt nach denen lt. Bescheinigungen und aus Beteiligungen in den Zeilen 49 bis 54 zu erklären. Anzurechnende Steuern zu Erträgen, die der Tarifbelastung unterliegen (Zeilen 22 bis 25 bzw. 47 und 48) sowie aus anderen Einkunftsarten sind in die Zeilen 55 bis 57 einzutragen, anzurechnende Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung ist in Zeile 58 anzugeben.

Für die dargestellten Antragsmöglichkeiten ergeben sich folgende Fragen:

Frage 1: Wann sollte eine Günstigerprüfung beantragt werden?

Grundsätzlich ist mit dem Steuerabzug die Besteuerung abgegolten. Falls man jedoch im Rahmen einer Günstigerprüfung vom Finanzamt überprüfen lassen möchte, ob eine Einbeziehung dieser Kapitalerträge in die Veranlagung zu einem günstigeren Ergebnis führt, sind die entsprechenden Kapitalerträge in die dafür vorgesehenen Zeilen einzutragen. Das muss dann jedoch für alle Kapitaleinkünfte beider Ehegatten geschehen.

Die Einbeziehung der durch die Abgeltungssteuer bereits besteuerten Kapitalerträge in die Veranlagung kann z. B. dann zu einem günstigeren Ergebnis führen, wenn der persönliche Grenzsteuersatz den Abgeltungs- steuersatz von 25 % unterschreitet. Das ist bei Anwendung der Grundtabelle bei einem zu versteuernden Einkommen unter 15.500 €, bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten unter 30.500 € der Fall. Der genaue Grenzsteuersatz ist feststellbar, wenn man für sein zu versteuerndes Einkommen die Steuer mit dem
www.abgabenrechner.de des Bundesfinanzministeriums ermittelt.

Personen, die vor dem 1.1.2009 das 64. Lebensjahr vollendet haben, wird für bestimmte Einkünfte ein Altersentlastungsbetrag gewährt, der auch auf die in die Veranlagung einbezogenen Kapitaleinkünfte gilt. Das kann dazu führen, dass bei einem Steuerpflichtigen, der vor dem 1.1.2005 das 64. Lebensjahr vollendet hatte, 40 % dieser Einkünfte (max. 1.900 €) als Altersentlastungsbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Dieser %-Satz und der Höchstbetrag mindern sich, wenn der Rentenbeginn in den Jahren 2006 und später erfolgt. Er beträgt 2009 noch 33,6 % (max. 1.596 €). Daraus folgt, dass in diesen Fällen eine Einbeziehung der bereits abgegoltenen Kapitalerträge auch dann zu einer geringeren Steuerbelastung führen kann, wenn der individuelle Grenzsteuersatz 25 % übersteigt und der Altersentlastungshöchstbetrag nicht bereits durch andere Einkünfte (z. B. Vermietung und Verpachtung) voll ausgeschöpft ist. Ist der Höchstbetrag von 1.900 € noch voll nutzbar, kann sich sogar bei einer wesentlich höheren Grenzbelastung eine geringere Steuerbelastung als 25 % Abgeltungssteuer ergeben.
Beispiel: Betragen 2009 die Kapitalerträge z. B. bei einem 70jährigen 6.350 €, sind nach Abzug des vollen Sparer-Pauschbetrages von 1.602 € nur 4.748 € zu versteuern. Davon erhebt das Kreditinstitut 25 % Abgeltungssteuer, also 1.187 €. Bei Einbeziehung dieser Erträge in die Besteuerung mindert sich der steuerpflichtige Betrag von 4.748 € um 40 % Altersentlastungsbetrag (1.899,20 €) auf 2.849 €. Selbst bei einem Grenzsteuersatz von 41 % beträgt die Steuerbelastung mit 1.168 € weniger als die  Abzugsteuer von 1.187 €, so dass sich durch Anrechnung der Abgeltungssteuer noch eine Erstattung von 19 € ergibt.

Da das Finanzamt von sich aus prüft, ob die Einbeziehung zu einem günstigeren Ergebnis führt (Günstigerprüfung), sollte im Zweifel stets der Antrag gestellt werden. Falls sich bei der Prüfung herausstellt, dass die Einbeziehung dennoch zu einem ungünstigeren Ergebnis führt, gilt der Antrag als nicht gestellt und die bereits mit Abgeltungssteuer belasteten Kapitalerträge werden in die Veranlagung nicht mit einbezogen.

Frage 2: Wann sollte eine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragt werden?

Eine Überprüfung des Steuereinbehalts kann zu einem günstigeren Ergebnis führen, wenn

In den Zeilen 7 bis 13 sind daher den Beträgen lt. Steuerbescheinigung des Kreditinstituts die auf einem besonderen Blatt berechneten und zu erläuterten Beträge gegenüber zu stellen.

Frage 3: Wann ist ein Kirchensteuerabzug im Veranlagungsverfahren nachzuholen?

Kichensteuerpflichtige haben das Wahlrecht,

Frage 4: Wann sind Kapitalerträge zu erklären, wenn sie nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben?

Grundsätzlich ist mit Erhebung der Abgeltungssteuer die Besteuerung abgegolten, wenn diese Kapitalerträge nicht wegen einer beantragten Günstigerprüfung oder Überprüfung des Steuereinbehalts in die Erklärung einzubeziehen sind. Das bedeutet aber nicht, dass Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben, von der Besteuerung ausgenommen sind. Daher sind in folgenden Fällen die Kapitalerträge in den Vordruck KAP einzutragen:

    a) Kapitalerträge, die vom Abgeltungssteuersatz ausgenommen sind
(Siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 26 Ziffer 2 letzter Absatz)
Diese unterliegen der tariflichen Einkommensteuer und sind in die Zeilen 22 bis 25 sowie 47 und 48 einzutragen. Hierzu zählen laufende Kapitalerträge wie z. B. Zinsen aus privaten Darlehen an nahe stehende Personen (z. B. Kinder) und für Darlehen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, an denen der Steuerpflichtige mindestens zu 10 % beteiligt ist, sowie für sog. back-to-back-Finanzierungen (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 25). Außerdem sind hier die Erträge aus stiller Gesellschaft und aus partiarischen Darlehen sowie die Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter und der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG zu erfassen.

Auf besonderen Antrag (Zeile 24) können auch Kapitalerträge aus Kapitalgesellschaften der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, an denen der Steuerpflichtige zu mindestens 25 % beteiligt oder zumindest 1 % beteiligt und gleichzeitig für diese tätig ist. In diesem Zusammenhang entstandene Werbungskosten sind von den Erträgen abziehbar. Ein Sparerfreibetrag kann dagegen nicht gewährt werden.

Die auf solche Erträge ggf. einbehaltenen Steuerabzugsbeträge sind in die Zeile 55 bis 57 einzutragen und werden auf die festgesetzte Steuer angerechnet.

    b) Die unter a) nicht erfassten übrigen nicht besteuerten Kapitalerträge.
Zu den in Zeile 15 einzutragenden Kapitalerträgen gehören z. B. Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (Dividenden und Zinsen) oder Privatdarlehen unter fremden Dritten und Stillhalteprämien sowie Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen und Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden (für vorher angeschaffte Wertpapiere gilt noch die Spekulationsfrist von 1 Jahr). Diese Beträge sind in den Zeilen 16 bis 19 zusätzlich aufzugliedern, weil Verluste aus Aktienveräußerungen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden dürfen und bei den übrigen Kapitalanlagen unterschiedliche Verlustverrechnungen möglich sind. Zinsen für Steuererstattungen des Finanzamts sind auch steuerpflichtig und ausschließlich in Zeile 21 einzutragen.
Auf diese Kapitalerträge ist auch im Veranlagungsverfahren der Abgeltungssteuersatz von 25 % anzuwenden.

 5. Vorläufigkeitserklärungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Wie das Beispiel der Abgeltungssteuer zeigt, führen alle Vereinfachungsbestrebungen bei einer Großzahl der Steuerpflichtungen zunächst zur Verwirrung und dann zu Problemen bei der Anwendung der Neuregelungen und Ausübung möglicher Wahlrechte.
Ähnlich war es bei einer Reihe anderer gesetzlicher Regelungen, die zwecks Klärung die Gerichte beschäftigen. Um die Flut möglicher Einsprüche einzudämmen, wurden die Finanzämter durch die Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 23.11.2009 bzw.  7.12.2009 angewiesen, die Festsetzung der Einkommensteuer im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung in folgenden Fällen gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig durchzuführen:

Unter diesen Umständen werden auch die Einkommensteuerbescheide 2009 wieder einen langen Katalog von Vorläufigkeitsbemerkungen enthalten. Bei Überprüfung des Bescheides sollte man bezogen auf seine eigenen Sachverhalte dennoch prüfen, ob kein Vorbehalt fehlt. Ggf. gilt dieses auch noch für bereits ergangene bzw. noch eingehende Einkommensteuerbescheide früherer Veranlagungszeiträume.

Helmut Laser

Nachfolgend sind einige Beispiele zum Thema "Günstigerprüfung" bei Kapitaleinkünften und beim Sonderausgabenabzug aufgeführt:

A Wann sollte eine Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen beantragt werden?

Beispiel 1 (nur ein Ehegatte hat Kapitalerträge)

Die Kapitalerträge 2009 eines 70jährigen verheirateten Rentners betragen 6.352 €.

6.352 €

Nach Abzug des vollen Sparer-Pauschbetrages von    

1.602

bleiben zu versteuern

4.750 €

Das Kreditinstitut erhebt davon 25 % Abgeltungssteuer   

1.187 €

 

 

Bei Einbeziehung dieser Erträge in die Besteuerung steht dem
steuerpflichtigen Betrag von     

4.750 €

ein Altersentlastungsbetrag von 40% gegenüber

1.900

Die Einkommenserhöhung beträgt somit lediglich

2.850 €

Bei einem Grenzsteuersatz von                                                                     41%    bzw.

30%

beträgt die Steuerbelastung nur                                                                  1.168 € bzw.

855 €

Sie ist geringer als die einbehaltene Abgeltungssteuer von                                   1.187 €

 

Beispiel 2 (beide Ehegatten schöpfen den Altersentlastungsbetrag voll aus)

Die Kapitalerträge 2009 eines 70jährigen verheirateten Rentners betragen
je 5.551 €, also zusammen
 

11.102 €

Nach Abzug des vollen Sparer-Pauschbetrages von    

1.602

bleiben zu versteuern

9.500 €

Das Kreditinstitut erhebt davon 25 % Abgeltungssteuer   

2.375 €

 

 

Bei Einbeziehung dieser Erträge in die Besteuerung steht dem
steuerpflichtigen Betrag von     

9.500 €

ein Altersentlastungsbetrag von 40% gegenüber

3.800 €

Die Einkommenserhöhung beträgt somit lediglich

7.500 €

Bei einem Grenzsteuersatz von                                                                     41%    bzw.

30%

beträgt die Steuerbelastung nur                                                                  2.280bzw.

1.710 €

Sie ist geringer als die einbehaltene Abgeltungssteuer von                                   2.375 €

 

B In welchem Umfang führt eine Günstigerprüfung beim Sonderausgabenabzug eines     64jährigen Rentners zum günstigen Abzug.

Beispiel einer Günstigerprüfung bei einem Rentner ohne Arbeitgeberanteil
Ein Rentner zahlt auf seine BfA-Rente im Jahr 2009 Krankenkassenbeiträge in Höhe von 1.800 € (BfA-Zuschuss abgezogen). Auf die Werksrente werden ihm volle Beiträge in Höhe der Differenz zwischen BfA-Rente und Beitragsbemessungsgrenze mit 3.300 € abgezogen. Die Ehefrau hat keine Einkünfte und zahlt private Krankenkassenbeiträge in Höhe von 2.600 €. Weitere Vorsorge- aufwendungen werden nicht getätigt.

Nach bis 2004 geltendem Recht sind auf den Gesamtaufwand von  

7.700 € 

folgende Beträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Als Vorwegabzug

6.136 €

und im Rahmen der übrigen Höchstbeträge die restlichen

1.564

insgesamt sind alle Aufwendungen steuerwirksam

7.700 €

 

 

Nach dem ab 2005 geltendem neuem Recht können abgezogen werden
beim Rentner für seine Aufwendungen in Höhe von 5.100 € wegen BfA-Zuschuss nur der geminderte Höchstbetrag von

1.500 €

bei seiner Ehefrau für ihre Aufwendungen von 2.600 € der Höchstbetrag von

2.400

Ergibt einen Gesamtabzugsbetrag von                    

3.900 €

Der nach dem für 2004 geltenden Recht berechnete Höchstbetrag mit

7.700 €

ist der höhere und daher zu berücksichtigen.

 

Zu beachten:
Der
Vordruck "Vorsorgeaufwand" sollte daher immer vollständig ausgefüllt werden, denn durch Anwendung des alten Rechts sind
bei Ehegattenzusammenveranlagung bei Aufwendungen von
11.472 € abziehbar 10.138 €
und bei Ledigen sind für max.  5.736 € Aufwendungen in Höhe von 5.069 € abzugsfähig.


Anmerkung:
Im Rahmen dieser Höchstbeträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig die im Kj. vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgewendeten Beiträge (ohne Arbeitgeberbeiträge und abzüglich Erstattungen), wenn der Steuerpflichtige Versicherungsnehmer ist. Abzugsfähig sind Beiträge
 
zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen   Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit,
 
zu Risikoversicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (einschl. Renten- und   Kapitalversicherungen, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach Ablauf von 12 Jahren nach   Vertragsabschluss ausgeübt werden kann).
Keine Sonderausgaben sind Beiträge zu Hausrats-, Kfz-Kasko- und Rechtsschutzversicherungen und Kosten (z. B. Rechtsanwaltsgebühren) für Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Testamente udgl.

Durch die Höchstbetragsberechnung nach altem Recht ergeben sich bei Rentnern in der Regel auch
Spielräume für übernommene Beiträge z. B. für Kinder, wenn diese die Versicherten sind, der Stpfl. aber Versicherungsnehmer ist.