Steuerhinweis
für Rentner Nr. 30 28.02.2010
Steuerermäßigung für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen ab 2009
1.Vorbemerkung
Die bisherigen
Regelungen für diese Steuerermäßigung wurden im Februar 2004 in der VMA-Steuer
Info 22 dargestellt. Ab 1.1.2009 sind sie vereinfacht und erheblich ausgeweitet
worden und gelten auch für haushaltsnahe Dienstleistungen im Heim.
In
einem koordinierten Ländererlaß vom 15.2.2010 hat der Bundesfinanzminister
umfangreiche Erläuterungen zu den nunmehr geltenden Regelungen gegeben und zu
bisherigen Zweifelsfragen Stellung bezogen. In einem weiteren Erlaß vom 22.2.2010
wurden die haushaltsnahen Dienstleistungen im Altenwohn- oder Pflegeheim
erläutert. Nachfolgend wird hierüber berichtet und außerdem werden zusammenfassend
Erläuterungen und Hinweise für die Steuererklärung 2009 gegeben.
2. Gesetzliche
Regelung
Haushaltsnahe Beschäftigungen sind nun auf der Seite 3 der
Einkommensteuererklärung 2009 im Abschnitt "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen
und Handwerkerleistungen" (Zeilen 74 bis 80) zu finden. Dabei wurde die
Höhe der von der Steuerschuld (nicht Einkommen) abziehbaren Aufwendungen ab 2009 wie folgt verbessert:
In der Anlage 1 sind diese Regelungen mit den wichtigsten Kriterien als Überblick dargestellt. Außerdem sind die Vorraussetzungen sowie Vor- und Nachteile der Gestaltungsalternativen auf der Anlage 2 tabellarisch gegenüber gestellt. In der Anlage 3 sind Beispiele für die Zuordnung von diversen Maßnahmen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen alphabetisch aufgelistet. Diese sollte man unbedingt dahingehend durchsehen, ob die Möglichkeiten voll ausgeschöpft wurden.
Die in den Anlagen zusammen gestellten Regelungen werden zu bestimmten und häufig auftretenden Maßnahmen nachfolgend ergänzt. Dabei können nicht alle in den genannten BMF-Schreiben behandelten Themen übernommen werden, so dass es zu einzelnen Fragestellungen notwendig sein wird, auf die Veröffentlichung des Erlasses unter www.bundesfinanzministerium.de / Wirtschaft und Verwaltung / Steuern zu verweisen.
3.
Haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen
Im
Rahmen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse müssen Tätigkeiten ausgeübt
werden,
die einen Bezug zum Haushalt haben. Das sind u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten,
die Reinigung der Wäsche und der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege
und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken,
alten oder pflegebedürftigen Personen. Nicht dazu gehören die Erteilung von
Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere
Freizeitbetätigungen.
Werden die Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV (Minijob) ausgeübt, ist die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren erforderlich. Ferner muss die Tätigkeit in einem inländischen Haushalt oder in einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegenen Haushalt des Steuerpflichtigen (Ferien- oder Zweitwohnung) ausgeübt werden.
Bei Beschäftigungsverhältnissen, die nicht im Inland ausgeübt werden, sondern in einem Haushalt des Steuerpflichtigen, der in einem anderen EU-Staat (Europäischem Wirtschaftsraum) liegt, ist Voraussetzung, dass bei Minijobs das Arbeitsentgelt 400 € monatlich nicht übersteigt, die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich vom Arbeitgeber zu entrichten sind und von ihm auch gezahlt werden. Bei höheren Entgelten ist für die Steuerermäßigung Voraussetzung, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in dem jeweiligen EU-Staat entrichtet werden.
Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen (im demselben Haushalt zusammen lebende Ehepartner oder Eltern mit Kindern) oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. nicht ehelichen Lebensgemeinschaft werden nicht als begünstigte Beschäftigungsverhältnisse anerkannt. Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen wohnen, erfordern für ihre Anerkennung zivilrechtlich wirksame Verträge (wie unter Fremden üblich) und eine tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind solche, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden und keine handwerklichen Leistungen sind (siehe Anlage 3). Personenbezogene Dienstleistungen wie Frisör- oder Kosmetikleistungen sind keine haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern ggf. Pflege- und Betreuungsleistungen. Dienstleistungen, die sowohl auf Privatgelände als auch auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden wie z. B. Gehwegreinigung und Winterdienst sind nur bezüglich des Privatanteils begünstigt.
Pflege- und Betreuungsleistungen nach Pflegestufen sind ab 2009 in dem Katalog der haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen aufgegangen und nicht mehr von dem Nachweis der Pflegebedürftigkeit abhängig. Es reicht aus, wenn die Dienstleistung zur Grundpflege wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht nicht nur der pflegebedürftigen Person zu, sondern auch anderen Personen (z. B. Kindern), wenn diese für die im Inland oder EU erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.
Tätigkeiten, die ausschließlich außerhalb des Haushalts ausgeübt oder erbracht werden, sind nicht begünstigt. Die Begleitung von Kindern oder kranken und pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen ist daher nur begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der im übrigen begünstigten Tätigkeit einer haushaltsnahen Beschäftigung gehört.
Das
Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift
kann eine haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung begründen, wenn sich
im Heim ein eigenständiger und abgeschossener Haushalt befindet, der sich
nach den Räumlichkeiten und ihrer Ausstattung für eine selbständige Haushaltsführung
eignet (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) und individuell genutzt werden
kann (Abschließbarkeit) und dieses auch glaubhaft geschieht.
Bei Wohnungswechsel und Umzug gehören ggf. sowohl die bisherige als auch die künftige Wohnung zum Haushalt und notwendige Renovierungskosten gelten als im Haushalt erbracht.
4.
Inanspuchnahme
von Handwerkerleistungen
Die Vergünstigung
gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten, die als regelmäßig vorzunehmende Renovierungs-,
oder kleine Ausbesserungsmaßnahmen gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts
erledigt werden, oder die als Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt werden können. Sie müssen
aber in einem inländischen (EU-) Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen von Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt
(siehe auch Anlage 3).
5.
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt
ist grundsätzlich der Steuerpflichtige, wenn er entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung
ist.
Besteht im Rahmen einer Wohneigentümergemeinschaft ein Beschäftigungsverhältnis oder ist die Gemeinschaft Auftraggeber für eine haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung, kann für den einzelnen Wohneigentümer eine Steuervergünstigung in Betracht kommen, wenn in der Jahresabrechnung
Ist ein Verwalter für diese Aufgaben bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Abrechnung, hat der Verwalter eine Bescheinigung nach dem Muster lt. Anlage 4 zu erteilen.
Auch Mieter von Wohnungen können die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen, wenn in den unbar gezahlten Nebenkosten der Miete begünstigte Aufwendungen enthalten sind und diese vom Vermieter bescheinigt werden. Das gilt auch für unentgeltlich überlassene Wohnungen, wenn der Nutzer die begünstigten Aufwendungen trägt.
Für Bewohner von Alten(wohn)heimen und Pflegeheimen gelten nach Abschluss eines sog. Heimvertrages die Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartments erbracht werden wie Reinigung des Apparments oder Pflege und Betreuung des Heimbewohners als begünstigte Aufwendungen.
6.
(Nicht-) begünstigte
Aufwendungen
Für
die Begünstigung ausgeschlossen sind Aufwendungen, die als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten wie Vermietung
und Verpachtung oder selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
Entsprechendes gilt, soweit die Aufwendungen
vorrangig Sonderausgaben wie z. B. Erhaltungsmaßnahmen nach §
10 f EStG oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. Aufwendungen,
die bis zur Höhe der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung
nicht zum Abzug kommen, können als steuerbegünstigte Aufwendungen gem. § 35
a EStG berücksichtigt werden.
Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag
in Anspruch, ist eine Berücksichtigung des Pflegeaufwandes im Rahmen des § 35
a EStG nicht möglich.
Fallen Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach
unter § 9c EStG, kommt ein Abzug nach § 35 a EStG nicht in Betracht.
Entstehen
für ein Au-pair in einer Familie neben den Aufwendungen für die
Kinderbetreuung auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten, können 50% des
Gesamtaufwandes für haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden, wenn die
Zahlung auf ein Konto des Au-pairs erfolgt.
Zu
den begünstigten Aufwendungen gehören das Arbeitsentgelt (Bruttoarbeitslohn,
vom Steuerpflichtigen zusätzlich getragene Sozialabgaben und Steuern sowie die
Umlagen U1 und U2, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen
sind).
Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten einschließlich
der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten und sonstige
mit den Leistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme der Verbrauchsmittel
außer Ansatz. Der begünstigte Anteil ist in der Rechnung gesondert auszuweisen
(ggf. ist eine prozentuale Aufteilung möglich).
Bei Versicherungsleistungen
sind ggf. nur die Anteile der Selbstbeteiligung begünstigt.
Empfangene Leistungen
der Pflegeversicherung des Steuerpflichtigen sind anzurechnen. Das BMF-Schreiben
vom 15.2.2010 enthält ab Randnummer 38 hierfür mehrere Beispiele.
Die Vergünstigung ist auf den Zahlungszeitpunkt abzustellen. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben können bei Zahlung binnen 10 Tagen dem Kalenderjahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Für Dienst- und Werkswohnungen, Wohnungseigentümer und Mieter, die haushaltsnahe Aufwenden über die Abrechnung oder Miete tragen, sind die Abrechnungs- und Abzugsregelungen in den Randziffern 42 und 43 des BMF-Schreibens erläutert.
Die Vergünstigung ist seit 2008 davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgt ist. Dieses muss auf Verlangen des Finanzamts nachweisbar sein. Barzahlung ist unzulässig. Zahlungen durch Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung können durch den Kontoauszug nachgewiesen werden. Für eine Rechnung, die der Steuerpflichtige erhalten hat, ist auch die Überweisung vom Konto eines Dritten zulässig.
7.
Höchstbeträge
Für die Anwendung
der ab 1.1.2009 verbesserten Höchstbeträge kommt es darauf an, dass
die Aufwendungen nach dem 31.12.2008 erbracht und im Veranlagungszeitraum
2009 bezahlt wurden. Für vor dem 1.1.2009 getätigte Leistungen gilt somit der
bisherige Höchstbetrag, auch wenn die Zahlung erst in 2009 erfolgt ist.
Die
bis 2008 notwendige anteilige Kürzung der Vergünstigung für Monate, in
denen die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht vorgelegen haben, ist
ab 2009 entfallen.
Leben zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum
in einem Haushalt, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich
nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen, es sei denn,
sie wählen gegenüber dem Finanzamt einvernehmlich eine andere Aufteilung.
8.
Mehrfache Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen
Ab
2009 sind nur noch die Fördertatbestände des § 35 a Abs. 1 EStG (Minijob)
und § 35 a Nr. 3 EStG (Handwerkerleistungen) nebeneinander anwendbar, während
die übrigen Beschäftigungsverhältnisse mit den haushaltsnahen Dienstleistungen
(außer Handwerkerleistungen) in § 35 a Abs. 2 EStG zusammengeführt wurden und
nur gemeinsam dem Höchstbetrag von 4.000 € unterliegen. Außerdem ist die Förderung
der Pflege- und Betreuungsleistung in dieser Vorschrift und damit in dem Höchstbetrag
aufgegangen.
Ein Anrechnungsüberhang aus einem Kalenderjahr kann
nicht auf einen anderen Veranlagungszeitraum übertragen werden.
Helmut Laser